Die Briefwahl bleibt auch in Zeiten des Homeoffice die Ausnahme zur Urnenwahl bei Betriebsratswahlen.
In einer Entscheidung vom 23. Oktober 2024 hatte sich der 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts anlässlich eines prominenten Wahlanfechtungsverfahrens erneut mit den gesetzlichen Vorgaben für die schriftliche Stimmabgabe auseinandergesetzt (7 ABR 34/23).
Im Ergebnis ist nach der Entscheidung der Erfurter Richter offen, ob die 2022 abgehaltene Betriebsratswahl bei VW wirksam war oder nicht. Kern des Streits ist dabei die konkrete damalige Praxis des Wahlvorstands, Briefwahlunterlagen aufgrund Kurzarbeit und mobiler Arbeit (erneute Zuspitzung der Covid-Pandemie und Beginn russischer Angriffskrieg) in großem Umfang auch ohne entsprechende „Anforderung″ zu versenden. Während das LAG Niedersachsen die Handhabung des Wahlvorstands noch gebilligt hatte, bedarf es aus Sicht des Bundesarbeitsgerichts insoweit weiterer Sachverhaltsaufklärung.
Bevor auf die Hintergründe der Entscheidung einzugehen ist, ein paar Basics zu der Rolle des Wahlvorstands bei Betriebsratswahlen:
Der Wahlvorstand als „Herr der Betriebsratswahl″
Die Durchführung einer jeden Betriebsratswahl obliegt dem Wahlvorstand, § 18 Abs. 1 BetrVG. Ein solcher Wahlvorstand wird in Betrieben mit Betriebsrat spätestens zehn Wochen vor Ablauf der Amtszeit von dem Betriebsrat bestellt, § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats noch kein Wahlvorstand, so kann auch der Gesamtbetriebsrat oder der Konzernbetriebsrat oder auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertreten Gewerkschaft auch das Arbeitsgericht einen Wahlvorstand bestellen. In Betrieben ohne Betriebsrat bestellt der Gesamtbetriebsrat oder der Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand, § 17 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Bestehen auch solche Gremien nicht, so wird in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt. Auch hier gibt es – etwa wenn die Betriebsversammlung sich nicht auf einen Wahlvorstand einigen kann – die Möglichkeit der Bestellung durch das Arbeitsgericht.
Der Arbeitgeber hat auf die Bestellung eines Wahlvorstands in keinem Szenario Einfluss.
Kernaufgabe des bestellten Wahlvorstands ist dann, die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen, § 18 Abs. 1 BetrVG. Der Wahlvorstand ist „Herr des Verfahrens″, § 1 Abs. 1 WO. Das nähere Verfahren der Wahl regelt die Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz.
Bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl kann es zu zahlreichen Fehlern kommen, die die Anfechtung (oder ausnahmsweise, d. h. letztlich bei besonders krassen Fehlern, auch die Nichtigkeit) der Betriebsratswahl begründen. Eine Betriebsratswahl kann beim Arbeitsgericht immer dann mit Erfolg angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte, § 19 Abs. 1 BetrVG. Anfechtungsberechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber, § 19 Abs. 2 BetrVG. Dabei ist eine Frist von zwei Wochen ab Bekanntgabe des Ergebnisses zu beachten, § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG.
Briefwahl ist auch im Jahr 2025 die Ausnahme zur Urnenwahl
Zu den wesentlichen Vorschriften des Wahlverfahrens gehören insbesondere auch die Vorschriften zur schriftlichen Stimmabgabe (§§ 24 ff. WO BetrVG). Auch eine Verletzung dieser Vorschriften kann folglich die Anfechtung einer Betriebsratswahl begründen.
Grundsätzlich erfolgt die Stimmabgabe bei einer Betriebsratswahl durch Abgabe von Stimmzetteln, die persönlich in die Wahlurne eingeworfen werden, §§ 11 Abs. 1 Satz 2, 12 Abs. 3 WO BetrVG. Seit 1953 eröffnet das Gesetz aber auch die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe (§ 26 der Ersten Rechtsverordnung zur Durchführung des BetrVG vom 18. März 1953, BGBl. I S. 58). Aufgrund der einschränkenden Voraussetzungen des § 24 WO BetrVG ist die schriftliche Stimmabgabe – auch in Zeiten des Homeoffice – nach wie vor als Ausnahme von der Urnenwahl zu verstehen. Lediglich für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, kann der Wahlvorstand eine generelle Briefwahl beschließen, § 24 Abs. 3 WO BetrVG. Hierunter fallen aber nicht alle außerhalb des umschlossenen Werkgeländes liegende Betriebsteile und Kleinstbetriebe. Es kommt darauf an, dass diese „räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind″. Dabei ist maßgeblich, ob es den Arbeitnehmern zumutbar ist, im Hauptbetrieb persönlich ihre Stimme abzugeben. Eine etwaige Unzumutbarkeit der persönlichen Stimmabgabe kann aus der geografischen Entfernung und dem daraus resultierenden wegebedingten Zusatzaufwand folgen (vgl. BAG 16. März 2022 – 7 ABR 29/20).
Im Übrigen ist die schriftliche Stimmabgabe nur zulässig, wenn ein Arbeitnehmer zur Zeit der Wahl voraussichtlich nicht im Betrieb sein kann und deshalb an der persönlichen Stimmabgabe verhindert ist. Dabei unterscheidet das Gesetz, ob sich die Abwesenheit bereits aus der „Eigenart des Beschäftigungsverhältnisses″ ergibt. Ist dies der Fall, hat der Wahlvorstand die Briefwahlunterlagen von Amts wegen dem Arbeitnehmer zu übergeben oder zuzusenden, § 24 Abs. 2 WO BetrVG. Bei Arbeitnehmern, bei denen sich die voraussichtliche Abwesenheit nicht bereits aus der Eigenart des Beschäftigungsverhältnisses ergibt, ist ein konkretes Verlangen des einzelnen Arbeitnehmers erforderlich, § 24 Abs. 1 WO BetrVG. Der Arbeitnehmer muss sein Verlangen auf Aushändigung der Wahlunterlagen in diesem Fall auch zumindest kurz begründen. Ein schlichter Hinweis „Bitte schickt mir die Wahlunterlagen zu″ wäre wohl im Zweifelsfalle unzureichend. Denn der Wahlvorstand hat die Gründe „im Rahmen einer kursorischen Minimalprüfung anhand der ihm ohnehin bekannten betrieblichen Umstände auf seine Plausibilität hin zu überprüfen″ (so jedenfalls LAG Düsseldorf 16. September 2011 – 10 TaBV 33/11). Der Wahlvorstand muss sich als Gremium in jedem einzelnen Fall damit befassen, ob ein den Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 WO BetrVG entsprechendes Verlangen des Wahlberechtigten vorliegt und hat darüber durch Beschluss zu entscheiden. Die Zusendung der Briefwahlunterlagen durch ein einzelnes Mitglied des Wahlvorstands ohne vorherige Beschlussfassung des Gremiums reicht nicht aus (anschließend an das LAG Düsseldorf das Hessische LAG 20. November 2023 – 16 TaBV 83/23). Die Frage, ob solche Prüfungen wirklich sinnvoll investierte Zeit sind, mag man sich stellen.
Insgesamt soll nach aktueller Rechtslage die Möglichkeit der Briefwahl jedenfalls gerade nicht im Belieben oder Ermessen des Wahlvorstandes (oder gar der Wähler) stehen, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen eröffnet sein. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeiten der schriftlichen Stimmabgabe zwar schrittweise erweitert die gesetzliche Regelung verdeutlicht aber, dass die Briefwahl insgesamt nur unter strikter Bindung an die näher festgelegten Maßgaben zulässig ist (vgl. BAG 16. März 2022 – 7 ABR 29/20).
LAG Niedersachsen als Vorinstanz subsumiert das Homeoffice unter § 24 Abs. 2 Nr. 1 WO BetrVG
Gegenstand der hier besprochenen Entscheidung (Vorinstanz Landesarbeitsgericht Niedersachen 30. August 2023 – 13 TaBV 46/22) ist die Betriebsratswahl bei VW aus dem Jahr 2022. Fünf Tage nach der Bekanntmachung des Wahlausschreibens ordnete die Arbeitgeberin pandemiebedingt für Beschäftigte aus der Verwaltung für die darauffolgende Woche „bis auf weiteres″ die mobile Arbeit von zu Hause an. Ausgenommen waren Beschäftigte, deren Anwesenheit im Betrieb zwingend erforderlich war. Die Anordnung betraf auch den Zeitraum, in dem die Wahl durchgeführt werden sollte. Daraufhin beschloss der Wahlvorstand, dass allen Beschäftigten, die grundsätzlich mobil arbeiten können, und dies auch bereits seit der Anweisung der Arbeitgeberin ganz oder teilweise getan haben, Briefwahlunterlagen ohne gesondertes Verlangen von Amts wegen zugesendet werden. Der Betriebsrat behauptete, er habe im Anschluss an diesen Beschluss die Führungskräfte aufgefordert, alle Beschäftigten zu melden, für die eine Anwesenheit an den Wahltagen geplant gewesen sei. Auf Basis der erhaltenen Informationen wären die Briefwahlunterlagen für die von mobiler Arbeit betroffenen Beschäftigten versandt worden. Da es aus Sicht des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen hierauf allerdings nicht ankam, wurde dieser Vortrag nicht weiter aufgeklärt.
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen stellte fest, dass der Wahlvorstand mit Recht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 WO BetrVG in Bezug auf alle Beschäftigten ausgegangen sei, die mobil arbeiten können und deren Anwesenheit im Betrieb nicht zwingend erforderlich ist. Zu den in § 24 Abs. 2 Nr. 1 WO BetrVG aufgezählten Beschäftigten gehörten auch Arbeitnehmer, die aufgrund einer Pandemiesituation vorübergehend von zu Hause aus arbeiten müssen, wenn zu erwarten sei, dass die vorübergehende Verpflichtung auch über den Zeitraum der Stimmabgabe andauern wird. Dies betreffe auch die teilweise mobil und teilweise im Betrieb arbeitenden Beschäftigten. Da die Anwesenheit im Betrieb nur für Funktionen und Aufgaben vorgesehen war, für die die Anwesenheit zum jeweiligen Arbeitszeitpunkt zwingend erforderlich war, sei für den Wahlvorstand regelmäßig nicht frühzeitig feststellbar gewesen, ob diese im Zeitpunkt der Wahl im Betrieb oder mobil arbeiten würden. Auf die Anfrage an die Führungskräfte komme es nicht an, da für den Wahlvorstand keine besondere Nachforschungspflicht bestanden habe, um sich Kenntnis von einer ausnahmsweisen Anwesenheit Einzelner während des Wahlzeitraums im Betrieb zu verschaffen
Die Möglichkeit der Teilnahme an der Wahl als schützenswertes Rechtsgut
Mit der Auslegung des Wortlauts „voraussichtlich nicht im Betrieb″ hat sich das Bundesarbeitsgericht bereits 1991 befasst (BAG 20. Februar 1991 – 7 ABR 85/89). Das Tatbestandsmerkmal eröffne eine „gewisse Spannbreite″ in ihrer Anwendung. Eine enge Auslegung der Vorschrift verbiete sich, weil sie bei vielen Arbeitnehmern zur Beschneidung der Wahlmöglichkeit und damit zum Verlust des Wahlrechts überhaupt führen könne. Eine großzügige Auslegung beträfe hingegen lediglich eine Ausübungsmodalität des Wahlrechts. Die Möglichkeit der Teilnahme an der Wahl überhaupt sei jedenfalls im Verhältnis zum Vorrang der persönlichen Stimmabgabe das schützenswertere Rechtsgut. Die Vorschrift diene der Erleichterung der Abstimmungsbeteiligung für die Arbeitnehmer, die verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben.
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Oktober 2024 – 7 ABR 34/23
Das LAG Niedersachsen (vgl. oben) hatte die Rechtsbeschwerde zugelassen, sodass sich das Bundesarbeitsgericht kürzlich erneut mit den Voraussetzungen einer zulässigen Briefwahl befasst hat. Bislang liegt nur die Pressemitteilung zu dieser Entscheidung vor (Nr. 28/24).
Das Bundesarbeitsgericht hat mit der Entscheidung vom 23. Oktober 2024 die Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht Niedersachen zurückverwiesen und der Rechtsbeschwerde somit stattgegeben. Die Fälle einer zulässigen Briefwahl seien abschließend geregelt. Auf der Grundlage der bisher festgestellten Tatsachen könne indes nicht beurteilt werden, ob der Wahlvorstand die Briefwahlunterlagen auch an zur mobilen Arbeit berechtigte Arbeitnehmer übersandt hat, von denen er wusste, dass sie im Wahlzeitraum wegen Unabkömmlichkeit ihrer Tätigkeit im Betrieb verrichten. Sofern dies der Fall wäre, könnte die Wahlanfechtung am Ende doch Erfolg haben (sofern nicht eine Neuwahl zur Erledigung führt)
Blick in die Zukunft: Reformbedarf bei Betriebsratswahlen
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts verdeutlich die strengen Vorgaben für die schriftliche Stimmabgabe bei einer Betriebsratswahl. Nach der derzeitigen Gesetzeslage kann sich ein Wahlvorstand nicht allein von dem Ziel einer möglichst hohen Wahlbeteiligung in der Belegschaft leiten lassen. Die Briefwahl bleibt die Ausnahme und bei einem Verstoß gegen die starren gesetzlichen Vorgaben kann die Betriebsratswahl angefochten werden. Hier bedarf es aus Sicht der Verfasser eines grundsätzlichen „Updates″. Die Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz erscheint hier doch aus der Zeit gefallen.
Gesetzesentwurf zur Online-Stimmabgabe bei Betriebsratswahlen
In dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Tariftreuegesetz (Drucksache 20/14345 vom 20. Dezember 2024) ist eine dahin gehende Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes vorgesehen. In einem neu einzufügenden § 18b BetrVG soll die Möglichkeit einer Online-Stimmabgabe bei den regelmäßigen Betriebsratswahlen im Jahr 2026 aufgenommen werden. Mit der Erprobung von Online-Betriebsratswahlen soll der fortschreitenden Digitalisierung der Arbeitswelt laut Gesetzesentwurfsbegründung Rechnung getragen werden. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass der Betriebsrat im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber für den Wahlvorstand die Möglichkeit eröffnen kann, die Wahl des Betriebsrats ergänzend zu den bestehenden Möglichkeiten der Stimmabgabe auch im Wege der elektronischen Stimmabgabe durchzuführen (Onlinewahl). Aufgrund der anstehenden Bundestagswahlen im Februar 2025 ist allerdings durchaus fraglich, ob das Gesetz in dieser Legislaturperiode noch das Gesetzgebungsverfahren passieren kann. Darüber hinaus sieht der Gesetzesentwurf vor, dass der Betriebsrat abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG und § 17a Nr. 1 BetrVG spätestens 26 Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit einen Wahlvorstand bestellt. Die Umsetzung würde daher ohnehin im Hinblick auf den Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen vom 1. März 2026 bis 31. Mai 2026 sehr zeitkritisch werden.
Gesetzesentwurf sieht keine echte Digitalisierung der Betriebsratswahlen vor 2028 vor.
Aber auch für den Fall, dass das Gesetz entsprechend des Entwurfs in Kraft tritt, bleibt eine echte Digitalisierung der Betriebsratswahl für alle Betriebe aber mindestens bis im Jahr 2028, in dem die Evaluierung der Regelung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales geplant ist, aus (vgl. Gesetzesentwurfsbegründung). Denn die Online-Stimmabgabe kann nach dem Gesetzesentwurf nur in Betrieben durchgeführt werden, in denen bereits ein Betriebsrat besteht. Da die Möglichkeit zur elektronischen Stimmabgabe die bestehenden Möglichkeiten der Stimmabgabe nicht ersetzen soll, sondern eine dritte Option ergänzt werden soll, stellt dies Arbeitgeber vor erheblichen Verwaltungsaufwand. Zudem stellt der Gesetzesentwurf hohe Sicherheitsanforderungen an die für die Online-Stimmabgabe genutzte Software und die Leitung des Wahlverfahrens durch den Wahlvorstand. So muss unter anderem die Wahlsoftware vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert werden. Bisher ist soweit ersichtlich kein solcher Zertifizierungsprozess angestoßen oder abgeschlossen worden, sodass zu hoffen bleibt, dass überhaupt ein diesen Anforderungen entsprechendes Produkt rechtzeitig auf den Markt gebracht werden kann. Zuletzt bliebe im Fall der Umsetzung die Unsicherheit, zu welchem Schluss das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Rahmen der geplanten Evaluierung 2028 kommen würde. Für weitere Betriebsratswahlen nach den regelmäßigen Betriebsratswahlen 2026 wäre jedenfalls eine erneute Gesetzesänderung notwendig.