26. August 2011
Kleine Abkürzung, große Wirkung
Arbeitsrecht

Chef, ich hab‘ da ein Problem…

 Das Leben am Rheinauhafen hat immer wieder was zu bieten. Heute gibt es Anlass, sich wieder mit dem „innerbetrieblichen Schadensausgleich“ zu befassen.

Stellen wir uns also vor, dass der Fahrer eines 7,5 Tonners mit Anhänger sich durch die verwinkelten Straßen der Kölner Südstadt wieder in Richtung Rheinuferstraße bewegen will. Die Einbahnstraße in die entgegengesetzte Richtung wäre da der kürzeste Weg. Weil sich aber leider dort kaum abbiegen lässt, wird die Überquerung des mit Bordstein versehenen und begrünten Mittelstreifens erwogen. Andernfalls müsste man die Einbahnstraße mit Anhänger rückwärts fahren. Ein jeder kennt ähnliche Situationen. Eigentlich darf man ja nicht …, aber, na ja, das macht man dann schon mal…

Unangenehm wird es, wenn der Laster auf dem Mittelstreifen aufsetzt und dabei der Tank aufreißt. In so einem Tank mit Dieselöl gehen so einige Liter hinein, die sich schnell über die Fahrbahn ausbreiten. Wenn es passiert ist, dann ist es auch schon zu spät. Wenn dann auch noch ein kräftiger Regenschauer einsetzt, verteilt sich das ganze in Windeseile.

An einer Weiterfahrt ist nicht zu denken, Feuerwehr und Polizei sind auch nicht weit. Spätestens jetzt wird der Anruf beim Chef fällig.

Wenn unser Fahrer wieder auf seinen Arbeitgeber trifft, dann werden sich beide Seiten die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs in Erinnerung rufen: einschlägig ist er bei jeder betrieblich veranlassten Tätigkeit. Die Haftung wird in drei Stufen unterteilt. Bei leichtester Fahrlässigkeit muss der Arbeitnehmer gar nicht haften. Bei mittlerer Fahrlässigkeit haftet er anteilig, bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftet er in der Regel voll. Grobe Fahrlässigkeit nehmen wir an, wenn eine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung vorliegt, die subjektiv nicht entschuldbar ist, Griese (Küttner-Personalbuch „Arbeitnehmerhaftung Rn. 8 ff.) nennt dies „die Sorgfalt außer Acht lassen, die jedem eingeleuchtet hätte“. Und doch wird auch in unserem Fall differenziert werden, nicht jedes Augenblicksversagen stellt eine grobe Fahrlässigkeit dar, wie die Rechtsprechung feststellt.

In unserem Fall versucht die Feuerwehr den Abfluss des Dieselöls in die Kanalisation zu verhindern. Ein Abschlepper wird den LKW abtransportieren, wenn der Schaden nicht vor Ort behoben werden kann. Bis dahin fließt der Verkehr nur auf zwei Spuren. Und später werden sich Versicherungen einschalten und möglicherweise werden Anwälte arbeitsrechtliche Konsequenzen diskutieren.

Der kleine Moment kann jedem passieren, auch wenn wir nur selten solche Laster bewegen. Wenden wir uns lieber wieder dem Schreibtisch zu.

Tags: Arbeitnehmerhaftung grobe Fahrlässigkeit innerbetrieblicher Schadensausgleich Köln Rheinuferstraße