Wieder ist das "Freizeitverhalten" in sozialen Netzwerken zum arbeitsrechtlichen Verhängnis geworden. Dabei ging es um die sog. Ice Bucket Challenge.
Wieder ist das „Freizeitverhalten″ in sozialen Netzwerken einer Arbeitnehmerin zum arbeitsrechtlichen Verhängnis geworden. Dabei ging es um die sog. Ice Bucket Challenge, die im Sommer für großes mediales Aufsehen sorgte. Die nominierten Teilnehmer mussten sich einen Eimer mit Eiswasser über den Kopf schütten oder zugunsten der Erforschung der Nervenkrankheit ALS spenden. Dies wurde gefilmt und das Video etwa auf Facebook eingestellt. Wer teilgenommen hatte, nominierte weitere Freunde und Bekannte.
Facebook-Video aus dem Klinik-OP
Das ArbG Lübeck (Az. 4 Ca 2333/14) musste sich laut einer Pressemitteilung vom 15. Oktober 2014 dabei mit folgendem Sachverhalt befassen: Eine Klinik im Kreis Ostholstein hat einer langjährig bei ihr beschäftigten OP-Leiterin gekündigt, weil diese sich Anfang September im OP-Bereich der Klinik einen Eimer mit Eiswasser über den Kopf hatte schütten lassen und das Video hierzu bei Facebook veröffentlicht hatte.
Die Klinik wirft der Mitarbeiterin vor, überhaupt nicht an der Ice Bucket Challenge teilgenommen zu haben, weil sie zu einer Spende zugunsten eines regionalen Tierheims aufgefordert habe. Sie habe mit der Aktion zudem gegen Hygienevorschriften verstoßen und sieht sie als Mitarbeiterin mit Führungsverantwortung nicht mehr tragbar. Die Klinik hat der ordentlich nicht mehr kündbaren Arbeitnehmerin zwar angeboten, das Arbeitsverhältnis als Krankenschwester fortzusetzen, worauf sich diese aber nicht eingelassen hat.
Die Mitarbeiterin beruft sich in ihrer Kündigungsschutzklage hingegen darauf, dass der Operationssaal noch nicht endgereinigt gewesen sei und die an der Aktion beteiligten Reinigungskräfte die Folgen sofort beseitigt hätten. Auch habe sie sich über Facebook nur an ihre engsten Freunde und keineswegs an die Öffentlichkeit gewandt.
Verhalten im Web 2.0 wirkt sich arbeitsrechtlich aus
Der Fall zeigt anschaulich, wie das Verhalten im Web 2.0 auch arbeitsrechtlich – im wahrsten Sinne des Wortes – zu einer kalten Dusche für die agierende Arbeitnehmerin werden konnte. Zwar ist der Rechtsstreit inzwischen aufgrund einer außergerichtlichen Einigung beendet worden (mit welchem Ausgang ist unklar). Der Sachverhalt belegt jedoch, wie unbedarft sich Arbeitnehmer teilweise bei der Nutzung von sozialen Netzwerken verhalten.
Es ist scheinbar noch nicht bei allen angekommen, dass das vermeintliche „Privatvergnügen″ erhebliche Konsequenzen haben kann, wenn und soweit ein Bezug zum Arbeitsverhältnis besteht. Ein entsprechendes Problembewusstsein kann vom Arbeitgeber durch eine Social Media Policy geschaffen werden, in der dem Arbeitnehmer insbesondere die außerbetrieblichen Spielregeln bei der Nutzung von Social Media ins Gedächtnis gerufen werden können. Dies mag helfen entsprechende „Zwischenfälle″, wie im OP-Saal, und daran anknüpfende arbeitsrechtliche Streitigkeiten zu vermeiden.
Dieser Beitrag stammt aus der Rubrik „Arbeitsrechts kurios″ der November-Ausgabe des „Infobriefs Zeitarbeit“, mit dem wir jeden Monat über aktuelle Entwicklungen in Zusammenhang mit dem Einsatz von Fremdpersonal informieren. Sollten Sie Interesse haben, diesen zu beziehen, schreiben Sie mir bitte eine kurze E-Mail (alexander.bissels@cms-hs.com).