BGH zum aktienrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz sowie zur Rechtzeitigkeit von Nichtigkeitsklagen
Bei Ausnutzung von genehmigtem Kapital unter Bezugsrechtsausschluss ist § 53a AktG zu berücksichtigen; keine starren Fristen für Nichtigkeitsklagen.
Bei Ausnutzung von genehmigtem Kapital unter Bezugsrechtsausschluss ist § 53a AktG zu berücksichtigen; keine starren Fristen für Nichtigkeitsklagen.