1. Dezember 2014
Auktionshammer
Vergaberecht

Irren ist menschlich, auch im Vergaberecht

Ein öffentlicher Auftraggeber darf ein irrtümlich zu niedriges Angebot nicht bezuschlagen. Es besteht kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Mehrkosten.

Der Bieter in einem Vergabeverfahren muss sich nicht an ein Angebot festhalten lassen, das auf einem offensichtlichen Kalkulationsirrtum beruht. Ein öffentlicher Auftraggeber darf ein solchermaßen niedriges Angebot nicht bezuschlagen und hat auch keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen etwaiger Mehrkosten.

Auftraggeber wollte Bieter an Angebot festhalten

In dem zugrunde liegenden Fall ging es um Straßenbauarbeiten, die der Bieter zu einem Preis von 455.000 EUR angeboten hatte. Das zweiplatzierte Angebot belief sich auf rund 621.000 EUR.

Noch vor Zuschlagserteilung bat der bestplatzierte Bieter um Ausschluss seines Angebots, da er in einer Angebotsposition einen falschen Mengenansatz gewählt habe und deshalb der angebotene Preis zu niedrig sei. Der öffentliche Auftraggeber hielt den Bieter jedoch an seinem günstigen Preis fest und erteilte ihm den Auftrag. Nachdem dieser die Vertragserfüllung verweigerte, trat der Auftraggeber vom Vertrag zurück und beauftragte ein anderes Unternehmen zu einem höheren Preis.

Die damit verbundenen Mehrkosten machte er als Schadensersatz geltend, allerdings in allen Instanzen ohne Erfolg.

BGH: Auftraggeber muss Rücksicht nehmen

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 11.November 2014 – X ZR 32/14; Pressemitteilung) hat die Vorinstanzen bestätigt und den Schadensersatzanspruch zurückgewiesen.

Der öffentliche Auftraggeber konnte in dem entschiedenen Fall nicht Vertragserfüllung von dem Bieter, dessen Angebot auf einem Kalkulationsirrtum beruhte, verlangen. Grundsätzlich muss sich ein Bieter zwar an den von ihm verbindlich angebotenen Preis festhalten lassen, auch wenn dieser auf einem Irrtum beruht. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass sich ein Bieter unter dem Vorwand eines Kalkulationsirrtums von einem bewusst knapp kalkulierten Angebot löst, wenn er beispielsweise im Öffnungstermin die Preise der anderen Bieter erfährt oder ihm zwischenzeitlich andere günstigere Aufträge erteilt wurden.

Ein öffentlicher Auftraggeber muss jedoch auf den Bieter Rücksicht nehmen (§ 241 Abs. 2 BGB), wenn „vom Bieter aus Sicht eines verständigen öffentlichen Auftraggebers bei wirtschaftlicher Betrachtung schlechterdings nicht mehr erwartet werden kann, sich mit dem irrig kalkulierten Preis als einer noch annähernd äquivalenten Leistung für die zu erbringende Bau-, Liefer- oder Dienstleistung zu begnügen“.

Dies wurde im vorliegenden Fall bejaht. Dabei kam dem großen Abstand zwischen dem erstplatzierten und dem zweitgünstigsten Angebot besondere Bedeutung zu.

Wird Niedriganbieter besser geschützt?

Der BGH nimmt die gesetzlich angeordnete Pflicht aus § 241 Abs. 2 BGB

zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interesse des anderen Teils

ernst.

Ein öffentlicher Auftraggeber kann somit besonders günstige Angebote nicht unbesehen beauftragen, insbesondere wenn sich ein Bieter auf einen Kalkulationsirrtum beruft und sein Angebot zurückziehen möchte. Er kann nicht nach dem Motto „selbst schuld“ ein solches Angebot bezuschlagen.

Das Vergaberecht verpflichtet die Vergabestelle sowieso, nicht nur die Eignung zu prüfen und das günstigste Angebot zu ermitteln, sondern auch solche Angebote auszuschließen, die einen „unangemessenen niedrigen Preis“ aufweisen (z. B. § 16 Abs. 6 EG VOB/A).

Öffentliche Auftraggeber sollen durch diese Vorschrift vor nicht auskömmlichen Angeboten und dem Risiko schlechter Vertragserfüllung oder Insolvenz des Auftragnehmers geschützt werden. Allzu oft wird diese Bestimmung nicht zur Anwendung gebracht, sehr zum Verdruss des ein oder anderen Mitbieters, der sich über Dumping-Angebote seiner Konkurrenz ärgert. Hiergegen ist er in der Regel machtlos, da sich ein Mitbewerber in dieser Situation i.d.R. nicht erfolgreich an die Vergabekammer wenden kann.

Interessanterweise ist nun der Niedriganbieter besser geschützt als der durch ein solches Angebot um den Auftrag gebrachte zweitgünstigste Bieter. Der Vergabestelle obliegt die schwierige Aufgabe, im konkreten Einzelfall festzustellen, was „schlechterdings nicht mehr erwartet werden kann“. In entwickelten Märkten wie dem Bausektor kommt dabei dem Abstand zum zweitgünstigsten Angebot die maßgebliche Bedeutung zu. In sonstigen Bereichen, insbesondere bei Dienstleistungen, dürfte die Beurteilung ungleich schwerer fallen.

Tags: Auftraggeber falsches Angebot Irrtum Niedriganbieter Rücksicht Vergaberecht