30. Januar 2026
EU-Umweltstrafrechtsrichtlinie
Compliance

EU-Umweltstrafrechtsrichtlinie: Neue Ära der Compliance?

Die Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt verschafft dem Umweltstrafrecht einen neuen Stellenwert. Kommt ein Paradigmenwechsel im deutschen Recht? 

Die Richtlinie verschiebt den Schwerpunkt von der formalen Genehmigungstreue zur materiellen Umwelt-Compliance. Außerdem wird dem auf den Menschen bezogenen Rechtsgüterschutz gleichrangig das Ökosystem zur Seite gestellt. Unternehmen, die Genehmigungen fortlaufend aktualisieren, ökologische und menschenbezogene Schutzgüter gleichermaßen ernst nehmen, Gefährdungen proaktiv kontrollieren und die Integrität ihrer Verfahren sachlich belegen, reduzieren strafrechtliche und Reputationsrisiken. 

Erstmals europaweit harmonisierter Mindeststandard

Die Umweltstrafrechtsrichtlinie schafft erstmals einen europaweit harmonisierten Mindeststandard für Straftatbestände, Sanktionen und Ermittlungsinstrumente. Politisch eingebettet ist sie in den Europäischen Green Deal, dessen Ziel ein hoher und einheitlicher Umweltschutz ist. Damit verlagert sich Umweltstrafrecht von einer Randmaterie in den Kern unternehmerischer Compliance und des Risikomanagements. Unternehmen sind künftig nicht nur Adressaten von Verwaltungsauflagen, sondern tragen eine aktive Verantwortung dafür, dass ihre Tätigkeiten materiell mit den einschlägigen Umweltanforderungen vereinbar sind.

Missbrauchsklausel und Durchbrechung der Legalisierungswirkung von Genehmigungen

Zentral für die Unternehmenspraxis ist die Neudefinition der Rechtswidrigkeit: Eine Handlung ist unrechtmäßig, wenn sie gegen unionsrechtliche oder nationale, auf die Umsetzung des Unionsrechts bezogene umweltbezogene Anforderungen verstößt. Dies soll auch dann gelten, wenn eine Genehmigung formal rechtmäßig erteilt wurde, diese jedoch auf betrügerische Weise oder durch Korruption, Erpressung oder Zwang erlangt wurde (Art. 3 Abs. 1, S. 3). Dieses Prinzip erinnert an die Regelung des § 330d Abs. 1 Nr. 5 StGB. Danach kann eine verwaltungsrechtliche Pflicht im Rahmen von Umweltstraftaten auch dann verletzt sein, wenn eine Genehmigung aufgrund von Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen wurde. In Fällen des Rechtsmissbrauchs kann eine Genehmigung nicht tatbestandsausschließend oder rechtfertigend wirken. 

Neu ist jedoch die Durchbrechung der Legalisierungswirkung der Genehmigung in strafrechtlicher Hinsicht, wenn eine Genehmigung offensichtlich gegen die einschlägigen materiellrechtlichen Anforderungen verstößt (Art. 3 Abs. 1, S. 3, 2. HS). Wer über eine Genehmigung verfügt, wird sich bei Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht nicht mehr vollständig darauf verlassen können, dass Genehmigtes für alle Zeiten auch legal ist. Für Unternehmen bedeutet dies, dass Genehmigungen aktiv gemanagt, regelmäßig gegen den Stand von Technik und Recht geprüft und bei Bedarf aktualisiert oder erneuert werden müssen. Ebenso müssen Integrität und Transparenz des internen Genehmigungsverfahrens selbst dokumentiert und belegbar sein.

Erweiterter Straftatenkatalog

Die Zahl der umweltbezogenen Straftatbestände steigt im Vergleich zur Vorgängerfassung der Umweltstrafrechtsrichtlinie von neun auf zwanzig (Art. 3 Abs. 2). Der Katalog ist zudem nicht abschließend: Die Mitgliedstaaten dürfen weitere Straftatbestände schaffen. Dadurch erweitert sich für Unternehmen die strafrechtliche Relevanz entlang der gesamten Wertschöpfungskette, vom Energieeinsatz bis hin zu Produkt- und Lieferkettenentscheidungen. Erfasst werden u. a. das Inverkehrbringen umweltschädlicher Erzeugnisse, die Herstellung, das Inverkehrbringen oder das Bereitstellen auf dem Markt von bestimmten gefährlichen Stoffen, sofern diese bereits durch andere (im Einzelnen genannte) Rechtsakte unionsrechtlich geregelt sind. Ebenfalls erfasst sind außerdem die Herstellung, Verwendung etc. von Quecksilber nach der EU-Quecksilberverordnung sowie von fluorierten Treibhausgasen, die Durchführung ohne Genehmigung bestimmter Projekte, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist, der Bau, Betrieb oder Abbau von Offshore-Erdöl- oder Erdgas-Anlagen nach der Offshore-Öl- und Gas-Richtlinie, die illegale Erschöpfung von Wasserressourcen entgegen der Wasserrahmenrichtlinie, das Inverkehrbringen von und der Handel mit Holz im Zusammenhang mit Entwaldung nach der EU-Entwaldungsverordnung sowie der Handel mit invasiven Arten, die nach der Invasive-Arten-Verordnung eine Gefahr für Ökosysteme und Biodiversität darstellen.

Gefährdungsdelikte und Versuchsstrafbarkeit

Viele Tatbestände sind als Gefährdungsdelikte ausgestaltet. Damit setzt Strafbarkeit häufig nicht mehr eine eingetretene konkrete Gefahr voraus, sondern es genügt, dass ein Verhalten geeignet ist, erhebliche Umweltschäden zu verursachen. Zusätzlich führt die Richtlinie bei bestimmten Handlungen eine Versuchsstrafbarkeit ein. Für Unternehmen verschiebt sich durch die Neuregelung die Compliance‑Schwelle deutlich nach vorn: Entscheidend ist die präventive Beherrschung von Risiken, die bereits der Eignung nach erhebliche Umwelteinwirkungen auslösen können, etwa in Emissions‑, Abfall‑ und Projektprozessen. 

Qualifizierte Straftaten und ökologische Dimension

Neu ist der Begriff der „qualifizierten Straftaten“ für Fälle großflächig‑irreversibler Umweltschäden, die in der öffentlichen Debatte häufig mit „Ökozid“ bezeichnet werden. Die Richtlinie erweitert zugleich die Schutzgüter und nennt nun ausdrücklich auch Ökosysteme (Art. 3 Abs. 2 lit. a). Damit wird neben der menschenbezogenen Gefahrenabwehr auch die rein ökologische Dimension gleichrangig adressiert.

Verantwortlichkeit juristischer Personen und deutsches Unternehmensstrafrecht

Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass neben natürlichen auch juristische Personen wirksam, angemessen und abschreckend sanktioniert werden können. Staaten ohne Unternehmensstrafrecht werden nicht gezwungen, ein solches einzuführen, sollen aber vergleichbar wirksame Mechanismen bereitstellen. In Deutschland dürfte das die Debatte um Verbandssanktionen erneut anstoßen, nachdem das Verbandssanktionsgesetz gescheitert ist. Die Richtlinie rückt das Leitungsorgan ausdrücklich in den Fokus und regelt nun europaweit die Höhe, Art und Publizität von Sanktionen. Unternehmen sollten deshalb diese Entwicklung antizipieren und Verantwortlichkeiten auf oberster Ebene klar zuweisen, einschließlich Dokumentation materieller Compliance‑Entscheidungen, um im Fall eines Verfahrens die Organisationstauglichkeit belegen zu können.

Sanktionen gegen natürliche und juristische Personen

Das Sanktionsniveau steigt deutlich. Mit der Neuregelung wird erstmals ein Mindeststrafrahmen zur Ahndung von Umweltstraftaten aufgenommen. Für natürliche Personen sieht die Richtlinie bei qualifizierten Folgen Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren vor. Für juristische Personen werden Geldbußen am weltweiten Gesamtumsatz bemessen: mindestens fünf Prozent bzw. mindestens EUR 40 Mio. bei schwerwiegenden Straftaten, ansonsten mindestens drei Prozent bzw. mindestens EUR 24 Mio. Zusätzlich sind einschneidende Nebenfolgen möglich, darunter der Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen, der Entzug von Genehmigungen oder auch die (gerichtliche) Auflösung von Unternehmen. 

Was Unternehmen jetzt tun müssen

Unternehmen müssen zum einen Genehmigungen aktiv managen und alle umweltrelevanten Genehmigungen inventarisieren, auf materielle Tragfähigkeit prüfen und einen regelmäßigen Aktualisierungs- und Erneuerungsprozess etablieren. Der Fokus wird dabei zunehmend auf einer Überprüfung der materiellen Rechtmäßigkeit und weniger auf der bloßen Einhaltung des genehmigten Zustands liegen. Das macht beispielsweise ein ständiges Nachverfolgen von Gesetzesänderungen sowie von Entwicklungen der Praxis und der Rechtsprechung notwendig. Zum anderen muss den Verantwortlichen bewusst sein, dass zukünftig bereits eine Schädigungseignung zur Begehung von Straftaten ausreichen kann. Insofern müssen Risiken zukünftig umso mehr nach Eintrittswahrscheinlichkeit bewertet werden. Technische und organisatorische Kontrollen sind so auszurichten, dass bereits die Eignung zur Schädigung unterbunden wird. 

Ausblick

Die Richtlinie muss bis zum 21. Mai 2026 in nationales Recht umgesetzt werden. Am 17. Oktober 2025 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einen Referentenentwurf veröffentlicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das deutsche Strafrecht in weiten Teilen bereits den Anforderungen der Richtlinie entspricht. Der Entwurf sieht Änderungen der Tatbestände des Strafgesetzbuches (StGB) und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) sowie weiterer Nebengesetze, wie des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) oder des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) vor. Als neue Straftatbestände sollen insbesondere die Durchführung von umweltverträglichkeitsprüfungspflichtigen Projekten ohne Genehmigung (§ 327a StGB) und Handlungen hinsichtlich invasiver gebietsfremder Arten (§ 69c BNatSchG) aufgenommen werden. Darüber hinaus erfordert die Aufnahme des Tatbestandsmerkmals „Ökosystem“ und die vorgesehene Ausgestaltung der Straftatbestände als Gefährdungsdelikte eine Anpassung der §§ 324 ff. StGB und weiterer Vorschriften relevanter Nebengesetze. Umfassend angepasst wird auch der Straftatbestand der Luftverunreinigung nach § 325 StGB, der in seiner Neufassung erstmals auch das Inverkehrbringen luftverunreinigender Produkte erfasst und damit Elemente einer strafrechtlichen Produkthaftung enthält. So entfällt auch die bisherige Ausschlussregelung für Fahrzeuge in § 325 Abs. 7 StGB, sodass künftig auch ein unzulässiger Schadstoffausstoß durch Kraftfahrzeuge strafbar sein kann.

Durch die notwendige Änderung der Bußgeldvorschriften für juristische Personen und Personenvereinigungen wird außerdem § 30 Abs. 2 OWiG angepasst. Erwähnenswert ist zudem, dass der Referentenentwurf keine Regelung zur Umsetzung der Strafbarkeit bei Verstößen gegen die EU-Entwaldungsverordnung enthält. Diese Verstöße werden auch in Zukunft als Ordnungswidrigkeiten behandelt. Der Straftatbestand soll nach den Erwägungen des Referentenentwurfs in einem gesonderten Umsetzungsverfahren eingeführt werden. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass lange Zeit eine erneute Verschiebung des Inkrafttretens der EU-Entwaldungsverordnung diskutiert wurde. Stellenweise gehen die Umsetzungsvorschläge über die Anforderungen der Richtlinie hinaus. So sieht etwa der Entwurf des neu einzuführenden § 69c BNatSchG eine über die EU-Vorgaben hinausgehende Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. 

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