Ablösung von Betriebsvereinbarungen
Nach einem Betriebsübergang gelten Betriebsvereinbarungen nach § 613a Abs. 1 S. 2 BGB fort, wenn sie nicht nach § 613a Abs. 1 S. 3 BGB abgelöst werden.
Nach einem Betriebsübergang gelten Betriebsvereinbarungen nach § 613a Abs. 1 S. 2 BGB fort, wenn sie nicht nach § 613a Abs. 1 S. 3 BGB abgelöst werden.