1. April 2011
Kanzleialltag

Achtung, Satire! Von den rechtlichen Risiken des Aprilscherzes

„Was darf die Satire?″ fragte Ignaz Wrobel (alias Kurt Tucholsky) schon in der Überschrift seines am 27. Januar 1919 im „Berliner Tageblatt″ erschienenen Artikels und beantwortete seine Frage im letzten Satz kurz mit „Alles.″. Die Sentenz wird (mehr noch als ihre lesenswerte Herleitung selbst) gelegentlich auch zur Rechtfertigung unter den strengen Augen des Rechts angeführt.

Ganz so einfach ist es indes nicht. Jedenfalls nicht immer.

Zwar folgt auch das Bundesverfassungsgericht Tucholsky insoweit, als es die Satire grundsätzlich dem Schutz der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG unterstellt und strenge Anforderungen an die Feststellung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung stellt. Allerdings werfen auch die Karlsruher Richter diffizile Abgrenzungsfragen auf, wenn sie feststellen, dass Satire zwar Kunst sein kann, aber nicht jede Satire zugleich auch Kunst sei. Jedenfalls muss sie als Satire erkennbar sein (anschaulich ausgeführt etwa hier in einer älteren Entscheidung zu einer im „Stern″ erschienenen Theo-Waigel-Satire, weitere einschlägige Urteile auch hier). Die rechtliche Gesamtbilanz scheint jedoch eher zugunsten der Satire auszugehen – jedenfalls wenn man den kolportierten Zahlen des deutschen Satire-Zentralorgans „Titanic″ folgt, das angeblich etwa jede zehnte Ausgabe von den Kiosken zurückziehen muss (Respekt für die vielbeschäftige Nestorin des deutschen Satirerechts, die Frankfurter Kollegin Gabriele Rittig!).

Im auch heute wieder notorischen Aprilscherztaumel könnten insbesondere kommunikationsstarke Unternehmen im Hinterkopf behalten, dass ihnen auch aus den Tiefen des Wettbewerbsrechts Ungemach drohen könnte: Wer den eigenen Aprilscherz so eng in Beziehung zu real existierenden eigenen Produkten setzt, könnte in die Irreführungsfalle (§ 5 UWG) tappen, wenn Verbraucher den Scherz als „geschäftliche Handlung″ für bare Münze nehmen. Auf die Relevanz der Erkennbarkeit auch für das Aprilscherzrecht weist – theoretisch nicht ganz zu Unrecht – der Reiserechtsexperte Prof. Dr. Ernst Führich in der gestrigen Reisebeilage der Süddeutschen Zeitung (leider nicht online) im Vorspann zu einer durchaus lesenswerten Liste von nicht immer klar unterscheidbaren tatsächlichen oder vermeintlichen Aprilscherzen aus dem Tourismusbereich hin. So bot ein großer Reiseveranstalter schon 10.000 kostenlose Tickets nach Molwanien an, eine kanadische Fluglinie stellte Schlafplätze in den Gepäckablagen in Aussicht und eine englische Hotelkette erregte mit dem „Hotelicopter″ gewisses  Aufsehen.

Bislang sind (jedenfalls dem Autor) allerdings keine Fälle bekannt, in denen Verbraucher- und Wettbewerbsverbände oder gar Wettbewerber Ansprüche wegen eines verbrauchergefährdend verdeckten Aprilscherzes geltend gemacht hätten. Die zeitlich beschränkte Aprilscherzkultur scheint mithin rechtlich risikoärmer zu sein als die gemeine Satire – vielleicht hat sich die breite Masse potentiell Anspruchsberechtigter aber auch von der engagierten Empfehlung im eingangs erwähnten Tucholsky-Artikel leiten lassen: 

„Wir sollten nicht so kleinlich sein. Wir alle – Volksschullehrer und Kaufleute und Professoren und Redakteure und Musiker und Ärzte und Beamte und Frauen und Volksbeauftragte – wir alle haben Fehler und komische Seiten und kleine und große Schwächen. Und wir müssen nun nicht immer gleich aufbegehren (‚Schlächtermeister, wahret eure heiligsten Güter!‘), wenn einer wirklich einmal einen guten Witz über uns reißt. Boshaft kann er sein, aber ehrlich soll er sein. Das ist kein rechter Mann und kein rechter Stand, der nicht einen ordentlichen Puff vertragen kann. (…) Es wehte bei uns im öffentlichen Leben ein reinerer Wind, wenn nicht alle übel nähmen.″

Vor allem (aber nicht nur) am ersten April.

Update 04.04.2011: Peer Wandinger wirft hier einen ausführlichen Blick auf das Für und Wider von Aprilscherzen von Unternehmen und Selbständigen jenseits der rechtlichen Fragen… 

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