3. Mai 2019
Arbeitsschutzbehörde Prüfung
Arbeitsrecht

Berufsrisiko: Besuch vom Amt

Die Arbeitswelt hat ihre Tücken – was passieren kann, beleuchten die Beiträge dieser Serie. Heute: "Auskunfts-, Besichtigungs- und Prüfrechte der Arbeitsschutzbehörden".

Thomas Rahluffs*, Inhaber und Geschäftsführer der Rahluffs & Sohn GmbH, hatte es sich gerade in seinem Büro bequem gemacht. Eigentlich wollte er sich der Planung der Folgewoche widmen und Rechnungen durchsehen, die ihm vom Sekretariat in einer Unterschriftsmappe hingelegt worden waren. Nachdem es nach den ersten warmen Tagen zuletzt nochmals kalt und regnerisch geworden war, gab es keinen Grund, diese Aufgabe weiter aufzuschieben.

Während er an den ersten Rechnungen saß, bekam er mit, dass der Empfang in seinem Sekretariat angerufen hatte und dieser Anruf plötzliche Hektik auslöste.

Frau Krakowski, seine Assistentin, stand in der Tür, dabei wollte er doch jetzt eigentlich nicht gestört werden. Sie räusperte sich. „Da sei jemand“, sagte sie, während sie sein Büro durch die offene Tür betrat. Rahluffs schaute auf, was sollte jetzt diese Störung?

„Ein Beamter“, sagte Frau Krakowski, „vom Amt für Arbeitsschutz!“.

Augenblicke später trat ein Beamter mit strahlendem Lächeln in sein Büro. Dessen freundliche Begrüßung ließ Rahluffs für einen Moment lang vergessen, dass es sich um einen Behördenbesuch handelte, und zwar einen unangekündigten. Aber der Beamte wurde offenbar von einer Aura umgeben, die durchsetzte, was sie sich vorgenommen hatte. Und so hatte er sich zielstrebig vom Empfang bis hierher in sein Büro bringen lassen. Jetzt konnte Rahluffs sich auch nicht mehr verstecken.

Der Beamte stellte sich vor, zeigte einen Ausweis und übergab Rahluffs seine Karte. Rahluffs griff nach seinen Visitenkarten.

Der Beamte kam recht schnell zur Sache. Die Einhaltung von Arbeitsschutzbestimmungen sei Sache des Arbeitgebers. Es gehöre zu dessen Grundpflichten, alle notwendigen Maßnahmen für den Arbeitsschutz zu ergreifen. Er habe auch auf allen Führungsebenen für die Durchführung der Maßnahmen zu sorgen.

Rahluffs dachte gerade daran, wie der Name der externen Fachkraft für Arbeitssicherheit sei und wen er als Betriebsarzt beauftragt hatte, da hörte er aus dem Mund des Beamten die Worte „Überprüfung“, „Einhaltung“ und „Organisationspflichten“. Der bat um „entsprechende Unterlagen“, aber die nachfolgenden Punkte waren ein wenig schnell für Rahluffs.

Er schlug vor, dass man sich an den Besprechungstisch in seinem Büro setzte, um die Punkte im Einzelnen durchzugehen.

Folgendes wollte der Beamte von Rahluffs für seinen Betrieb erläutert haben:

  • Regelungen zur Einbindung von Führungskräften und sonstigen beauftragten Personen,
  • wie die Organisationspflichten aus dem ASIG, also die schriftliche Bestellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit, des Betriebsarztes und die Festlegung der erforderlichen Einsatzzeiten nach der DGUV Vorschrift 2 organisiert seien,
  • wie die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und der Unterweisung der Mitarbeiter organisiert seien und
  • wie es mit den Prüfunterlagen für Arbeitsmittel aussehe.

Zudem, so bat der Beamte, wolle er auch die Arbeitszeitnachweise der Mitarbeiter für die vergangenen vier Monate einsehen.

Rahluffs rauchte der Kopf. Aber es gelang ihm, ein freundliches Lächeln aufzusetzen. Die Frage nach einem Betriebsrat bei der Rahluffs & Sohn GmbH konnte er verneinen. Er hörte seine Stimme, wie sie etwas von Rechnungen und Wochenplanung sagte und darum bat, dass man die gewünschten Informationen in den kommenden Tagen zusammenstellen möge.

Der Beamte war einverstanden, innerhalb kurzer Zeit war ein Folgetermin vereinbart.

Die Zeit bis dahin würde Rahluffs nutzen müssen. Am Nachmittag saß Rahluffs mit dem Betriebsleiter, der Fachkraft für Arbeitssicherheit und der herbeigerufene Betriebsärztin zusammen. Die Wochenplanung und die Rechnungen würde er später durchsehen.

Die Arbeitsschutzbehörden

Die Überwachung des Arbeitsschutzes ist eine staatliche Aufgabe, die die zuständigen Behörden gem. § 21 ArbSchG innehaben. Die Zuständigkeiten werden von den Bundesländern geregelt, die nach Art. 83 GG die Überwachung des Arbeitsschutzgesetzes und seiner Verordnungen als eigene Aufgabe ausführen.

Bis in die 1990er-Jahre waren in den alten Bundesländern meist die staatlichen Gewerbeaufsichtsämter zuständig. Inzwischen wurden in einigen Bundesländern die Aufgaben auf die Bezirksregierungen bzw. Regierungspräsidien übertragen. Die Zuständigkeit wird in den einzelnen Bundesländern durch landesrechtliche Zuständigkeitsverordnungen geregelt, in NRW ist dies die Zuständigkeitsverordnung Arbeits- und technischer Gefahrenschutz (ZustVO ArbtG). Die Ämter für Arbeitsschutz sind in NRW Abteilungen bei den Bezirksregierungen. In Baden-Württemberg sind die Landratsämter und Stadtkreise zuständig. In Rheinland-Pfalz dagegen überwacht neben der Gewerbeaufsicht noch die Unfallkasse Rheinland-Pfalz auf Basis eine Vereinbarung § 21 Abs. 4 ArbSchG in ihren Mitgliedsunternehmen (mit Ausnahmen) den Vollzug des ArbSchG und der Arbeitsschutzverordnungen.

Online abrufbar ist eine nach Bundesländern geordnete Übersicht aller zuständigen Arbeitsschutzbehörden mit Adressen und Kontaktdaten . Im Jahr 2017 lag die Zahl der Aufsichtsbeamte bei 3.151, die für fast 2,5 Millionen Betriebe mit über 31 Millionen Beschäftigten zuständig waren.

Befugnisse der Behörde bei Betriebsbesuchen

Die Aufsichtsbehörde kann gemäß § 22 Abs. 1 ArbSchG vom Arbeitgeber oder von den verantwortlichen Personen Auskünfte und die Überlassung von entsprechenden Unterlagen verlangen. Die Auskunft kann nur verweigern, wer bei Beantwortung oder Vorlage sich selbst oder einen Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde.

§ 22 Abs. 2 ArbSchG erlaubt es den Beamten der Aufsichtsbehörde Betriebsstätten, Geschäfts- und Betriebsräume zu den Betriebs- und Arbeitszeiten zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen. In NRW fanden im Jahr 2017 fast 36.000 Betriebsbesichtungen statt. Deutschlandweit lagen damals die Kontrollschwerpunkte in den Branchen „Hochschulen“, „Gesundheitswesen″ und „Handel″.

Die Beamten können Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Beamten sind befugt, Betriebsanlagen, Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen zu prüfen, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe zu untersuchen, Messungen vorzunehmen und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren festzustellen.

Sie dürfen ferner untersuchen, auf welche Ursachen ein Arbeitsunfall, eine arbeitsbedingte Erkrankung oder ein Schadensfall zurückzuführen ist.

Außerhalb der Betriebs- und Arbeitszeiten, oder wenn die Arbeitsstätte sich in einer Wohnung befindet, dürfen die Beamten nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung derartige Maßnahmen treffen. Die Behörde hat ihre Befugnisse auch dann, wenn nicht feststeht, ob in der Arbeitsstätte Personen beschäftigt werden. Erforderlich sind jedoch Tatsachen, die diese Annahme rechtfertigen.

Die Beamten sind berechtigt, die Begleitung durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person zu verlangen. Der Arbeitgeber oder die verantwortlichen Personen müssen die Beamten unterstützen.

Entsprechende Rechte sehen § 17 Abs. 4 bis 6 Arbeitszeitgesetz vor. Die Aufsichtsbeamten des Amts für Arbeitsschutz können vom Arbeitgeber die erforderlichen Auskünfte, Arbeitszeitnachweise, Tarifverträge oder Betriebs- und Dienstvereinbarungen vorgelegt oder zur Einsichtnahme verlangen. Sie sind nach den Vorschriften des ArbZG ebenfalls berechtigt, die Arbeitsstätten zu betreten und zu besichtigen. Die Einschränkungen außerhalb der Betriebs- und Arbeitszeit oder bei Arbeitsstätten in einer Wohnung gelten auch hier. Die Auskunft verweigern kann nach § 17 Abs. 6 ArbZG nur, wer sich selbst oder einen Angehörigen einer ordnungsrechtlichen oder Strafverfolgung aussetzen würde.

Beteiligung des Betriebsrats notwendig

§ 89 Abs. 2 BetrVG sieht die Beteiligung des Betriebsrats bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unterfalluntersuchungen vor. Sowohl der Arbeitgeber als auch die Behörde sind verpflichtet, den Betriebsrat hinzuzuziehen – und zwar unaufgefordert.

Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die Auflagen und Anordnungen des Amts für Arbeitsschutz, die den Arbeitsschutz oder die Unfallverhütung betreffen, mitteilen. Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen der Betriebsrat hinzuzuziehen ist, muss der Arbeitgeber ihm aushändigen. Häufig informiert die Behörde den Betriebsrat, in dem sie ihm Durchschriften ihrer Schreiben zusendet.

Auch von der Unfallanzeige an die Berufsgenossenschaft, die nach § 193 SGB VII bei Unfällen mit Todesfolgen oder Verletzungen, die zu Arbeitsunfähigkeiten von mehr als drei Tagen führen, erstattet werden muss, hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat eine Durchschrift auszuhändigen (§ 89 Abs. 6 BetrVG). Der Betriebsrat muss die Anzeige gemäß § 193 Abs. 5 SGB VII ohnehin mit unterzeichnen.

Im Jahr 2017 gab es laut dem „Unfallverhütungsbericht Arbeit″ der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) knapp 955.000 solcher meldepflichtigen Unfälle – ein halbes Prozent weniger als im Jahr zuvor.

Gleichzeitig haben Betriebsräte nach § 89 Abs. 1 BetrVG die Pflicht, die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen. Diese Pflicht führt zu einer gesetzlichen Ausnahme der ansonsten bestehenden Geheimhaltungspflicht des Betriebsrats nach § 79 Abs. 1 S. 1 BetrVG.

Will die Aufsichtsbehörde eine Anordnung nach dem Arbeitssicherheitsgesetz treffen, sieht § 12 Abs. 2 ASiG vor, dass der Betriebsrat genauso wie der Arbeitgeber angehört wird.

Es gibt weitere Berufsrisiken – die Serie wird fortgesetzt. Lesen Sie hier: Berufsrisiko: Leider geheim! und Berufsrisiko: Schnelle Fahrt mit Folgen

*Unsere Personen und die Handlung sind frei erfunden. Etwaige Ähnlichkeiten mit lebenden Personen oder tatsächlichen Begebenheiten wären rein zufällig.

Tags: Amt für Arbeitsschutz Arbeitsschutzbehörde Aufsichtsbeamte Auskunft Betriebsbesichtung Kontrolle Prüfung § 22 ArbZG