10. Mai 2016
Matrix-Strukturen
Arbeitsrecht

„Matrix-Strukturen“ im Arbeitsrecht

Matrix-Strukturen: Zu arbeitsrechtlichen Problemen und der Geschäftsführerhaftung im multinationalen Konzern mit multinationalen Arbeitnehmern.

Es ist die Zeit der fortschreitenden Verflechtung der Weltwirtschaft und der Internationalisierung der Märkte. In vielen multinationalen Unternehmen ist die Zusammenarbeit der Arbeitnehmer mit ausländischen Konzerngesellschaften üblich geworden.

Das Betätigungsfeld erstreckt sich häufig auf konzernweite oder europäische Aufgaben. Dabei verlaufen die Berichtswege nicht zu der inländischen Vertragsgesellschaft, sondern ausschließlich zu der ausländischen Muttergesellschaft oder der europäischen Zentrale im Ausland. Umgekehrt ist der Arbeitnehmer den Weisungen seiner Vorgesetzten in der ausländischen Gesellschaft unterstellt. In vielen Fällen erbringt er die Arbeitsleistung nicht ortsgebunden, sondern – entsprechend seiner europäischen Funktionen – für die ausländische Gesellschaft in verschiedenen Standorten des Konzerns („moderne Vagabunden“).

Der globalisierte Arbeitnehmer

Dieser Befund entspricht den modernen Matrixstrukturen von multinationalen Konzernen, in denen die Weisungs- und Berichtswege der Arbeitnehmer nicht innerhalb der Anstellungsgesellschaft im Inland, sondern mehrdimensional verlaufen. Die Mitarbeiter sind europäischen Vorgesetzten, zumeist im Ausland, zugeordnet. Diese üben konzernübergreifend die fachlichen oder personellen Leitungsbefugnisse für einen gewissen Funktionsbereich des Konzerns nach Divisionen, Sparten oder Projekten ohne Berücksichtigung der Zuordnung der verschiedenen Mitarbeiter zu nationalen Gesellschaften aus. Die Arbeitsleistung kommt häufig der weisungsgebenden ausländischen Gesellschaft zugute. Die gesellschaftsrechtlichen Strukturen treten demgegenüber zurück.

Während im laufenden, ungestörten Arbeitsverhältnis in einer Matrixstruktur die dogmatische Durchdringung und rechtliche Einordnung in der Regel nicht hinterfragt werden, kommt es bei der Kündigung zum Schwur: Welches Recht ist anwendbar? Wer ist Arbeitgeber? Wer muss kündigen? Wo ist der Arbeitnehmer eingegliedert? Gibt es eine grenzüberschreitende Sozialauswahl oder Weiterbeschäftigungsmöglichkeit?

Geschäftsführerhaftung in Matrixstrukturen

Der Geschäftsführer einer Konzerngesellschaft ist in einer Matrixstruktur vielfachen Haftungsrisiken ausgesetzt, die sich gerade dadurch ergeben, dass keine spezifischen Einzelweisungen, sondern eher unspezifische Organisationsentscheidungen vorliegen, die oft genug den Informationsfluss über wichtige Angelegenheiten der Gesellschaft am Geschäftsführer vorbeilenken. Diese Risiken lassen sich jedenfalls teilweise über Freistellungsklauseln, besser noch über eine D&O-Versicherung eingrenzen. Dabei ist von wesentlicher Bedeutung, die Haftung nicht nur gegenüber der eigenen Gesellschaft, sondern auch gegenüber Dritten und gegenüber anderen Konzerngesellschaften abzudecken. So sollten Freistellungsklauseln immer auch mit der Konzernmutter abgeschlossen werden. Außerdem sollte der Geschäftsführer die Eingebundenheit in Konzernweisungen so genau wie möglich dokumentieren.

Die arbeitsrechtlichen Probleme bei „Matrix-Strukturen“ in Unternehmen ist nur eines der vielen Themen beim Arbeitsrechtskongress am 14.06.2016 in Frankfurt a.M.

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