2. Januar 2012
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Ausnahmsweise heute: Letzte Chance zur Verjährungshemmung

Am Jahresende tritt jedes Mal Hektik auf, da die Verjährungsfrist für zahlreiche Forderungen noch gehemmt werden muss. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger hinreichende Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen hatte. Grundsätzlich endet daher die regelmäßige Verjährungsfrist mit Ablauf des letzten Tages eines Jahres.

Aktuell droht die Verjährung für die im Jahr 2008 entstandenen Ansprüche. Aber ist es für diese Forderungen nicht schon zu spät?

Für all diejenigen, denen nach der Rückkehr aus dem Weihnachtsurlaub eingefallen ist, dass noch nicht alle Verjährungsfristen gehemmt wurden, gibt es eine gute Nachricht: Die Verjährungsfrist läuft ausnahmsweise nicht am 31.12. ab, sondern erst heute: Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH NJW-RR 2008, 459 f.; BGH MDR 2008 375 f.) findet auf die Verjährungsfrist § 193 BGB entsprechende Anwendung. Fällt der 31.12. auf einen Samstag oder Sonntag, läuft daher die Verjährung erst am nächsten Werktag ab.

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