17. November 2023
Änderung Betriebsverfassungsgesetz Betriebsratsvergütung
Arbeitsrecht

Gesetzesentwurf zur Anpassung der Betriebsratsvergütung

Die Regelungen zur Betriebsratsvergütung sollen angepasst werden. Ein „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes“ liegt vor - ein Überblick.

Am 10. Januar 2023 versetze die Entscheidung des BGH in Sachen Volkswagen (Az.: 6 StR 133/22) Unternehmen in Aufruhr: Das Gericht hatte entschieden, dass Manager*, die ihren Betriebsräten eine zu hohe Vergütung gewähren, wegen Untreue strafrechtlich belangt werden können. 

In ihrer Konsequenz wurden auch die seit Jahren bestehenden Forderungen nach einer Klarstellung durch den Gesetzgeber wie Betriebsräte ordnungsgemäß zu vergüten sind immer lauter. Dem ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales gefolgt. Im Mai 2023 setzte er eine dreiköpfige Kommission „Rechtssicherheit in der Betriebsratsvergütung“ ein. Die Ergebnisse dieser Kommission haben Anfang November – inhaltlich unverändert, aber sprachlich geringfügig angepasst – Eingang in der „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes“ gefunden. Dieser Entwurf muss nun noch im Bundestag und Bundesrat beraten werden. Er ist aber dem Bundesrat bereits zugeleitet und als besonders eilbedürftig gekennzeichnet, so dass das Gesetzgebungsverfahren in wenigen Wochen abgeschlossen sein könnte.

Die Novelle soll bereits am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Alle Zeichen deuten also darauf, dass es jetzt schnell gehen könnte. 

Ziel des Entwurfs zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes: Klarstellung

Ausgangspunkt der Bestimmung der richtigen Betriebsratsvergütung sind der Anspruch auf Entgeltfortzahlung (§ 37 Abs. 2 BetrVG) sowie das Verbot der unzulässigen Benachteiligung und Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern (§ 78 S. 2 BetrVG), das durch das Ehrenamtsprinzip (§ 37 Abs. 1 BetrVG) konkretisiert wird. Dabei kann sich unmittelbar aus § 78 S. 2 BetrVG i.V.m. § 611a Abs. 2 BGB ein Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf eine bestimmte Vergütung ergeben, wenn sich die Zahlung einer geringeren Vergütung als Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds wegen seiner Betriebsratstätigkeit darstellt. 

Der Gesetzesentwurf sieht eine Änderung des § 37 Abs. 4 BetrVG sowie des § 78 S. 2 BetrVG vor. Allerdings soll keine vollkommen neue Regelung erfolgen, insbesondere wird an dem Ehrenamtsprinzip festgehalten. Die beschlossenen Änderungen sind vielmehr klarstellender Natur: teils, weil sie die Rechtsprechung des BAG in eine gesetzliche Regelung übernehmen, teils weil sie bislang durch das BAG aufgeworfene, aber noch nicht eindeutig entschiedene Fragen aufgreifen.

Anpassung des § 37 Abs. 4 BetrVG: Zeitpunkt der Vergleichsgruppenbildung

Nach § 37 Abs. 4 BetrVG kann die Erhöhung der Vergütung eines Betriebsratsmitglieds unter dem Gesichtspunkt der betriebsüblichen beruflichen Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer geboten sein. Die Regelung setzt die Bestimmung der mit dem Betriebsratsmitglied vergleichbaren Arbeitnehmer voraus. Auf welchen Zeitpunkt hierbei abzustellen ist, regelt das Gesetz derzeit allerdings nicht. 

Nach der Rechtsprechung des BAG (Urteil v. 23. November 2022 – 7 AZR 122/22) ist für die Vergleichsgruppenbildung der Zeitpunkt der erstmaligen Amtsübernahme maßgeblich. Mithin der Zeitpunkt, vor dem das Betriebsratsmitglied noch vollumfänglich seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit nachgegangen ist. Die Möglichkeit, alternativ auf einen anderen Zeitpunkt, z.B. den der Freistellung abzustellen, verneint das BAG selbst dann, wenn zwischen den Parteien unstreitig ist, dass das Betriebsratsmitglied vor seiner Freistellung aufgrund einer betriebsüblich durchlaufenen beruflichen Entwicklung und der konkret ausgeübten Tätigkeit zutreffend vergütet wurde (BAG, Urteil v. 22. Januar 2020 – 7 AZR 222/19). 

Der Gesetzesentwurf greift diese Rechtsprechung auf und sieht vor, dass 

zur Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer (…) auf den Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamts abzustellen [ist].

Neubestimmung der Vergleichsgruppe

Liegt ein sachlicher Grund vor, soll die Vergleichsgruppe nach dem Gesetzesentwurf allerdings zu einem späteren Zeitpunkt neu bestimmt werden können. Ein solcher Grund kann ausweislich der Begründung zum Gesetzesentwurf insbesondere der berufliche Aufstieg eines Betriebsratsmitglieds sein.

Die Möglichkeit der Neubestimmung der Vergleichsgruppe war bislang weder im Gesetz geregelt noch vom BAG ausdrücklich entschieden worden. Das BAG hatte bislang schlicht nicht über einen solchen Sachverhalt zu entscheiden. Die Möglichkeit einer solchen Neubestimmung ergibt sich auch nicht aus der in der Begründung zum Gesetzesentwurf genannten Entscheidung des BAG vom 23. November 2022 (Az.: 7 AZR 122/22). Denn in dieser Entscheidung stellten die Erfurter Richter lediglich fest, dass sich ein Betriebsratsmitglied seiner Vergleichsgruppe begeben kann, wenn es mit dem Arbeitgeber in zulässigerweise eine Vereinbarung schließt, die zu einer Änderung der für die (ursprüngliche) Vergleichbarkeit maßgeblichen Tätigkeit führt. Die Frage nach der Möglichkeit der Neubestimmung der Vergleichsgruppe stellte sich in dem zu entscheidenden Sachverhalt nicht. 

Die im Gesetzesentwurf nunmehr vorgesehene Möglichkeit, die Vergleichsgruppe neu zu bestimmen und hierdurch auf eine Änderung der für die Vergleichsgruppenbildung maßgeblichen Umstände reagieren zu können, ist zu begrüßen. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass Veränderungen zugunsten des Betriebsratsmitglieds Berücksichtigung finden und eine unzulässige Benachteiligung vermieden wird.

Fehlen von Vergleichspersonen

Nicht im Wortlaut des Gesetzesentwurfs, aber in seiner Begründung finden sich Hinweise zum Vorgehen bei Fehlen von Vergleichspersonen in dem Betrieb, dem das Betriebsratsmitglied zugeordnet ist. In diesem Fall soll auf vergleichbare Arbeitnehmer eines anderen Betriebs desselben Unternehmens abgestellt werden können.

Dieser Ansatz lässt allerdings die Betriebsbezogenheit des § 37 Abs. 4 BetrVG außer Acht, der ausdrücklich auf die Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung abstellt. Der Wortlaut des § 37 Abs. 4 S. 1 BetrVG und damit die Betriebsbezogenheit bleiben von den nunmehr beschlossenen Änderungen unberührt, was im Widerspruch zu den Ausführungen in der Begründung steht.

Zudem führt dieser Lösungsvorschlag zu unbilligen Ergebnissen, denn er übersieht, dass auch in unterschiedlichen Betrieben eines Unternehmens unterschiedliche Gehaltsniveaus gelten können. Wird aber die Vergleichsgruppe aus Arbeitnehmern eines anderen Betriebs gebildet und das Gehaltsniveau in diesem Betrieb insgesamt erhöht, käme diese Gehaltserhöhung auch dem Betriebsratsmitglied zugute, selbst wenn das Gehaltsniveau in dem Betrieb, dem es zugeordnet ist, unverändert bliebe. Gleiches gilt für Sonderzahlungen oder sonstige Vergütungsbestandteile, die nur in dem Betrieb gewährt werden, dem die Vergleichspersonen zugeordnet sind, nicht aber in dem Betrieb, dem das Betriebsratsmitglied zugeordnet ist. Dies birgt die Gefahr einer unzulässigen Begünstigung der Betriebsratsmitglieder .  

Insoweit überzeugen die Ausführungen in der Begründung nicht. Es bleibt abzuwarten, ob dieser Punkt im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch eine Klarstellung erfährt. 

Möglichkeit konkretisierender Regelungen

Die Regelung des § 37 BetrVG ist zwingend und weder individualvertraglich noch kollektivvertraglich abdingbar (BAG, Urteil v. 18. Januar 2017 – 7 AZR 205/15). In der Praxis finden sich aber durchaus Vereinbarungen über ein Verfahren zur Bildung der Vergleichsgruppe, insbesondere zur Regelung der für die Vergleichbarkeit maßgeblichen Kriterien und zur Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmer. Solche (konkretisierenden) Vereinbarungen sind zulässig, müssen allerdings die gesetzlichen Vorgaben zur Betriebsratsvergütung beachten; andernfalls sind sie nichtig (BAG, Urteil v. 18. Januar 2017 – 7 AZR 205/15).

Diese Rechtsprechung greift der Gesetzesentwurf auf. Er sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, durch Betriebsvereinbarung ein Verfahren zur Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmer zu regeln und auf dieser Grundlage die konkreten Vergleichspersonen durch Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber festzulegen. Sowohl eine solche Betriebsvereinbarung als auch die Vereinbarung zur Festlegung der konkreten Vergleichspersonen soll nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden können. Den Betriebsparteien kommt so ein Beurteilungsspielraum zu. Die Grenzen des Beurteilungsspielraums zur Regelung eines Verfahrens zur Festlegung der vergleichbaren Arbeitnehmer sollen insbesondere dann überschritten sein, wenn die Vereinbarung die durch die Rechtsprechung des BAG vorgegebenen Kriterien der Vergleichbarkeit missachtet. Dies ist der Fall, wenn die Vereinbarung sachwidrige Kriterien zur Festlegung der Vergleichbarkeit nennt, wesentliche Kriterien unbeachtet lässt, die Kriterien nicht in ein angemessenes Verhältnis zueinander setzt oder eindeutig fehlerhaft gewichtet. Die Grenzen des Beurteilungsspielraums zur Festlegung der konkreten Vergleichspersonen sind wiederum überschritten, wenn die in der Betriebsvereinbarung aufgestellten Vergleichsgruppenkriterien missachtet werden.

Diese Klarstellung ist zu begrüßen, denn solche Vereinbarungen können das Verfahren der Vergleichsgruppenbildung transparent gestalten und auf diese Weise das Verständnis und die Akzeptanz der betroffenen Arbeitnehmer bzw. Betriebsratsmitglieder fördern. Durch die Aufnahme in den Gesetzeswortlaut bleibt zu hoffen, dass (noch) mehr Unternehmen von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Warum die Regelung eines Verfahrens zur Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmer allerdings einer Betriebsvereinbarung vorbehalten bleibt und die Möglichkeit einer Regelung z.B. durch Regelungsabrede nach dem Wortlaut nicht vorgesehen ist, bleibt offen. Erforderlich ist eine solche Beschränkung nicht.

Anpassung des § 78 BetrVG: Konkrete Kriterien für eine benachteiligungs- und begünstigungsfreie Entgeltgewährung

Der Arbeitgeber muss dem Betriebsratsmitglied eine berufliche Entwicklung gewährleisten, die derjenigen entspricht, die es ohne Amtstätigkeit durchlaufen hätte (BAG, Urteil v. 22. Januar 2020 – 7 AZR 222/19). § 78 S. 2 BetrVG steht insoweit als eigenständige Anspruchsgrundlage neben § 37 Abs. 4 BetrVG (BAG, Urteil v. 22. Januar 2020 – 7 AZR 222/19).

Der Gesetzesentwurf nennt nunmehr Kriterien, an denen sich die benachteiligungs- und begünstigungsfreie Entgeltgewährung orientieren kann. Voraussetzung ist demnach, dass ein Betriebsratsmitglied die für die Gewährung des Arbeitsentgelts erforderlichen betrieblichen Anforderungen und Kriterien erfüllt. Ausweislich der Begründung des Entwurfs bedeutet dies für einen fiktiven Beförderungsanspruch, dass (1) eine konkret zu besetzende Position vorhanden sein muss, (2) das Betriebsratsmitglied über die Qualifikationen für diese Position verfügen muss und (3) ein anderer Bewerber aus Sicht des Arbeitgebers aus sachlichen Gründen nicht vorzugswürdig sein darf. Erforderlich ist eine plausible und nachvollziehbare Eingruppierung, die auch auf subjektiven, diskriminierungsfreien Einschätzungen und Bewertungen beruhen darf. Ermessensfehlerhaft ist die Entgeltgewährung hingegen dann, wenn die Parteien vernünftigerweise nicht davon ausgehen konnten, eine zutreffende Bewertung einer hypothetischen beruflichen Entwicklung getroffen zu haben. 

Hier verbleibt ein gewisser Interpretationsspielraum, was nicht zuletzt dem Umstand geschuldet ist, dass der Bewertung einer hypothetischen beruflichen Entwicklung immer (auch) individuelle Gegebenheiten zugrunde liegen, die sich in einem Gesetz kaum in einer verallgemeinerungsfähigen Form abbilden lassen. 

Berücksichtigung von Fähigkeiten und Kenntnissen aus der Betriebsratstätigkeit

Die Begründung des Gesetzesentwurfs stellt zudem klar, dass bei der Stellenbesetzung grundsätzlich auch die durch und während der Amtstätigkeit erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen Berücksichtigung finden sollen. Dies soll jedenfalls dann gelten, wenn diese sowohl für den betrieblichen Aufstieg als auch für die Vergütung relevant sind. Nicht berücksichtigungsfähig soll aber sein, was in unzulässigerweise an die Betriebsratstätigkeit anknüpft. Beispielhaft nennt die Begründung des Gesetzesentwurfs in Anlehnung an die Entscheidung des BGH vom 10. Januar 2023 (Az.: 6 StR 133/22) ein Verhandeln auf Augenhöhe, die Wahrnehmung komplexer Aufgaben oder die Einbindung in unternehmerische Entscheidungskomplexe. 

Dieser Punkt ist bislang höchst umstritten und wird – jedenfalls von den Instanzengerichten – derzeit unterschiedlich bewertet (z.B. ArbG Emden, Urteil v. 5. Juli 2023 – 2 Ca 280/22; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 12. Januar 2023 – 2 Sa 116/22). 

Die Abgrenzung dürfte in der Praxis schwierig bleiben. Zudem dürfte die Berücksichtigung der durch und während der Amtstätigkeit erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen nur im Rahmen des § 78 S. 2 BetrVG relevant werden, nicht aber bei der Vergleichsgruppenbildung nach § 37 Abs. 4 BetrVG. Hierfür spricht, dass diese Ausführungen in der Gesetzesbegründung ausschließlich in der Begründung zur Änderung des § 78 BetrVG stehen. Allerdings wäre eine Berücksichtigung auch im Rahmen des § 37 Abs. 4 BetrVG jedenfalls bei der nach dem Gesetzesentwurf nunmehr möglichen Neubestimmung der Vergleichsgruppe nicht per se ausgeschlossen. Denn zwar können solche Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen bei der Bildung der Vergleichsgruppe im Zeitpunkt der Amtsübernahme denklogisch noch nicht vorliegen. Wird die Vergleichsgruppe aber zu einem späteren Zeitpunkt neu bestimmt, kann das Betriebsratsmitglied bis zu diesem Zeitpunkt durchaus Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen durch und während der Amtstätigkeit erworben haben. 

Entwurf zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt hinter seinen Möglichkeiten

Insbesondere die umfangreiche Gesetzesbegründung dürfte für die Praxis auch im Umgang mit bislang durch das BAG noch nicht entschiedene Fragen, z.B. die der Möglichkeit der Berücksichtigung der durch und während der Amtstätigkeit erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen, mehr Orientierung und damit Sicherheit bei der Bemessung der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern bieten. 

Ungeachtet der Frage, warum diese Klarstellung keinen Eingang in den Gesetzeswortlaut gefunden hat, bleibt der Entwurf aber hinter seinen Möglichkeiten zurück. So verpasst der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Klarstellung des Verhältnisses zwischen dem Entgeltschutzaus § 37 Abs. 4 BetrVG und dem in § 37 Abs. 5 BetrVG geregelten Tätigkeitschutzes. Denn die sich aus dem Tätigkeitsschutz ergebende Beschäftigungspflicht ist bei fehlenden Kenntnissen und Fähigkeiten für die für die Vergütung nach § 37 Abs. 4 BetrVG relevante Tätigkeit in der Praxis wenig realistisch. Auch die Frage, was bei fehlgeschlagener Fort- und Weiterbildung nach Abschluss der Betriebsratstätigkeit passiert, bleibt offen. Es ist daher zu hoffen, dass dieser Entwurf nur der Anfang war.

* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.

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