22. Juni 2016
Störerhaftung
TMC – Technology, Media & Communications

Störerhaftung: Klarheit gibt’s erst mit dem Urteil des EuGH

Ob die Störerhaftung für öffentliche WLANs abgeschafft wird oder nicht, entscheidet sich bald. Aber nicht in der deutschen Politik - sondern vor dem EuGH.

Seit über zehn Jahren gibt es eine EU-Richtlinienbestimmung, nach der (vereinfacht gesagt) Diensteanbieter für fremde Informationen, zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, weitgehend nicht verantwortlich sind. Bedingung ist dabei, dass sie keinerlei Einfluss auf die Kommunikation nehmen. In Deutschland wurde diese EU-Vorgabe, die nach ganz allgemeiner Auffassung vollharmonisiertes Recht darstellt und damit keinen Spielraum mehr für nationale Alleingänge lässt, durch § 8 TMG (wörtlich) umgesetzt.

Trotzdem hat die Rechtsprechung lange vermieden, dieses Richtlinienprivileg für Zugangsvermittler direkt auf Betreiber von öffentlichen WLANs anzuwenden, obwohl es eigentlich ganz gut passt. Die Bestimmung wurde meist eher stiefmütterlich in die altherkömmliche deutsche Störerhaftung eingebaut. Diese Störerhaftung ist ein kompliziertes richterrechtliches Konstrukt. Durch sie können auch relativ unbeteiligte Vermittler unter bestimmten Voraussetzungen kostenpflichtig abgemahnt und zum Unterlassen verpflichtet werden.

Der deutsche Gesetzgeber versucht die Reform

Durch die entstandene Rechtsunsicherheit fühlte sich irgendwann auch die deutsche Politik angesprochen und wollte eine gesetzliche Regelung zur WLAN-Störerhaftung auf den Weg bringen. Der Entwurf probte dabei die Quadratur des Kreises, ebenfalls orientiert an der Störerhaftung: Freies WLAN für jeden, aber mit Hinweispflichten, Protokollpflichten und Verschlüsselung.

So gut gewollt der Entwurf im Ansatz gemeint war, so herbe wurde er dennoch von allen Seiten kritisiert. Auch etliche Nachbesserungen haben nicht geholfen. Der gehaltvollste Kritikpunkt betraf das Richtlinienrecht. Alles, was nicht im Einklang mit der Richtlinie und der Rechtsprechung des EuGH steht, wird nämlich keinen Bestand haben. Jede textliche Abweichung von der Richtlinie im TMG ist daher nicht nur überflüssig, sondern stiftet Rechtsunsicherheit.

Reformvorhaben ohne Inhalt

Jetzt ist sich die Bundesregierung offenbar ihrer untergeordneten Rolle bei dem Thema bewusst geworden und hat einen Änderungsantrag verabschiedet. Statt ausgefeilter Regelungen sollen WLAN-Betreiber nun einfach nur als Access-Provider im Sinne des TMG einzuordnen sein. Beschlossen wurde auch, ein wenig auf den europäischen Gesetzgeber einzuwirken, dass künftig auch die Rechteinhaber besser vor zielgerichtet rechtswidrigen Geschäftsmodellen geschützt werden. Mit einem „Ende der Störerhaftung″, wie das schon juristisch äußerst komplexe Thema von vielen Medien begriffen wurde, hat das wenig gemein.

Denn es gibt auch noch andere EU-Regelungen zur Verantwortlichkeit von Vermittlern in vielen Gesetzen zum Schutz des geistigen Eigentums. Damit werden auch und gerade gegen Diensteanbieter im Sinne des TMG gerichtliche Anordnungen zugelassen. Dass dies keine reine Theorie ist, zeigt ein Urteil des EuGH zu den Netzsperren. In diesem Urteil wurde im März 2014 grundsätzlich zugelassen, einem Internetanbieter gerichtlich aufzugeben, einzelne Seiten zu sperren.

Zu der Verantwortlichkeit von Vermittlern in den einzelnen Gesetzen zum Schutz des geistigen Eigentums regelt der Gesetzentwurf aber nichts. Das ist an sich auch gut so, denn eine nationale Gesetzgebung würde auch hier nur eine Scheinsicherheit bringen. Jede Regelung könnte dann immer von Urteilen des EuGH übertrumpft werden und müsste dann wieder gestrichen werden.

Tatsächlich muss auch europarechtlich bei einer Einordnung von WLAN-Betreibern als Access-Provider letztlich ein Gleichgewicht zwischen der Privilegierung nach dem TMG und der Vermittlerverantwortung (z.B. nach dem Urheberrechtsgesetz, bzw. der dahinterstehenden Richtlinie) gefunden werden. Glücklicherweise wird diese Frage bald vor dem EuGH entschieden – und zwar auch genau für den in der Praxis enorm wichtigen Fall eines nebengewerblichen Betriebs im Einzelhandel.

Das Urteil des EuGH wird Klarheit bringen

 Ein Landgericht aus München hatte vorbildlich erkannt, dass die Musik hier einzig im europäischen Recht spielt. Es hat die viel zu selten genutzte Möglichkeit wahrgenommen, diese Frage auch als rangniedriges deutsches Gericht direkt dem EuGH vorzulegen und sie damit gewissermaßen auf die Überholspur bringen zu können.

Kürzlich hat der zuständige Generalanwalt des EuGH, Maciej Szpunar, sein Votum in dem Verfahren abgegeben. Er spricht sich in der Abwägung klar dafür aus, dass auch ein gewerblicher Betreiber eines offenen WLAN nicht für Verstöße der Nutzer verantwortlich gemacht werden kann. Auch könne dieser nicht dazu verpflichtet werden, präventiv zu überwachen. Es sei nicht gerechtfertigt, vom Betreiber zu verlangen, das WLAN mit einem Passwort zu sichern und die Nutzer zu einer echten Anmeldung zu zwingen. In den meisten Fällen folgt der EuGH diesem Vorschlag im Ergebnis.

Dieses Urteil wird die Maßstäbe für öffentliche WLANs setzen. Und auch nur dieses Urteil. Es ist sehr wahrscheinlich, dass es in einem ersten Schritt die grundsätzliche Einordnung von nebengewerblichen WLAN-Betreibern als Diensteanbieter und Access-Provider beinhalten wird. Die Klarstellung der Bundesregierung kann dann also ruhig Gesetz werden. Nötig wäre das dann aber eigentlich auch gar nicht mehr.

Die echte Frage ist aber, ob das Gericht in der Abwägung zur Vermittlerhaftung ebenso urteilt, wie Szpunar dies vorschlägt. Erst (und auch nur) wenn es das macht, ist bei öffentlichen WLANs die Rechtssicherheit erreicht, von der jetzt schon oft zu lesen war. Es kann aber sein, dass der EuGH doch noch Anforderungen stellt und Anordnungen zulässt. Hier wird es dann sehr auf die Details ankommen, in welcher Form man gewerblichen Anbietern im Ergebnis zu einem nebengewerblichen Betrieb eines öffentlichen WLANs raten kann. Der Einzelhandel ist daher vorerst gut beraten, dieses Urteil einfach noch abzuwarten.

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