27. September 2013
Adblock Plus
CMS Gewerblicher Rechtsschutz Wettbewerbsrecht (UWG)

ProSiebenSat1 nimmt Verfügungsantrag gegen Adblock Plus zurück

Mitte des Jahres machten die großen Nachrichten-Websites mit einer Kampagne gegen Werbeblocker-Software, vor allem Adblock Plus mobil. Die Software erfreut sich großer Beliebtheit – die hohen Download-Zahlen und fast zehn Millionen aktive Nutzer des Add-ons in Deutschland zeigen, wie groß das Bedürfnis der Nutzer ist, von einigen Werbeformen im Netz verschont zu bleiben.

Trotz dieses Bedürfnisses der Verbraucher versuchen werbefinanzierte Online-Medien, hiergegen auch juristisch vorzugehen.

Gestern nun hat die ProSiebenSat1 Digital GmbH ihren entsprechenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht Hamburg (312 O 341/13) zurückgenommen. Die Antragstellerin hatte in dem Geschäftsmodell der Adblock Plus-Betreiberin Eyeo GmbH, zu dem auch das teilweise entgeltliche, so genannte „Whitelisting“ gehört, u.a. eine „wettbewerbswidrige Behinderung“ gesehen. Durch die Software würden werbefinanzierte Online-Medien „existenziell bedroht“. Dadurch, dass „akzeptable“ Werbung aufgrund teilweise entgeltlicher Verträge mit Werbetreibenden „durchgelassen“ wird, stelle sich das Geschäftsmodell als „moderne Wegelagerei“ und Behinderung der Antragstellerin dar. Dieses Geschäftsmodell war in den vergangenen Wochen auch immer wieder Thema in den Medien und Blogs, nachdem behauptet worden war, dass sich Webetreibende die Freischaltung ihrer Werbung „erkauft“ hätten.

Die Rücknahme erfolgte nach den in mündlicher Verhandlung geäußerten Bedenken des Gerichts zur Begründetheit des Eilantrags.

Der Bundesgerichtshof hatte zuletzt 2004 (GRUR 2004, 877) im Falle „Fernsehfee″ entschieden, dass jedenfalls im Vertrieb eines Fernseh-Werbeblockers keine allgemeine Marktbehinderung liegt.

Hinweis in eigener Sache: CMS Hasche Sigle hat die Eyeo GmbH in dem genannten Verfahren vertreten.

Tags: 312 O 341/13 Adblock Fernsehfee Landgerichte Werbeblocker Whitelist