3. März 2020
Kryptoverwahrgeschäft
Banking & Finance

Die Kryptoverwahrung auf dem Weg in den aufsichtsrechtlichen Alltag

Das Kryptoverwahrgeschäft ist mit dem Merkblatt der BaFin als Erlaubnistatbestand nun auch im aufsichtsrechtlichen Alltag angekommen.

Am 2. März 2020 hat die BaFin ihr lang ersehntes Merkblatt zum Kryptoverwahrgeschäft herausgegeben. Das Kryptoverwahrgeschäft ist als Erlaubnistatbestand zwar bereits Gegenstand des Kreditwesengesetzes geworden, allerdings existierte dazu keine verschriftlichte Verwaltungspraxis. Dies ist mit dem Merkblatt geändert worden.

Kryptowährung als Erlaubnistatbestand

Die Notwendigkeit eines eigenständigen Erlaubnistatbestandes ergab sich aus einer Anforderung der Änderungsrichtlinie zur vierten Geldwäscherichtlinie (umgangssprachlich 5. Geldwäscherichtlinie), in welcher gefordert worden war, dass alle potentiellen Anwendungsfälle von virtuellen Währungen geldwäscherechtlich abgedeckt werden.

Dieses Ziel konnte durch die Einführung eines eigenständigen Erlaubnistatbestandes am besten erreicht werden. Hierdurch wurde der Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes (GwG) eröffnet. Das Kryptoverwahrgeschäft wurde als Erlaubnistatbestand den Finanzdienstleistungen zugeordnet.

Abgrenzung zu anderen Erlaubnistatbeständen erforderlich

Die BaFin stellt in ihrem Merkblatt klar, dass das Kryptoverwahrgeschäft als Auffangtatbestand konzipiert ist. Damit sind andere Tatbestände, die durch die konkrete Konzeption des Geschäftsmodells ebenfalls erfüllt sein können, vorrangig zu behandeln.

Kryptowerte werden als Finanzinstrumente eingeordnet. Je nach Ausgestaltung können sie gleichzeitig als Rechnungseinheiten, Schuldtitel, Vermögensanlage oder Investmentvermögen qualifiziert werden. E-Geld, elektronische Gutscheinkarten oder Verbundzahlungssysteme sind nicht als Kryptowerte einzuordnen. Zur konkreten Einordnung sind die Umstände des Einzelfalles maßgeblich.

Erlaubnisverfahren für Kryptoverwahrgeschäft richtet sich nach Erlaubnisverfahren für Finanzdienstleister

Kryptoverwahrern muss ein Anfangskapital von mindestens EUR 125.000 zur Verfügung stehen. Überdies muss der Erlaubnisinhaber die Anforderungen an die aufsichtsrechtliche Zuverlässigkeit erfüllen und Gewähr für eine solide und umsichtige Führung seiner Geschäfte bieten. Die Geschäftsleiter des Kryptoverwahrers müssen zuverlässig sein und darüber hinaus auch die erforderliche fachliche Eignung besitzen.

Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation sind einzuhalten.  Dazu gehört unter anderem ein solides Risikomanagement nach den Vorgaben der MaRisk, zu der auch eine Compliance- und eine Audit-Funktion gehören, das Schaffen von Strukturen, welche die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die IT ermöglichen. Sicherzustellen ist, dass die aufsichtsrechtlich erforderlichen Meldungen, Mitteilungen und Anzeigen an die Aufsichtsbehörde gemacht werden.

Für den Kryptoverwahrer als Finanzdienstleister besteht die Pflicht, einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der neben der Prüfung des Jahresabschlusses unter anderem auch die Angemessenheit und Wirksamkeit des Risikomanagements, die Vergütung und die IT-Sicherheit prüft.

„Fly-in Krypto-Business″

Wird ein Angebot aus dem Ausland unter Nutzung von Fernkommunikationsmitteln, also auch über das Internet, ohne ein Vermittlernetz oder physische Präsenz an (juristische oder natürliche) Personen in Deutschland gerichtet, bedarf dies ebenfalls einer Erlaubnis.

Ebenso verhält es sich, wenn ein Kryptoverwahrer mit Sitz in Deutschland sich nur an im Ausland ansässige Personen richtet.

Kein Passportingverfahren für das Kryptoverwahrgeschäft

Bei Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen besteht üblicherweise die Möglichkeit, grenzüberschreitende Tätigkeiten auf Grundlage eines Notifizierungsverfahrens („Europäischer Pass″) zu erbringen. Voraussetzung ist eine bestehende Erlaubnis in einem Land des Europäischen Wirtschaftsraumes. Diese Möglichkeit besteht für das Kryptoverwahrgeschäft nicht. Der Tatbestand wurde nicht auf Basis einer europäischen Vorgabe geschaffen.

Kryptoverwahrer als geldwäscherechtlich Verpflichteter

Der Kryptoverwahrer ist als Finanzdienstleister im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) Verpflichteter nach dem GwG. Dies hat zur Folge, dass der Kryptoverwahrer neben anderen Pflichten

  • einen Geldwäschebeauftragten bestellen,
  • ein Risikomanagement zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorhalten,
  • eine Risikoanalyse erstellen sowie
  • interne Sicherungsmaßnahmen erarbeiten muss.

Dazu gehört das Vorhalten von Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen, die der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dienen. Mitarbeiter müssen geschult und auf ihre Zuverlässigkeit überprüft werden. Personen, mit denen Geschäftsbeziehungen unterhalten oder für die Transaktionen durchgeführt werden, müssen nach Maßgabe des Geldwäschegesetzes identifiziert werden. Es muss ferner sichergestellt werden, dass Verdachtsfälle der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gemeldet werden.

Fazit: Kryptoverwahrgeschäft in Finanzmarktaufsichtsrecht eingegliedert

Durch die Veröffentlichung des Merkblatts für den Kryptoverwahrer hat die BaFin dem Kryptoverwahrgeschäft als neuer Finanzdienstleistung nicht nur eine schriftliche Verwaltungspraxis gegeben, sondern es in den Alltag des Finanzmarktaufsichtsrecht eingegliedert.

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