Das US-amerikanische Gesetz FATCA bringt für alle Finanzinstitute weltweit umfangreiche neue Verpflichtungen mit sich. Unter anderem müssen sie sich bei der US-Steuerbehörde IRS registrieren und bestimmte Kundendaten melden – sonst drohen Strafsteuern. Deutsche Institute sind gut beraten, sich mit den Einzelheiten vertraut zu machen. In diesem Beitrag stellen wir einige Aspekte vor.
Das FATCA – Ziele und mögliche Herausforderungen
Das „Foreign Account Tax Compliance Act″ (FATCA) wurde mit dem Ziel verabschiedet, Steuerhinterziehung von US-Steuerpflichtigen, die Kapitalerträge außerhalb der USA beziehen, nachhaltig zu verhindern. Grundsätzlich sollen weltweit alle Finanzinstitute einen Vertrag mit der US-Steuerbehörde IRS abschließen und sich dort registrieren. Sie sind dann verpflichtet, dem IRS persönliche Daten und Kontendaten US-steuerpflichtiger Kunden zu melden.
Denkbar ist, dass nicht alle ausländische Finanzinstitute ohne weiteres bereit sind, mit dem IRS einen Vertrag abzuschließen, auch wenn in den USA ein Gesetz dazu beschlossen wurde. FATCA sieht für diesen Fall eine Sanktion vor: eine Strafsteuer von 30 Prozent auf bestimmte Zahlungen (etwa Zinsen, Dividenden) aus US-Quellen, die dem Institut zufließen.
Allerdings können selbst kooperationswillige Finanzinstitute sich mit rechtlichen Hindernissen konfrontiert sehen, da die Offenlegung von Kundendaten nach den nationalen Rechtsordnungen vieler Staaten in datenschutzrechtlicher Hinsicht problematisch ist.
Musterabkommen zur Umsetzung des FATCA
Aufgrund der Einwände verschiedener Länder wurde eine zwischenstaatliche Vorgehensweise zur Umsetzung des FATCA entwickelt, unter anderem um Rechtsunsicherheiten zu beseitigen. Das US-Finanzministerium hat zwei unterschiedliche zwischenstaatliche Musterabkommen veröffentlicht (Intergovernmental Agreement (IGA) Model 1 und Model 2).
Nach IGA Model 1 melden Finanzinstitute die erforderlichen Daten nicht direkt an den IRS, sondern an eine lokale Behörde, die die Daten dann an den IRS weitergibt. Finanzinstitute in Staaten mit einem IGA Model 2 müssen die geforderten Informationen direkt an den IRS melden.
Deutschland und die USA haben am 31. Mai 2013 ein IGA nach dem Model 1 unterzeichnet und veröffentlicht, das am 11. Dezember 2013 in Kraft getreten ist.
In Ländern, die ein IGA Model 1 mit den USA abschließen, werden Finanzinstitute als „FATCA-konform″ betrachtet. Sie müssen daher keinen Vertrag mit dem IRS unterzeichnen. Allerdings müssen die Finanzinstitute sich bei dem IRS registrieren und dort eine „Global Intermediary Identification Number″ (GIIN) beantragen.
Registrierungsfrist
Finanzinstitute in IGA Model 1-Staaten (also auch in Deutschland) sind erst ab 2015 verpflichtet, eine GIIN bereitzustellen und haben deshalb für die Registrierung grundsätzlich bis Ende 2014 Zeit. Es empfiehlt sich jedoch, spätestens bis Oktober 2014 einen Antrag auf Registrierung zu stellen.
Dadurch kann die Aufnahme in die vom IRS veröffentlichte Liste von Finanzinstituten, die als FATCA-konform gelten, fristgerecht erfolgen. Einige in Deutschland ansässige Finanzinstitute sind inzwischen schon in die Liste aufgenommen worden.
Müssen sich alle Finanzinstitute in Deutschland bei dem IRS registrieren?
Am 6. März 2014 hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) einen Referentenentwurf einer Verordnung zur Umsetzung des deutschen IGA in nationales Recht veröffentlicht. Die finale Fassung der Verordnung FATCA-USA-UmsV liegt inzwischen dem Bundesrat zur Verabschiedung vor. Geplant ist, diese in der Plenarsitzung am 11. Juli 2014 rückwirkend zum 1. Juli 2014 zu verabschieden.
Nach § 7 Abs. 1 FATCA-USA-UmsV gilt die Registrierungspflicht für meldende deutsche Finanzinstitute, wenn sie US-amerikanische meldepflichtige Konten oder Konten nicht an FATCA teilnehmender Finanzinstitute führen. Im Umkehrschluss würde dies bedeuten, dass deutsche Finanzinstitute, die keine derartigen Konten führen, nicht registrierungspflichtig sind.
Ein Blick nach Großbritannien, auch ein Land, das ein IGA des Typs Model 1 abgeschlossen hat, zeigt, dass dort ein anderer Ansatz verfolgt wird. Die zu dem britischen IGA veröffentlichten „Guidance Notes″ der britischen Finanzverwaltung sehen vor, dass jedes meldende britische Finanzinstitut eine GIIN beantragen muss.
Vor diesem Hintergrund ist zu hoffen, dass das BMF in einem Rundschreiben die gemäß der FATCA-USA-UmsV bestehende Registrierungspflicht erläutern wird. Ein angekündigtes FATCA-Einführungsschreiben steht bislang noch aus.