Über das Thema Personalüberlassung/Leiharbeit berichten wir gern. Dabei haben wir möglichst alle Aspekte der Leiharbeit im Fokus. Gestern befasste sich das Arbeitsgericht Frankfurt (Az. 9 BVGa 91/12) mit dem Mitbestimmungsrecht der Bordvertretung bei der Personalüberlassung.
Die Lufthansa will ihr Angebot von Berlin aus mit der Eröffnung des neuen Flughafens ab Juni 2012 ausweiten und setzt auf eine Zusammenarbeit mit „Aviation Power“, einem Gemeinschaftsunternehmen von Lufthansa Technik und der Zeitarbeitsfirma Manpower. Von dort aus sollen Leiharbeitnehmern als Bordpersonal eingesetzt werden. Dies ist den Arbeitnehmervertretern ein Dorn im Auge, die eine Unterschreitung der Lufthansa-Gehälter befürchten und im Wege einer einstweiligen Verfügung vor dem Arbeitsgericht Frankfurt ein Verbot erreichen wollten. Die Arbeitnehmervertretung für das fliegende Personal Lufthansa ist die Gruppenvertretung der Stewardessen und Stewards. Sie begründete den Antrag auf einstweilige Verfügung damit, dass sich das Unternehmen in einer Vereinbarung mit der Unabhängigen Flugbegleiter Organisation (UFO) im Mai 2005 verpflichtet habe, Flugzeuge ausschließlich mit Lufthansa-Personal zu betreiben.
Das Arbeitsgericht Frankfurt hat den Antrag der Personalvertretung abgelehnt – nicht etwa weil es bis Juni 2012 noch lang hin sei. Stattdessen verweist das Gericht darauf, dass sich die Personalvertretung nicht darauf berufen kann, durch die Planungen der Lufthansa in eigenen Rechten verletzt zu sein. Zwar besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beim Einsatz von Leiharbeitnehmern nach § 99 BetrVG; denn Leiharbeitnehmer werden wie normale Arbeitnehmer in den Betrieb eingegliedert. Entsprechendes wird für die Personalvertretung nach § 117 Abs. 2 BetrVG tarifvertraglich vereinbart sein. Ein entsprechendes Mitbestimmungsrecht sah das Gericht jedoch nicht als verletzt, denn die Lufthansa plane den Einsatz der Leiharbeitnehmer erst ab Juni. Einen Anspruch auf Durchsetzung der Vereinbarung zwischen Lufthansa und UFO habe die Personalvertretung jedenfalls nicht, so das Arbeitsgericht.
Für die Bordvertretung heißt dies: warten. Die Lufthansa wird sich in der Zwischenzeit überlegen müssen, wie sie ihre Leih-Stewardessen und Leih-Stewards ab Juni in die Flieger bekommt.
Nun ja, alle Leiharbeiter (unabhängig von allen Tarifverträgen!) die seit dem 05.12.2011 länger als z.B. 1 Monat bei 1 Entleiher eingesetzt waren, können ja nach einem Beschäftigungsende gerichtlich prüfen lassen, ob sie damit nun vorübergehnd oder dauerhaft eingesetzt wurden (siehe EU-Richtlinie Leiharbeit), da der unbestimmte Rechtsbegriff „vorübergehend“ absichtlich nicht (!!) im AÜG konkretisiert wurde, weshalb Politiker den Arbeitsgerichten die Konkretisierung überlassen haben!
Statistisch sind über die Hälfte der Leiharbeiter durchschnittlich nicht länger als 2 Monate beschäftigt, wobei sich diese kurze Zeit nicht nur auf 1 Entleiher bezieht! Damit dürfte klar sein, das der Rechtsbegriff „vorübergehend“ in Bezug auf die Beschäftigungszeit von Leiharbeitnehmern bei 1 Entleiher im Bereich von einigen Tagen bzw. wenige Wochen (ich schätze durchschnittlich 2-4 Wochen) liegen dürfte!
Ich denke auch, das nach spätestens 4 Wochen bei 1 Entleiher das „equal treatment“ gewährt werden muss, um damit die EU-Richtlinie einzuhalten, da u.a. eine Einarbeitungszeit von max. 4 Wochen auch für sehr sehr sehr komplizierte Tätigkeiten lang genug ist! Da ca. die Hälfte der Leiharbeiter nur Tätigkeiten eines Hilfsarbeiter ausführen, dürfte für sie eine Einarbeitungszeit von max. 1 Woche mehr als genug sein!