8. Mai 2014
Fährt man mit Planwirtschaft besser?
Arbeitsrecht Steuerrecht

Freie Fahrt für Arbeitnehmer – Bußgelder übernimmt der Arbeitgeber?

Vom Arbeitgeber übernommene Bußgelder des Arbeitnehmers müssen als Arbeitslohn qualifiziert werden. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem Urteil vom 14. November 2013 (VIR 36/12) und änderte damit die bisher arbeitgeberfreundliche Rechtsprechung ab. Möchte der Arbeitgeber vermeiden, sich wegen Steuerhinterziehung strafbar zu machen, sollte er künftig bei Bußgeldzahlungen für seine Arbeitnehmer die Lohnsteuer einbehalten und abführen.

Betriebliches Interesse oder Interesse des Arbeitnehmers?

In dem zugrunde liegenden Fall wurden gegen mehrere Arbeitnehmer einer internationalen Spedition Bußgelder aufgrund der Überschreitungen von Lenk- und der Nichteinhaltung von Ruhezeiten festgesetzt. Die Spedition bezahlte die Bußgelder für ihre Fahrer, behielt aber keine Lohnsteuer ein. Im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung erließ das Finanzamt einen Nachforderungsbescheid.

Entscheidend ist, ob sich bei Gesamtwürdigung der Begleitumstände ergibt, dass die Zuwendung des Arbeitgebers in „ganz überwiegendem″ betrieblichen Interesse geleistet wird und das Interesse des Arbeitnehmers an der Zuwendung gegenüber dem Interesse des Arbeitgebers in den Hintergrund tritt. Nur sofern dies zutrifft, entfällt der Entlohnungscharakter und damit die Steuerpflicht. Hat jedoch der Arbeitnehmer neben dem Interesse des Arbeitgebers ein nicht unerhebliches Interesse an der Zuwendung, handelt es sich um eine Lohnzuwendung, die der Einkommenssteuer unterliegt.

Wie auch schon die Vorinstanz stellte der BFH den Entlohnungscharakter der Bußgeldzahlungen und damit die Rechtmäßigkeit der Nachforderung fest. Bei der Zahlung von Bußgeldern für Arbeitnehmer ist ein ganz überwiegend betriebliches Interesse des Arbeitgebers zu verneinen.

Grundlage eines solchen könne nicht die Unterstützung des rechtswidrigen Verhaltens der Arbeitnehmer sein. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten nicht rechtmäßig anweisen. Vereinbarungen über Übernahme von Bußgeldern sind sittenwidrig und damit unwirksam (BAG, Urteil vom 25. Januar 2001 – 8 AZR 465/00).

Sorgfältiges Abwägen ist gefragt

Ebenso war nach dem BFH zu berücksichtigten, dass die Bußgelder mit Beträgen über  2.950 sowie 3.640 Euro aufgrund der nicht nur gelegentlichen und geringfügigen Verstöße hoch angesetzt waren. Ob sich aus dem letztgenannten Punkt ergibt, dass bei gelegentlichen und geringfügigen Verstößen kein Arbeitslohn vorliegt, erscheint fraglich.

Arbeitgeber sollten daher sorgfältig abwägen, ob sie vor diesem Hintergrund die Zahlung von Bußgeldern für ihre Arbeitnehmer übernehmen. Sofern sie dies tun, sollten sie sicherheitshalber Lohnsteuer einbehalten und abführen. Auch wenn im vorliegenden Fall nur die Frage der Lohnsteuerpflicht streitig war, wird man aus der Qualifizierung als Arbeitslohn konsequenterweise folgern müssen, dass neben der Lohnsteuer auch Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind.

Tags: Arbeitslohn betriebliches Interesse Bundesfinanzhof Bußgeld Bußgeldzahlung Entlohnungscharakter Rechtsprechung Steuerhinterziehung Verstoß Lenkzeit Verstoß Ruhezeit