Mini, Mercedes, Maybach – Automarken sind Kult. Von Kult ist es wiederum bis zum Konsum häufig nicht besonders weit, so dass Kfz-Merchandising-Artikel bei Herstellern und Kunden gleichermaßen beliebt sind. Dies gilt auch für den VW-Bus, liebevoll „Bulli″ genannt. Über seine Wiedergabe auf Blechschildern urteilte des OLG Frankfurt bereits am 10.03.2011 (Az. 6 U 56/19). Nun kehrte der „Bulli″ nach Frankfurt zurück – und zwar als Aufkleber (Urteil des OLG Frankfurt vom 21.10.2013, Az. 6 W 82/12).
Die Volkswagen AG verfügt u.a. über eine auf die EU erstreckte Internationale Registrierung, die den „Bulli″ als Zeichnung aus fünf verschiedenen Perspektiven zeigt (IR 922784). Nach Auffassung des OLG Frankfurt handelt es sich bei dieser Marke entsprechend der Entscheidung vom 10.03.2011 (Az. 6 U 56/19) auch um eine bekannte Marke. Diese bekannte Marke biete auch Schutz gegen den von dem Antragsgegner gestalteten Aufkleber: Die Wiedergabe des „Bulli″ auf einem Aufkleber stellt eine unlautere Ausnutzung des Rufs der bekannten Marke „VW-Bus″ dar. Denn es bestünde die Möglichkeit, dass die angesprochenen Verkehrskreise den Aufkleber nur des abgebildeten „Bulli″ wegen erwerben würden. Der Aufkleber begebe sich daher in die Sogwirkung der VW-Marke, um davon zu profitieren.
Das OLG Frankfurt sah keine Möglichkeit, die Gestaltung des Aufklebers unter Zugrundelegung der Opel-Blitz II-Entscheidung (Urteil des BGH vom 14.01.2010, Az. I ZR 88/08) als rechtmäßig zu bewerten: Anders als bei Modellautos, bei denen die detailgetreue Wiedergabe auch der Marke erwartet werde, sei dies bei Aufklebern nicht der Fall: Der Antragsgegner habe unzählige Gestaltungsmöglichkeiten für seine Aufkleber gehabt.
Auch die Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG kam dem Antragsgegner vor dem OLG Frankfurt nicht zur Hilfe: Die Verwendung der Marke „VW-Bus″ verfolge vorliegend ausschließlich kommerzielle Zwecke, nicht aber eine künstlerische Auseinandersetzung mit den Marken der Antragstellerin VW. Insoweit müsse die Kunstfreiheit hinter den Eigentumsrechten der Antragstellerin zurücktreten.
Daneben erledigte das OLG Frankfurt auch noch einige prozessuale Fragen: Das OLG Frankfurt teilt die Auffassung des BGH (Urteil vom 08.03.2013, Az. I ZR 75/10 – OSCAR), dass die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verwechslungsgefahr und die Geltendmachung von Ansprüche wegen Ausbeutung der Bekanntheit einer Marke einen Streitgegenstand darstellen.
Weiterhin schließt sich der sechste Zivilsenat des OLG Frankfurt der (mittlerweile wohl herrschenden) Meinung an, dass Gericht der Hauptsache im Sinne von § 937 ZPO nicht das Gericht sei, bei dem die spiegelbildliche negative Feststellungsklage anhängig ist. Denn anderenfalls hätte es der Verletzer in der Hand, nach einer Abmahnung durch Erhebung einer negativen Feststellungsklage den Gerichtsstand festzulegen.
Die negative Feststellungsklage war vorliegend bei dem LG Kiel anhängig. Entfernung von dem LG Kiel zum OLG Frankfurt: 586 km. Eine schöne „Bulli″-Fahrt!