28. Januar 2014
Nichtraucherschutz
Arbeitsrecht

Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz: Sonderfall E-Zigarette?

Gibt es ein "Recht auf Rauchen" und ist das Rauchen am Arbeitsplatz erlaubt? Wir zeigen, welche besondere Rolle die E-Zigarette spielt!

E-Zigaretten werden immer beliebter. Doch was müssen Arbeitgeber beachten, wenn Raucher ihre E-Zigaretten am Arbeitsplatz benutzen möchten?

Rechte von Rauchern und Nichtrauchern am Arbeitsplatz

Arbeitgeber sind entsprechend der Arbeitsstättenverordnung zum Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz verpflichtet. Sie müssen nichtrauchende Beschäftigte vor Tabakrauch schützen.

Doch auch die Interessen der Raucher sollen berücksichtigt werden. Denn das „Recht auf Rauchen″ fällt grundsätzlich in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Rauchen am Arbeitsplatz kann also gestattet sein. Voraussetzung ist dafür, dass die betrieblichen Abläufe nicht gestört werden. Zudem werden Raucherpausen nicht vergütet; rauchende Mitarbeiter müssen dazu ausstempeln. Aber der Arbeitgeber kann mitunter dazu verpflichtet werden, entsprechende Vorkehrungen für Raucher auf dem Betriebsgelände zu treffen, zum Beispiel durch ein Raucherhäuschen.

Rauchen am Arbeitsplatz: Verbote auch für E-Zigaretten?

Die neuen E-Zigaretten dürften von den geltenden Regelungen der Arbeitsstättenverordnung derzeit nicht erfasst werden. Bei der E-Zigarette verbrennen keine Tabakprodukte, sondern es verdampfen Inhaltsstoffe. Damit handelt es sich definitionsgemäß nicht um klassisches Rauchen im Sinne der Arbeitsstättenverordnung.

Außerdem ist im Moment nicht durch wissenschaftliche Erkenntnisse gesichert, dass E-Zigaretten – wie zum Beispiel das Passivrauchen – negative Auswirkungen auf die direkte Umgebung haben.

Der Arbeitgeber ist daher grundsätzlich nicht verpflichtet, E-Zigaretten zu untersagen. Anders kann es aussehen, wenn betriebliche Belange beeinträchtigt werden – etwa weil der Mitarbeiter im Kundenkontakt steht.

Im Konfliktfall abwägen

Da die E-Zigarette relativ neu ist und (noch?) nicht von der Arbeitsstättenverordnung erfasst werden dürfte, können sich durchaus Konflikte ergeben: Etwa, wenn ein Mitarbeiter die E-Zigarette im Büro benutzt und ein Kollege sich davon gestört fühlt.

Der eine Mitarbeiter sieht sich in seinem Persönlichkeitsrecht – dazu zählt auch der Gebrauch einer E-Zigarette – verletzt, der andere in seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit, wobei – wie gesagt – eine Schädigung Dritter wissenschaftlich bislang nicht hinreichend bewiesen ist.

Arbeitgeber müssen hier die betroffenen Interessen abwägen und sollten versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Dies kann eine neue Platzlösung sein, versetzte Arbeitszeiten oder eine Einigung, dass eine E-Zigarette nur zu bestimmten Zeiten gebraucht wird. Das mag zwar aufwändig erscheinen, dürfte aber bei dem jetzigen Wissenstand – ob E-Zigaretten gesundheitsschädlich sind oder nicht – besser sein, als in eine prozessuale Auseinandersetzung zu laufen.

Tags: Arbeitsrecht Arbeitsstättenverordnung E-Zigarette Nichtraucherschutz Persönlichkeitsrecht rauchen am Arbeitsplatz Raucher Rauchverbot