16. Oktober 2012
Alte Bomben – wer zahlt, wenn's knallt?
Versicherungsrecht

Alte Bomben – wer zahlt, wenn’s knallt?

Glücklicherweise sind Kriege auf deutschem Boden seit langer Zeit vorbei, so dass man sich Hierzulande über die Risiken durch Fliegerbomben eigentlich keine Gedanken machen müsste. Leider werden jedoch immer wieder Fliegerbomben aus den beiden Weltkriegen gefunden, die nicht entschärft werden können und sodann „kontrolliert“ gesprengt werden müssen. Erst am Sonntag knallte es wieder – diesmal im Dortmund-Ems-Kanal.

Mit „Kontrolle“ hat eine solche Sprengung jedoch in den meisten Fällen – zumindest im Hinblick auf die angerichteten Gebäudeschäden – recht wenig zu tun. „Kontrolliert“ bedeutet meistens nur, dass Anwohner evakuiert werden, um Personenschäden zu vermeiden. Die Sprengkraft der Bombe selbst lässt sich jedoch kaum kontrollieren, wie insbesondere die Ende August in München erfolgte Sprengung einer Fliegerbombe gezeigt hat. Die Schäden liegen im Millionenbereich. Mehrere Häuser sind unbewohnbar, Statikprüfungen sind erforderlich. Die Gebäudebesitzer, die „glimpflich“ davon gekommen sind, dürfen immerhin „nur“ über eingedrückte Wohnungstüren, geborstene Fensterscheiben, angebrannte Dächer oder Mauerrisse klagen.

Für die Gebäudebesitzer ist nunmehr nur eine Frage interessant – wer zahlt, wenn’s knallt? Sind die Schäden von der Gebäude- und Hausratversicherung erfasst? Kann man direkt auf die Firma, die mit der Entschärfung der Bombe beauftragt war, zurückgreifen oder muss man sich an den Auftraggeber der Bombenräumung d.h. die jeweilige Stadt oder sogar das Land wenden?

Sofern eine Gebäude- und/oder eine Hausratversicherung besteht, dürfte es für den Gebäudebesitzer am einfachsten sein, seinen Versicherungsschutz in Anspruch zu nehmen und es dem Versicherer zu überlassen, ggf. Regressansprüche gegen Firmen, Stadt oder Land geltend zu machen. Die meisten Gebäude- und Hausratversicherungen umfassen Schäden durch Explosion und Brand, so dass generell Versicherungsschutz für „Bombenentschärfungsschäden“ gegeben sein dürfte. Allerdings kommt es auf den individuellen Versicherungsvertrag an, es kann auch Verträge geben, die Schäden durch Explosion und/oder Brand nicht abdecken.

Wenn grundsätzlich Deckungsschutz besteht, kommt es dann weiter entscheidend darauf an, welche Ausschlüsse im jeweiligen Versicherungsvertrag vereinbart sind, insbesondere darauf, wie die sogenannte „Kriegsklausel“ formuliert ist. Jeder Versicherer hat seine eigenen Bedingungen, so dass eine allgemeine Bewertung nicht möglich ist. Die Musterklausel, die der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft, GdV, empfiehlt, und die von vielen Versicherern verwendet wird, lautet wie folgt:

„Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstände.“

Nach der Sprengung in München haben mehrere Versicherer öffentlich erklärt, für die Schäden einstehen zu wollen. Andere Versicherer könnten dies jedoch anders sehen und sich auf den Ausschluss durch die Kriegsklausel berufen. Zwar könnten die Versicherungsnehmer vorbringen, dass sie die Klausel so verstehen mussten, dass der Ausschluss auf den tatsächlichen Kriegszustand beschränkt ist und nicht mehr gilt, wenn der Krieg vorbei ist. Diese Argumentation ist auch gut haltbar, da nur in den Kriegszeiten für die Versicherer ein erhöhtes, nicht mehr kalkulierbares Risiko besteht und die Klausel für diesen Zweck ursprünglich einmal „erfunden“ wurde. Welches Risiko heute besteht, für Blindgänger und liegengebliebene Bomben aus den beiden Weltkriegen in Anspruch genommen zu werden, können Versicherer inzwischen, da die Kriege viele Jahre zurückliegen, anhand von Statistiken und Wahrscheinlichkeiten sehr gut berechnen.

Allerdings gibt es zu der Frage, ob die Kriegsklausel für „Bombenentschärfungsschäden“ greift, keine Gerichtsurteile. Daher könnten einige Versicherer sich trotzdem auf die Kriegsklausel berufen. Denn die Gebäudeschäden sind eindeutig auf einen „Krieg“ zurückzuführen. Ohne den 2. Weltkrieg wäre die Bombenentschärfung nicht nötig gewesen und somit wären auch die Schäden nicht entstanden. Die Kriegsklausel könnte also „passen“.

Tags: Bomben Dortmund-Ems kontrollierte Sprengung Kriegsklausel München