4. August 2010
Kanzleialltag

Disclaimer für den Anwaltsschriftsatz

Als junger Anwalt lernt man täglich und nie aus. Der erfahrene Kollege auf der Gegenseite zeigt, wie man die Anwaltshaftung einfach auf das Gericht abschieben kann. Unter jedem (!) seiner Schriftsätze findet sich der folgende „Disclaimer″:

 

„Ich bin gemäß der mich treffenden Verpflichtung aus §§ 138, 282 ZPO bestrebt, den Sachverhalt in allen für die Entscheidung notwendigen Einzelheiten vollständig vorzutragen. Sollte das Gericht jedoch der Auffassung sein, dass ich für eine Entscheidung sowohl bezüglich der Hauptforderung als auch der Nebenforderung notwendige Tatsachen nicht, nicht vollständig und/oder nicht mit den erforderlichen Beweisangeboten vorgetragen habe, bitte ich um einen richterlichen Hinweis gemäß § 139 ZPO darüber, in welcher Art und Weise ich eventuell ungenügende Angaben und nicht ausreichend sachdienliche Anträge zu ergänzen haben könnte. Sollte das Gericht die Absicht haben, eine Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt zu stützen, den ich übersehen oder für unerheblich gehalten habe oder anders als das Gericht beurteile (§ 139 Abs. 2 ZPO), erwarte ich einen solchen Hinweis. Nach § 139 Abs. 4 ZPO bitte ich das Gericht, die erforderlichen Hinweise möglichst früh zu erteilen, damit ich ohne ansonsten nach § 139 Abs. 5 ZPO notwendige Schriftsatznachlässe oder Vertragungsanträge rechtzeitig reagieren kann. Nach einer eventuell durchgeführten Beweisaufnahme erbitte ich entsprechende sachdienliche Hinweise gemäß § 279 Abs. 3 ZPO, ob es ergänzenden Sachvortrages oder Beweisanerbietens bedarf. Für den Fall, dass das Gericht die mir nach §§ 139, 279 ZPO mitzuteilenden Erkenntnisse erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung gewinnt, verweise ich schon jetzt auf die richterliche Verpflichtung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 Abs. 2 ZPO.″

Dann kann ja nichts mehr schiefgehen. Ergänzen könnte man noch, dass alles bestritten wird, was nicht ausdrücklich zugestanden wurde.

Tags: Anwaltshaftung Disclaimer Hinweispflicht Prozessrecht Recht und Sprache
Dieter Rudolf Becker
am 11.08.2016 um 16:10:38

Eine derartiger Nachsatz, am Ende eines Anwaltsschrift-satzes, verbunden mit Anwaltshinweis und Erwartung auf die gesetzliche Pflicht zu richterlichem Hinweis gemäß § 139 ff ZPO, kann sich m. E. wohl eher doch nur eine größere oder renommierte, große Anwaltskanzlei „erlauben“.

Obwohl dieser fachlich gute u. ausführliche Nachsatz sicherlich meist sinnvoll und auch notwendig sein dürfte, halte ich den „abgeschriebenen“, zu scharfen Tonfall, m. E. für nicht angemessen.

Welcher deutsche Richter läßt sich von einem Rechtsanwalt tatsächlich, z. B. gem. § 156 Abs. 2 ZPO noch belehren?

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