2. Februar 2026
Betriebsabgrenzung
Arbeitsrecht

BAG schafft Rechtssicherheit bei der Betriebsabgrenzung

Wie ist der Betrieb des BetrVG in der digitalisierten Arbeitswelt abzugrenzen? Darüber hat das BAG entschieden.

Vor 100 Jahren war die Lage einfach: Am Zaun der Fabrik endete der Betrieb. Diese klare Grenze verschwimmt in Zeiten der Digitalisierung. Längst dominieren atypische Organisationsstrukturen die Arbeitswelt. Unternehmen arbeiten standort- und länderübergreifend in Matrixstrukturen. Arbeitnehmer treffen sich in virtuellen Videokonferenzen statt in der physischen Produktionshalle. Der Vorgesetzte erteilt seine Weisungen häufig nicht mehr persönlich, sondern digital per E-Mail oder App. Statt des persönlichen Ansprechpartners vor Ort kommt teilweise KI zum Einsatz, um Arbeitnehmer zu steuern.  Mit seiner klarstellenden Entscheidung trägt das BAG nunmehr dieser zunehmend digitalisierten Arbeitswelt Rechnung.

Der Fall des BAG: Betriebsteil ohne lokalen Ansprechpartner vor Ort?

Das BAG entschied über die Betriebsabgrenzung bei einem Essenslieferdienst. Das Unternehmen unterhält seine Zentrale in Berlin. Dort sitzt die Personalabteilung. In größeren Städten betreibt das Unternehmen sogenannte Hauptumschlagbasen (Hubs) mit Büros für Verwaltungs- und Backoffice-Tätigkeiten. In kleineren Städten, den sogenannten „Remote-Cities“, sind hingegen ausschließlich Auslieferungsfahrer beschäftigt. Sie haben keinen Vorgesetzten vor Ort. Diese Fahrer kommunizieren mit der Arbeitgeberin hauptsächlich digital über eine App und E-Mails: Sie melden sich in der App als fahrbereit an. Anschließend erhalten sie ihre einzelnen Aufträge digital. Bei Problemen wie Lieferverzögerungen, Kundenbeschwerden oder Unfällen können die Mitarbeiter ihre Zentrale per App kontaktieren.

Die Arbeitnehmer wählten für die Remote City einen eigenen Betriebsrat. Der Arbeitgeber focht die Wahl an. Er argumentierte im Wesentlichen, dass die Remote City kein betriebsratsfähiger Betriebsteil sei. Es fehle die Leitungsmacht vor Ort in der Remote City. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht gaben dem Arbeitgeber recht. Dem hielt der gewählte Betriebsrat entgegen, dass in der digitalisierten Welt auch digitale Kommunikation ausreiche. Deshalb könne ein Betriebsteil auch ohne Leitungsmacht vor Ort betriebsratsfähig sein. Die Arbeitsgerichte und die nachfolgenden Landesarbeitsgerichte verneinten jedoch einen Betriebsteil in den Remote Cities, da es an organisatorischer Selbstständigkeit mangele.

Was galt bisher? Erheblicher Spielraum des Arbeitgebers!

Bisher galt eine seit 1927 im Wesentlichen unveränderte Standardformulierung: Der Betrieb ist eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den vom ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (BAG, Beschluss v. 9. Dezember 2009 – 7 ABR 38/08). Die Betriebsabgrenzung nach i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG richtet damit nach dem Leitungsapparat des Arbeitgebers. In der Praxis ist der einheitliche Leitungsapparat das K.O.-Kriterium, um den Betrieb abzugrenzen. Die Leitung muss wesentliche personelle und soziale Angelegenheiten wie Kündigungen, Abmahnungen, Einstellungen und z.B. Dienstpläne selbst entscheiden. 

Außerdem kann eine Einheit nach § 4 BetrVG betriebsratsfähig sein. Entscheidend ist hierfür besonders die sogenannte „relative organisatorische Selbstständigkeit“. Laut bisheriger Rechtsprechung des BAG muss der Arbeitgeber mindestens eine weisungsbefugte Person vor Ort installieren (BAG, Beschluss v. 17. Mai 2017 – 7 ABR 21/15; a.A. ArbG Aachen, Beschluss vom 23. April 2024 – 2 BV 56/23; keinen Bestand in der Folgeinstanz LAG Köln, Beschluss v. 7. März 2025 – 9 TaBV 29/24). Dahinter steht die Überlegung, dass der Betriebsrat nur dann effektiv arbeiten kann, wenn er direkt auf einen lokalen Ansprechpartner vor Ort einwirken kann. Digitale Kommunikationsmittel sind hierfür nicht gleichwertig. Umstritten ist in der Praxis, welche Entscheidungskompetenzen des lokalen Ansprechpartners für das geforderte Mindestmaß notwendig sind. Zuletzt setzte sich die Rechtsprechungslinie durch, wonach die institutionalisierte Leitung vor Ort wesentliche Bereiche der mitbestimmungsrelevanten Materie selbst entscheiden muss (LAG München, Beschluss v. 6. August 2019 – 9 TaBV 14/19; nicht rechtsfehlerhaft laut BAG, Beschluss v. 28. April 2021 – 7 ABR 10/20). Hiernach reichen kompetenzarme Ansprechpartner vor Ort nicht aus, damit ein Betriebsteil betriebsratsfähig wird. Ebenso wenig ist höchstrichterlich entschieden, ob der Betriebsteil erst dann vorliegt, wenn die Leitungsmacht gegenüber allen Arbeitnehmern des Betriebsteils entscheidungsbefugt ist. Nach jüngerer Rechtsprechung reicht es jedenfalls nicht aus, wenn die Leitungsmacht nur gegenüber einer kleinen Minderheit der Belegschaft besteht (LAG München, Beschluss v. 6. August 2019 – 9 TaBV 14/19).

Auf Basis dieser Rechtsprechung kann der Arbeitgeber die Grenzziehung für einen Betrieb erheblich beeinflussen. Da der Arbeitgeber die Organisationshoheit über den Leitungsapparat hat, hat er auch die Organisationshoheit über den Betrieb. Der Betriebsbegriff folgt der Organisation des Arbeitgebers. Das eröffnet Spielräume: 

Einerseits kann der Arbeitgeber eine lokale Leitungsmacht aufwerten und hierdurch einen eigenständigen Betrieb entstehen lassen. Dies kann von erheblicher Relevanz sein, falls Schwellenwerte über- oder unterschritten werden sollen. Zu denken ist etwa an die betrieblichen Arbeitnehmerschwellen für die Anzahl freigestellter Betriebsratsmitglieder. Ebenso kann der Arbeitgeber die lokale Leitungsmacht eines Betriebsteils „entmachten“. Trifft die lokale Leitung keine Entscheidungen mehr vor Ort, ist der Betriebsteil nicht mehr betriebsratsfähig. Stattdessen nehmen die Arbeitnehmer an der Wahl des Hauptbetriebs teil.

Die Digitalisierung hat die Gestaltungsspielräume des Arbeitgebers zusätzlich erweitert. Er muss keinen Leitungsapparat mehr vor Ort mehr installieren. Stattdessen ist es in immer mehr Wirtschaftszweigen möglich, Arbeitnehmer ausschließlich digital zu steuern. Dies zeigt der vom BAG entschiedene Fall, in welchem der Arbeitgeber die Arbeitnehmer ausschließlich per App steuerte.

Wie entschied das BAG?

In der am 28. Januar 2026 veröffentlichten Pressemitteilung bestätigt das BAG seine bisherige Rechtsprechung, wonach ein Betriebsteil ein Mindestmaß an „organisatorischer Selbstständigkeit“ aufweisen muss. Dieses Kriterium gilt auch im digitalen Raum. Aus der Pressemitteilung geht jedoch nicht hervor, ob ein Betriebsteil wie bisher nur bei einem lokalen Ansprechpartner vor Ort vorliegt.

Mehr Rechtssicherheit beim Thema Betriebsabgrenzung – pünktlich zu den- anstehenden Betriebsratswahlen 

Arbeitgeber können leicht aufatmen. Zwar sind die Entscheidungsgründe noch abzuwarten, die bisher verfügbare Pressemitteilung deutet darauf hin, dass das BAG auch die Anforderungen an das „Mindestmaß“ der Leitung nicht weiter modifiziert. Sofern sich dies auf Basis der noch folgenden Entscheidungsgründe bestätigt, hat der Arbeitgeber wie bisher erhebliche Spielräume hinsichtlich der Betriebsstruktur. Jedenfalls besteht nunmehr Rechtssicherheit, dass digitale Kommunikationskanäle sowie KI-Tools für die Betriebsteilabgrenzung irrelevant sind. 

* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.

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