22. November 2023
goAML
Banking & Finance

goAML: Registrierungspflicht für alle GwG-Verpflichteten – Update #2

Alle Adressaten des Geldwäschegesetzes müssen sich bis zum 1. Januar 2024 auf goAML, dem Portal zur Abgabe von Verdachtsmeldungen, registrieren.

+++ Update vom 22. November 2023 +++

Registrierungsfrist für Güterhändler teilweise verlängert

Am 13. November 2023 wurde das Gesetz zur Stärkung der risikobasierten Arbeitsweise der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen verkündet und ist bereits in Kraft getreten. Das Gesetz enthält Änderungen des GwG, die ursprünglich Teil des Entwurfs zum Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetzes waren. 

§ 59 Abs. 6 GwG bestimmt nun eine Beschränkung der Güterhändler, für die eine Verlängerung der Registrierungsfrist bis zum 1. Januar 2027 gilt. Für Güterhändler, die mit Luxusgütern wie Kunst, Edelmetallen, Edelsteinen, Kraftfahrzeugen und Schiffen handeln, gilt weiterhin die Registrierungspflicht bis zum 1. Januar 2024. Für alle anderen Güterhändler verlängert sich die Frist zur Registrierung bis zum 1. Januar 2027. 

Ein Bußgeldtatbestand der Nichtregistrierung hat bislang keinen Eingang in das GwG gefunden. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob ein solcher mit dem Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz eingeführt wird.

+++ Update vom 20. September 2023 +++

Geplante Verlängerung der Registrierungsfrist für Güterhändler

Am 13. September 2023 wurde der Referentenentwurf des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität (Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz) veröffentlicht. 

Der Entwurf sieht in § 59 Abs. 6 GwG-E vor, dass Güterhändler sich erst bis zum 1. Januar 2027 bei goAML registrieren müssen. Hintergrund dieser besonderen Regelung für Güterhändler sind die Diskussionen auf EU-Ebene, den Verpflichtetenkreis der Güterhändler erheblich zu verkleinern. Darüber hinaus bestimmt der Entwurf, dass die reine Nichtregistrierung zukünftig für alle Verpflichtete bußgeldbewährt sein soll. 

Es bleibt abzuwarten, ob und inwieweit die Verlängerung der Registrierungspflicht nach dem Gesetzgebungsverfahren Eingang in das Geldwäschegesetz finden wird.

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Unternehmen und Personen, die Adressaten des Geldwäschegesetzes sind (sog. Verpflichtete), sind nach § 43 Abs. 1 GwG angehalten, Sachverhalte, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten, der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) zu melden. Die Verdachtsmeldung erfolgt in elektronischer Form über die Plattform „goAML“. Zudem dient das Portal der direkten Kommunikation zwischen den Verpflichteten und der FIU. 

goAML ist das Meldeportal zur Abgabe von GwG-Verdachtsmeldungen

Eine Registrierung musste bislang nur erfolgen, sofern ein Verpflichteter eine Verdachtsmeldung abgeben musste. Nach der Übergangsregelung in § 59 Abs. 6 GwG müssen sich bis zum 1. Januar 2024 nunmehr alle GwG-Verpflichteten auf goAML registrieren.

Die Registrierungspflicht besteht unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung nach § 43 Abs. 1 GwG.

Absenkung der Hemmschwelle zur Verdachtsmeldung bezweckt

Die Registrierungspflicht nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GwG wurde zum 1. Januar 2020 mit Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie in das deutsche Geldwäscherecht eingeführt. Sie soll eine Steigerung des Meldeverhaltens aller Verpflichteten bezwecken. Durch die Registrierung, die unabhängig davon, ob Anlass zu der Abgabe einer Verdachtsmeldung besteht, soll die Hemmschwelle zur Meldung eines Geldwäsche- bzw. Terrorismusfinanzierungsverdachts gesenkt werden. Darüber hinaus dient die Registrierungspflicht der Erfassung aller Verpflichteten. 

Betroffene Personen und Unternehmen wissen teilweise nicht, dass sie sich registrieren müssen

Während die Abgabe von Verdachtsmeldungen im Finanzsektor „business as usual“ ist und die betroffenen Akteure bereits seit langem auf dem goAML-Portal registriert sind, kamen weite Teile des Nicht-Finanzsektors bislang noch nicht mit einer Verdachtsmeldung in Berührung. Insbesondere kleinere Unternehmen sind sich darüber hinaus auch gar nicht bewusst, dass sie Pflichten nach dem GwG erfüllen müssen. Daher sind viele Unternehmen und Personen bislang nicht auf goAML registriert. 

Hervorzuheben ist in diesem Kontext die Gruppe der Güterhändler. Nach dem GwG sind Güterhändler Personen oder Unternehmen, die gewerblich Güter veräußern. Diese Adressatengruppe, die insbesondere aus Unternehmen aus Industrie und Handel besteht, ist gesetzlich verpflichtet, verdächtige Sachverhalte den Behörden über goAML zu melden. Die Verdachtsmeldepflicht für Güterhändler gilt unabhängig davon, ob ein Güterhändler Bargeldtransaktionen tätigt oder nicht. Innerhalb eines Konzerns, dem möglicherweise mehrere Güterhändler angehören, ist jede Rechtseinheit zur Registrierung bei goAML verpflichtet, sofern sie in den Anwendungsbereich des GwG fällt. Die Registrierung des Mutterunternehmens reicht grundsätzlich nicht aus, auch wenn eine bei dem Mutterunternehmen angesiedelte Rechts- oder Compliance-Abteilung für die Geldwäscheprävention zuständig ist. 

Handlungsbedarf besteht auch für Syndikusrechtsanwälte, -patentanwälte und -steuerberater, die unabhängig von der Verpflichtetenstellung ihres Arbeitgeberunternehmens in den Anwendungsbereich des GwG fallen und von der Registrierungspflicht erfasst sind. 

Handlungsbedarf bei allen GwG-Verpflichteten

Auch wenn alle GwG-Verpflichteten von der Registrierungspflicht erfasst sind, lassen die Statistiken zu dem Verdachtsmeldeaufkommen sowie die Praxiserfahrung den Schluss zu, dass insbesondere die Akteure aus dem Nicht-Finanzsektor nicht auf goAML registriert sind. Insbesondere Konzerne sollten daher prüfen, welche gruppenangehörigen Unternehmen Adressaten des GwG sind und damit der Registrierungspflicht unterfallen. 

Bei der Prüfung, ob ein Unternehmen in den Anwendungsbereich des GwG und damit der Registrierungspflicht fällt sowie bei der konkreten Registrierung auf goAML stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung. 

Tags: Banking & Finance goAML Registrierungspflicht
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Mohal Jennifer Egzau