Schiedsverfahren oder Klage: Der Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO
Streiten Parteien, ob ein Anspruch vor einem Schieds- oder einem staatlichen Gericht durchzusetzen ist, kann jede Partei dies vorab gerichtlich klären lassen.
Streiten Parteien, ob ein Anspruch vor einem Schieds- oder einem staatlichen Gericht durchzusetzen ist, kann jede Partei dies vorab gerichtlich klären lassen.