28. Februar 2014
Kanzleialltag

Am 31. Februar ist Wiedervorlage

Trotz trüber Witterung ist die Stimmung schon morgens ausgelassen: Schallendes Gelächter dringt durch die Flure. Gute Laune ist natürlich stets erwünscht. Doch was ist bloß der Grund für die Heiterkeit?

Langsam rücken die Assistentinnen mit der Sprache heraus: Im Postausgang befand sich eine Reihe von Akten, auf denen der 31. Februar als Wiedervorlage verfügt war.

Was tun mit diesen Akten? War die Wiedervorlage „31. Februar″ gar eine Umschreibung für die berühmte „Ablage P″? Schließlich setzt sich die Idee der Datumsumrechnung durch: Der 31. Februar entspricht in einem Nicht-Schaltjahr dem 3. März. Also ist es doch ziemlich eindeutig, wann die Akten wieder vorgelegt werden sollen. Dass allerdings beim Notieren der Wiedervorlagen noch ein wenig über den 31. Februar geschmunzelt wird, versteht sich von selbst…

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