29. März 2018
Schülerpraktikum Betrieb
Arbeitsrecht

Schülerpraktikum im Betrieb – ein Leitfaden

Das Schülerpraktikum liefert Schülerinnen und Schülern einen ersten Einblick in die Berufswelt.

Viele Schüler und Schülerinnen suchen einen guten Praktikumsplatz und Betriebe wollen Schülern gerne die Praxis zeigen. Im Schülerpraktikum gelten allerdings viele Regeln und Pflichten, die zu beachten sind. Der folgende Beitrag soll die ersten Kenntnisse über das Schülerpraktikum vermitteln.

Das Schülerpraktikum bietet nicht nur einen Einblick in das Berufsleben

Das Praktikum soll den Schülern und Schülerinnen einen Einblick in das Berufsleben geben. Außerdem lernen sie, ihre Stärken und Schwächen besser einzuschätzen. Diese ersten Erfahrungen sollen ihnen dabei helfen, Entscheidungen für das spätere Berufsleben selbstverantwortlich zu treffen. Allgemein können die Schüler und Schülerinnen berufliche Situationen und verschiedene Aufgabengebiete kennen lernen. Allerdings bekommen sie keine Vergütung, weil die Schüler und Schülerinnen nicht zu dem Betrieb gehören.

Regelungen zum Schülerpraktikum treffen die Bundesländer

Wann und wie das Praktikum stattfindet, wird auf Ebene der Bundesländer geregelt. Wir befassen uns mit den Regeln in NRW.

Das Schülerpraktikum wurde mit Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 21. Oktober 2010 in NRW geregelt. Es wird in der 9. oder 10. Klasse absolviert und dauert normalerweise zwei bis drei Wochen. Einzelheiten entscheidet die Schulkonferenz (siehe Ziffer 6.1). Die Ziele des Praktikums sind ebenfalls im Runderlass geregelt (Ziffer 6). Dort ist auch festgelegt, dass die Schülerpraktikanten weiter Schüler der Schule und nicht Arbeitnehmer des Betriebs sind (Ziffer 6.5).

Für das Schülerpraktikum gelten zeitlichen Beschränkungen

Kinderarbeit ist in Deutschland verboten. Das Verbot gilt bei einem Schülerpraktikum nicht (§ 5 Abs. 2 JArbSchG). Insgesamt dürfen die Schüler und Schülerinnen nur leichte und für sie geeignete Tätigkeiten erfüllen. Kinder bis 15 Jahre dürfen am Tag höchstens 7 Stunden arbeiten und in der Woche 35 Stunden (§ 7 Abs. 1 JArbSchG). Jugendliche ab 15 Jahren dürfen dagegen 8 Stunden am Tag arbeiten und in der Woche 40 Stunden (§ 8 Abs. 1 JArbSchG). Wenn an einem Tag weniger als 8 Stunden gearbeitet wird, können dafür an anderen Arbeitstagen derselben Woche 8 ½ Stunden gearbeitet werden (§ 8 Abs. 2a JArbSchG).

Die Pausen müssen im Voraus festgelegt werden und wenn 4 ½ Stunden bis 6 Stunden gearbeitet wird, muss der Schüler oder die Schülerin mindestens 30 Minuten Pause haben. Wenn mehr als 6 Stunden gearbeitet wird, muss eine einstündige Pause eingelegt werden (§ 11 Abs. 2 JArbSchG).

Insgesamt darf nicht länger als 4 ½ Stunden ohne Unterbrechung gearbeitet werden (§ 11 Abs. 1 JArbSchG) und die Arbeitszeiten dürfen nur zwischen 6-20 Uhr liegen (§ 14 Abs. 1 JArbSchG). Außerdem dürfen die Schüler und Schülerinnen nur 5 Tage in der Woche beschäftigt werden (§ 15 Abs. 1 JArbSchG). Samstags und sonntags darf nicht gearbeitet werden.

Doch es gibt auch wenige Ausnahmen. Wird ausnahmsweise am Wochenende gearbeitet, dann muss dies zum Beispiel in Krankenanstalten, im Verkehrswesen, beim Sport oder im ärztlichen Notdienst sein (§ 16 Abs. 1 JArbSchG). Bei einem Praktikum im Büro muss das Wochenende also frei bleiben. Bei Wochenendarbeit wird dann an einem anderen Tag der Woche frei gegeben (§ 17 Abs. 1 JArbSchG). Zu Beginn der Praktikumszeit muss der Arbeitgeber die Gefährdungen der Arbeit beurteilen (§ 28a Abs. 1 JArbSchG). Gefährliche (§ 22 Abs. 1 JArbSchG) oder tempoabhängige Arbeiten dürfen nicht ausgeübt werden (§ 23 Abs. 1 JArbSchG).

Mit welchen Aufgaben sollen die Schülerpraktikanten betraut werden?

Der Praktikant oder die Praktikantin soll die Berufswelt und den Arbeitsalltag kennen lernen. Es ist dabei nicht der Sinn, Hilfsarbeiten zu erfüllen oder sich zu langweilen. Beispielsweise kann der Arbeitsablauf auch durchs Begleiten eines Mitarbeiters kennen gelernt werden. Allerdings sollen die Schüler und Schülerinnen auch selbständige Aufgaben erarbeiten. Gefährliche oder gesundheitsgefährdende Arbeiten mit viel Lärm, Chemikalien oder Gefahrstoffen sind mit einigen wenigen Ausnahmen verboten. Die Arbeit darf weder die psychische noch die physische Leistungsfähigkeit überschreiten (schwerer Lasten bewegen, dauerndes Stehen, erzwungene Körperhaltung, hohes Maß an Verantwortung) oder die Schüler einer Unfallgefahr aussetzen.

Während der Arbeitszeit darf der Schüler oder die Schülerin nicht den Betrieb stören oder Arbeiter von der Arbeit abhalten.

Natürlich soll der Sinn der gestellten Aufgabe erkennbar sein oder erklärt werden. Zum Ende sollte der Arbeitgeber die gestellte Aufgabe überprüfen oder kontrollieren und gegeben falls korrigieren. Da die Schüler oder Schülerinnen noch keine ersten Erfahrungen haben, müssen ihnen noch viele Aspekte erklärt werden (zum Beispiel wie ein Telefongespräch geführt wird).

Ist der Praktikant oder die Praktikantin versichert?

Für Arbeitnehmer gibt es die gesetzliche Unfallversicherung, die bei Wege- und Arbeitsunfällen eingreift, und den sogenannten „innerbetrieblichen Schadensausgleich“ über den Schäden, die ein Beschäftigter verursacht hat, geregelt werden.

Da das Schülerpraktikum Teil der Schulpflicht ist und somit eine Schulveranstaltung, muss die Schule eine Unfallversicherung für diesen Zeitraum abschließen (Ziffer 6.5 Erlass NRW). Nur auf dem Weg von der Wohnung bis zu dem Betrieb und zurück ist der Praktikant oder die Praktikantin versichert. Man darf also nicht von diesem Weg abkommen. Natürlich gilt die Versicherung auch während den Tätigkeiten im Betrieb. Wenn also ein Unfall geschieht, muss die Versicherung der Schule die Kosten übernehmen.

Zusätzlich muss die Schule auch eine Haftpflichtversicherung abschließen. Die Haftpflichtversicherung greift ein, wenn der Praktikant einen Schaden verursacht (wenn er/sie beispielsweise einen Gegenstand fallen lässt). Geht der Schüler oder die Schülerin allerdings vorsätzlich oder grob fahrlässig mit dem Gegenstand um, muss dieser selbst bezahlt werden.

Bekommt der Schüler oder die Schülerin ein Zeugnis oder eine Bescheinigung?

Ein Arbeitnehmer hat am Ende des Arbeitsverhältnisses einen Zeugnisanspruch (§ 109 GewO). Ein ausdrücklicher Anspruch auf ein Zeugnis ist im Runderlass allerdings nicht vorgesehen.

Der Schüler oder die Schülerin sollte aber am Ende der Praktikumszeit eine Praktikumsbescheinigung erhalten, welche zeigt, dass Einblicke in das Berufsleben geschaffen wurden. Diese Praktikumsbescheinigung kann anschließend zu den Bewerbungsunterlagen hinzugefügt werden. Eine Bescheinigung sollte unter anderem die Zeit des Praktikums, die verschiedenen Tätigkeiten, das Verhalten und die Arbeitsweise darstellen. Es gibt zahlreiche Muster im Internet. Auf Wunsch kann noch ein Abschlussgespräch geführt werden, in dem der Betrieb dem Praktikanten oder der Praktikantin ein Feedback gibt und der Praktikant oder die Praktikantin dem Betrieb. Ein Abschlussgespräch ist in jedem Fall sehr sinnvoll.

Dieser Beitrag wurde im Rahmen eines Schülerpraktikums bei CMS von unserer Praktikantin Kim erarbeitet.

Tags: Betrieb Schülerpraktikum