19. September 2017
Short Attack
Aktienrecht

Rechtliche Maßnahmen gegen Short Attacks

Bei einer Short Attack steht die Abwehr des Angriffs an erster Stelle. In Betracht kommen auch rechtliche Schritte.

Der kürzlich erfolgte Angriff eines Leerverkäufers (sog. „Short Attack″) auf ThyssenKrupp ist glimpflich verlaufen. Er zeigt jedoch, dass selbst DAX-Konzerne nicht gegen derartige Attacken gefeit sind. Da in Zukunft vermehrt mit Short Attacks zu rechnen ist, sollten sich börsennotierte Unternehmen vorbereiten und für den Fall eines Angriffs ein Instrumentarium von Abwehrmaßnahmen bereithalten. Dazu gehören auch rechtliche Schritte gegen die Angreifer.

Short Seller spekulieren auf fallende Börsenkurse

Leerverkäufer (sog. „Short Seller″) spekulieren darauf, dass der Börsenkurs des attackierten Unternehmens fällt. Häufig verkaufen sie Wertpapiere des Unternehmens, die sie sich zuvor geliehen hatten. Nachdem der Börsenkurs gesunken ist, kaufen die Leerverkäufer die Wertpapiere zur Erfüllung ihrer Rückgabeverpflichtung zurück.

Ihr Gewinn besteht in der Differenz zwischen Verkaufs- und Ankaufspreis. Ergreift ein Short Seller aktiv Maßnahmen, um den Börsenkurs eines Unternehmens zum Absturz zu bringen, spricht man von einer sogenannten „Short Attack″.

Regelmäßig erfolgen solche Attacken durch die Verbreitung negativer Berichte über das Unternehmen oder dessen Leitung.

Analyse möglicher rechtlicher Maßnahmen bei Short Attacks

Für Unternehmen, die Opfer einer Short Attack geworden sind, geht es zunächst darum, die Auswirkungen des Angriffs zu mindern und den Börsenkurs zu stabilisieren. Nachdem die zur Verteidigung erforderlichen Maßnahmen eingeleitet wurden, muss die Unternehmensführung prüfen, ob rechtliche Schritte gegen den Short Seller eingeleitet werden können. Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass der Short Seller mit seinem Angriff geltendes Recht verletzt hat.

Verstoß gegen kapitalmarktrechtliche Vorschriften

In Betracht kommt beispielsweise ein Verstoß gegen das Verbot der Marktmanipulation. Danach dürfen die Short Seller keine falschen oder irreführenden Informationen verbreiten. Allerdings wird ein rechtlich beratener Short Seller normalerweise darauf achten, die Grenze zur Irreführung nicht zu überschreiten. Ein übliches Vorgehen besteht darin, im Rahmen der erhobenen Vorwürfe bereits bekannte Fakten neu zu interpretieren, zu gewichten und zu bewerten, um das Unternehmen dadurch in ein schlechtes Licht zu rücken.

Auch dürfen keine offenlegungspflichtigen Informationen verschwiegen werden; dagegen könnte der Short Seller verstoßen haben, wenn er zum Beispiel seine (Netto-)Leerverkaufsposition nicht gemeldet beziehungsweise bekanntgegeben hat. Zudem kann der Short Seller zu einem Hinweis auf den möglichen Interessenkonflikt verpflichtet sein, der darin besteht, dass er von einem durch seinen negativen Bericht verursachten Kursverfall finanziell profitieren würde.

Denkbar ist auch, dass der Bericht des Leerverkäufers als Anlageempfehlung zu qualifizieren ist. Dann müsste er den Erfordernissen einer objektiven Darstellung genügen. Ein Verstoß gegen das Insiderhandelsverbot kommt stets dann in Betracht, wenn der Short Seller im Rahmen seines Leerverkaufs Insiderinformationen genutzt hat; also kursrelevante Informationen über das Unternehmen, die nicht öffentlich bekannt sind.

Ebenfalls verboten sind sogenannte ungedeckte Leerverkäufe, bei denen der Verkäufer zum Zeitpunkt des Verkaufs weder Eigentum an den Aktien noch einen Anspruch auf ihren Erwerb hat.

Benachrichtigung der Aufsichtsbehörde

Gibt es Anhaltspunkte für eine Verletzung der vorgenannten Vorschriften, sollte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) informiert werden, die für die Wertpapieraufsicht zuständig ist. Sie wird zunächst eigene Ermittlungen aufnehmen. Stellt sie einen Verstoß fest, der keine Straftat darstellt, kann sie ein Bußgeld verhängen und veröffentlicht ihre Entscheidung unter ausdrücklicher Nennung der für den Verstoß verantwortlichen Personen (sog. „Naming and Shaming″).

Einschaltung der Staatsanwaltschaft als weitere Möglichkeit bei Short Attacks

Führen die Ermittlungen der BaFin zu dem Ergebnis, dass auch Straftaten verübt wurden, wird sie die zuständige Staatsanwaltschaft informieren. Das kann selbstverständlich auch das betroffene Unternehmen selbst machen.

Sowohl eine vorsätzlich begangene Marktmanipulation als auch ein Verstoß gegen das Verbot von Insidergeschäften stellen Straftaten dar, die mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden können. Die Verbreitung falscher Tatsachen über das Unternehmen oder seine Führungspersonen können zudem den Straftatbestand der Verleumdung oder der üblen Nachrede erfüllen.

Zivilrechtliche Maßnahmen gegen Short Seller

Sowohl das Unternehmen selbst als auch seine Aktionäre könnten zivilrechtliche Ansprüche gegen die Short Seller geltend machen; in erster Linie ist an Ersatz der erlittenen Schäden zu denken. Unternehmen und Aktionäre werden durch den Kursverlust der Aktien geschädigt. Das Unternehmen kann darüber hinaus einen Reputationsschaden erleiden oder Schwierigkeiten bei der Refinanzierung bekommen. Ob tatsächlich ein Anspruch auf Schadensersatz besteht, hängt – wie so oft – von den Umständen des Einzelfalles ab. Aufgrund der starken Kursschwankungen an den Börsen wird es häufig auch schwierig sein, die Höhe des entstandenen Schadens festzustellen und zu beweisen.

Das Unternehmen könnte nach einer Short Attack auch einen Unterlassungsanspruch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend machen. Zwar lassen sich die Auswirkungen des Angriffs dadurch nicht mehr beseitigen. Die Praxis zeigt aber, dass Short Seller es oftmals nicht bei einer einmaligen Attacke bewenden lassen, sondern mehrere Angriffswellen starten, um ihren Erfolg zu maximieren.

Erschwert wird die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche oft dadurch, dass die Short Seller in Offshore-Zentren sitzen. Darüber hinaus veröffentlichen die Short Seller die negativen Berichte in vielen Fällen nicht selbst, sondern schalten dazu Dritte ein.

Pflicht des Vorstands: Rechtliche Maßnahmen im Falle einer Short Attack sind zu prüfen

Der Vorstand muss die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters führen und dabei die Interessen der Aktionäre berücksichtigen. Bestandteil einer sorgfältigen Geschäftsleitung ist es auch, auf möglicherweise drohende Risiken oder Gefahren vorbereitet zu sein.

Da das Risiko von Short Attacks in Deutschland deutlich zugenommen hat, muss der Vorstand sorgfältig prüfen, ob sein Unternehmen Ziel einer Short Attack werden könnte und, falls ja, Vorkehrungen gegen einen möglichen Angriff treffen. Nachdem eine Short Attack erfolgt ist, wird er darüber hinaus zu prüfen haben, ob die Einleitung der beschriebenen rechtlichen Maßnahmen in Betracht kommt. Bei ausreichenden Erfolgsaussichten müssen sie im Interesse der Aktionäre auch ergriffen werden, damit der eingetretene Schaden kompensiert werden kann.

Durch erfolgreiche aufsichts- oder strafrechtliche Maßnahmen können die Anleger von der Unrichtigkeit der erhobenen Vorwürfe überzeugt werden. Dies kann zur Stabilisierung des Börsenkurses und der Wiederherstellung der Reputation beitragen. Stellen BaFin oder Staatsanwaltschaft einen Verstoß gegen rechtliche Vorschriften fest, kann das zusätzlich ein Präjudiz für den anschließenden Zivilprozess schaffen.

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Tags: rechtliche Maßnahmen Short Attack Short Seller