8. Oktober 2012
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Ende der ergänzenden Vertragsauslegung in AGB bei B2C?

Der EuGH hat im Rahmen einer Vorabentscheidung (Rs. C-618/10 v. 14.6.2012 – „Banco Espanol de Credito ./. Camino″) geurteilt, dass die AGB-Richtlinie 93/13/EWG einer mitgliedstaatlichen Regelung entgegensteht, aufgrund derer ein nationales Gericht eine nichtige, missbräuchliche Klausel im Vertrag mit einem Verbraucher durch Abänderung des Inhalts dieser Klausel den Vertrag anpassen kann. Das spanische Recht enthält eine entsprechende Regelung, nach der die Richter zunächst versuchen müssen, sonst unwirksame Klauseln nach Treu und Glauben zu erhalten.

Deutschland hat – anders als Spanien – die Richtlinie an sich umgesetzt und das grundsätzliche Verbot einer geltungserhaltenden Reduktion in § 306 Abs. 2 BGB festgeschrieben. Der BGH bildet hierzu jedoch im Wege ergänzender Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB seit langem gewisse Ausnahmen. Dies hat unter anderem etwa Auswirkungen für salvatorische Klauseln im Allgemeinen, Preisanpassungsklauseln in langfristigen Lieferverträgen (BGHZ 182, 59), Sicherungszweckabreden von Bürgschaften (BGHZ 130, 19), revolvierende Globalsicherheiten (BGHZ 137, 212) und auch strukturierte Wertpapierbedingungen.
Diese Rechtsprechungslinie des BGH steht nun in gewissen Widerspruch zu dem jetzt vom EuGH dargestellten Verständnis der Richtlinie. In dem Urteil heißt es wörtlich:
„Aus dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 ergibt sich demnach, dass die nationalen Gerichte eine missbräuchliche Vertragsklausel nur für unanwendbar zu erklären haben, damit sie den Verbraucher nicht bindet, ohne dass sie befugt wären, deren Inhalt abzuändern. Denn der betreffende Vertrag muss – abgesehen von der Änderung, die sich aus der Aufhebung der missbräuchlichen Klauseln ergibt – grundsätzlich unverändert fortbestehen, soweit dies nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts rechtlich möglich ist.″
Ob mit dem Urteil wirklich die ergänzende Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB bei AGB mit Verbrauchern obsolet ist, wird sich zeigen müssen. Es lässt sich dem Urteil wohl noch nicht direkt entnehmen. Ein Gegenargument kann die dogmatische Konstruktion sein, nach der in Deutschland genau genommen nicht die Gerichte den Inhalt abändern (wie in Spanien), sondern sie lediglich ermitteln, was im Wege einer erweiterten Vertragsauslegung dem Willen der Parteien zu entnehmen ist. Andererseits sind den EU-Richtlinien im Wege richtlinienkonformer Auslegung maximale Geltung zu verschaffen. Es darf daher mit gewisser Spannung erwartet werden, wie sich die Rechtsprechung bei einer entsprechenden Rechtsfrage nun äußert.
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