13. November 2025
Schenkung Familienheim steuerfrei
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Steuerbefreiung der Schenkung eines Familienheims

Der BFH bestätigt: Die Einbringung eines Familienheims in eine Ehegatten-GbR bleibt schenkungsteuerfrei. Was das für Ehepaare bedeutet, lesen Sie hier.

Mit lange erwartetem Urteil vom 4. Juni 2025 (II R 18/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine wichtige Entscheidung zur Steuerbefreiung der Schenkung eines Familienheims getroffen. Der BFH stellte klar, dass auch die Einlage eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Familienheims in das Gesellschaftsvermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der beide Ehegatten* jeweils hälftig beteiligt sind, unter die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG fällt. Damit sorgt der BFH für Rechtssicherheit im Hinblick auf die Steuerbefreiung der Schenkung eines Familienheims und der Gestaltung von Ehegatten-GbRs.

Der zugrunde liegende Fall: Übertragung des Familienheims in eine Ehegatten-GbR

Im entschiedenen Fall war die Ehefrau Alleineigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, das die Eheleute gemeinsam zu eigenen Wohnzwecken nutzten. Die Ehefrau übertrug im Jahr 2020 dieses Familienheim unentgeltlich in das Gesellschaftsvermögen einer neu gegründeten GbR, an der sie und ihr Ehemann je zur Hälfte beteiligt waren. Damit wurde der Ehemann durch die Übertragung begünstigt. Der Ehemann beantragte, die Steuerbefreiung für ein Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG.

Die Auffassung des Finanzamts: Keine steuerfreie Schenkung eines Familienheims

Das Finanzamt sah in der Übertragung eine steuerbare freigebige Zuwendung der Ehefrau an den Ehemann gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Die beantragte Steuerbefreiung für ein Familienheim wurde jedoch mit der Begründung versagt, dass durch die Einbringung in das Gesellschaftsvermögen der GbR kein „Eigentum“ oder „Miteigentum“ im Sinne des schenkungsteuerlichen Befreiungstatbestandes verschafft werde. Die Steuerbefreiung für die Schenkung des Familienheims sei eng auszulegen und erfasse daher ausschließlich Fälle, in denen unmittelbares (Mit-)Eigentum an dem Familienheim übertragen wird. Die Gestaltung über die Einbringung des Familienheims in das Gesellschaftsvermögen diene lediglich der Einschränkung der Veräußerungsmöglichkeit des Eigentümer-Ehegatten. Ein über die Sicherung der familiären Wohn- und Lebensgrundlage hinausgehender Zweck sei nicht mehr von der Steuerbefreiung umfasst. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg.

Die Entscheidung des Finanzgerichts und des Bundesfinanzhofs: Steuerbefreiung für Schenkung eines Familienheims ist anwendbar

Das Finanzgericht (FG) gab dem Ehemann recht und bejahte die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG. Diese Entscheidung bestätigte der BFH im Rahmen des Revisionsverfahrens. Der BFH führte aus, dass nach einer eigenständigen schenkungsteuerrechtlichen Prüfung – und im Gegensatz zur zivilrechtlichen Rechtslage – nicht die GbR als vermögensmäßig bereichert anzusehen ist, sondern die an ihr beteiligten Gesellschafter. Überträgt also ein Ehegatte ohne Gegenleistung ein ihm gehörendes Grundstück in das Gesellschaftsvermögen einer GbR, an der beide Ehegatten zu gleichen Teilen beteiligt sind, kann eine freigebige Zuwendung an den anderen Ehegatten in Höhe des hälftigen Grundstücksanteils nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vorliegen.

Die wesentliche Argumentation des BFH, dass auch der Erwerb von Gesamthandseigentum an dem Familienheim von der Steuerbefreiung umfasst ist, basiert auf einer teleologischen Auslegung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG. Obwohl die Norm den Erwerb von Gesamthandseigentum nicht ausdrücklich nennt, ist die Norm nach Auffassung des BFH erweiternd auszulegen. Der Gesetzeszweck – Schutz der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft und Herausnahme der lebzeitigen Zuwendung des Familienheims aus der Besteuerung– spricht für die Anwendung der Befreiung auch bei Ehegatten-GbRs. Ergänzend ist zu beachten, dass die schenkungsteuerliche Betrachtung von Zuwendungen an eine und von einer GbR bereits nach bisher herrschender Meinung und Rechtsprechung (zuletzt BFH, Urteil v. 5. Feburar 2020 – II R 9/17, BStBl. II 2020, 658) unabhängig von der zivilrechtlichen Qualifikation der GbR als Beschenkte erfolgt. Maßgeblich ist, dass nicht die GbR selbst als Gesamthand, sondern die Gesellschafter als Gesamthänder wirtschaftlich bereichert werden.

Die Bedeutung seit Einführung des MoPeG

Die Entscheidung des BFH ist auch für die Rechtslage seit der Einführung des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zum 1. Januar 2024 von Bedeutung. Zwar hat das MoPeG das Gesamthandsprinzip im Zivilrecht abgeschafft und der GbR nunmehr Rechtspersönlichkeit zuerkannt, jedoch hat der Gesetzgeber mit § 2a ErbStG ausdrücklich geregelt, dass rechtsfähige Personengesellschaften für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer weiterhin als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen gelten. Folglich ist davon auszugehen, dass mit der unentgeltlichen Einbringung eines Familienheims in eine Ehegatten-GbR weiterhin das hälftige „Gesamtshandseigentum“ am Familienheim im Sinne von § 2a S. 1 ErbStG steuerbefreit an den anderen Ehegatten übertragen werden kann.

Einordnung als Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG

Für die steuerbefreite Schenkung des Familienheims unter Ehegatten – also sowohl bei der Einbringung in eine Ehegatten-GbR als auch bei der unmittelbaren Übertragung des (zivilrechtlichen) (Mit-)Eigentums von dem einen Ehegatten auf den anderen Ehegatten – müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Steuerbefreiung gilt ausschließlich für Schenkungen unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern. Eine Schenkung an Kinder ist – anders als in bestimmten Fällen einer Übertragung von Todes wegen – nicht steuerfrei.
  • Es muss sich um eine Immobilie handeln, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Die Immobilie muss im Inland, in einem EU-Mitgliedstaat oder einem EWR-Staat liegen.
  • Die Immobilie muss von den Ehegatten selbst zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden und den Mittelpunkt des familiären Lebens darstellen. Eine Nutzung als Ferienwohnung oder Zweitwohnsitz ist daher nicht begünstigt.
  • Eine Begrenzung für die Steuerbefreiung in Bezug auf den Wert und die Größe der Immobilie besteht nicht. 
  • Die Schenkung muss zu Lebzeiten erfolgen. Eine Weiternutzung des Familienheims als solches für 10 Jahre (wie im Todesfall) ist nicht erforderlich, um die Steuerbefreiung zu behalten. 
  • Ein sog. Objektverbrauch tritt nicht ein, d.h. die Ehegatten können durch einen Umzug und die Verlagerung des Mittelpunkts des familiären Lebens ein neues Familienheim und damit ein neues taugliches Zuwendungsobjekt begründen.

Bedeutung der Entscheidung für die Praxis

Die aktuelle BFH-Entscheidung bringt eine wichtige Klarstellung für Ehepaare, die ihr gemeinsam genutztes Familienheim in eine Ehegatten-GbR einbringen möchten. Die Steuerbefreiung für die Schenkung eines Familienheims greift auch dann, wenn das Grundstück in das Gesellschaftsvermögen einer Ehegatten-GbR eingebracht wird. Insbesondere ist die Entscheidung auch nach der Reform des Personengesellschaftsrechts weiterhin maßgeblich. Für die Schenkungsteuer bleibt es dabei, dass der an der GbR beteiligte Ehegatte als bereichert gilt und die Steuerbefreiung für das Familienheim beanspruchen kann. 

Da den Gesellschaftern der GbR nach diesen Grundsätzen das Eigentum am Familienheim über ihre Beteiligung zugerechnet wird, ist von der Anwendbarkeit der Steuerbefreiung ferner dann auszugehen, wenn die Anteile an der GbR verschenkt werden. 

Bei der Vermögensstrukturierung innerhalb der Familie kann es in Einzelfällen sinnvoll sein, das Familienheim in eine Ehegatten-GbR einzubringen – beispielsweise, wenn in Betracht gezogen wird, das Familienheim im Rahmen einer Familienheimschaukel zwischen den Ehegatten zu transferieren. Im Unterschied zur unmittelbaren Übertragung des (Mit-)Eigentums am Grundstück des Familienheims erfordert die Übertragung von Anteilen an der Ehegatten-GbR keine notarielle Beurkundung und es ist keine neue Grundbucheintragung erforderlich. Dadurch kann die Übertragung des Familienheims künftig vereinfacht und mit geringeren Transferkosten erfolgen. 

Auf einen Blick: Einbringung eines Familienheims kann schenkungsteuerfrei bleiben

Die Einbringung eines Familienheims in eine Ehegatten-GbR bleibt schenkungsteuerfrei, wenn

  • beide Ehegatten beteiligt sind,
  • das Familienheim weiterhin zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird (wobei eine bestimmte Zeitdauer der Nutzung durch die Ehegatten im Fall der Schenkung nicht erforderlich ist) und
  • alle weiteren Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG erfüllt sind.

Das Urteil des BFH sorgt damit – nach einer langen Zeit der Unsicherheit – für Planungssicherheit und eröffnet Ehepaaren neue Möglichkeiten bei der Strukturierung ihres Vermögens.

* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.

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