Fast unbemerkt ist am 16. März 2013 die Frist zur Umsetzung der Zahlungsverzugsrichtlinie abgelaufen. Wir zeigen, was die Zahlungsverzugsrichtlinie regelt.
16 Länder – darunter auch die Bundesrepublik – haben die Frist zur Umsetzung der „Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr″ (Zahlungsverzugsrichtlinie) tatenlos verstreichen lassen.
Es spricht für sich, dass dagegen Länder wie Italien und Zypern die Vorgaben der Zahlungsverzugsrichtlinie bereits in ihre nationalen Gesetze umgesetzt haben. Schließlich trägt die Richtlinie der Entwicklung der letzten Jahre auf dem Finanzmarkt Rechnung: EU-Schätzungen zufolge ist die Insolvenz von einem Drittel aller Unternehmen auf Zahlungsrückstände ihrer Schuldner zurückzuführen.
Nicht verwunderlich, wenn es in einigen südeuropäischen Ländern durchaus üblich ist, Rechnungen im Durchschnitt erst innerhalb von 162 Tagen zu bezahlen.
Was die Zahlungsverzugsrichtlinie regelt
Die Zahlungsverzugsrichtlinie soll den Weg für eine „Kultur der unverzüglichen Zahlung″ ebnen und eine Basis für ein „rechtliches und wirtschaftliches Umfeld für mehr Zahlungsdisziplin im Geschäftsleben″ schaffen. Doch wie füllt man diese blumig beschriebenen Vorstellungen mit Leben?
- Die Zahlungsverzugsrichtlinie gibt vor, dass im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen die Zahlungshöchstfrist grundsätzlich auf 60 Tage beschränkt werden muss. Eine darüber hinausgehende Verlängerung soll nur in Fällen möglich sein, in denen die Parteien dies ausdrücklich vereinbaren und eine Verlängerung den Gläubiger nicht grob benachteiligt. Anderes gilt im Geschäftsverkehr, an dem ein öffentlicher Auftraggeber beteiligt ist: Die Zahlungshöchstfrist von 30 Tagen ist hier der Grundsatz. Eine Verlängerung auf maximal 60 Tage ist nur möglich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde und aufgrund der besonderen Natur oder der besonderen Merkmale des Vertrags objektiv begründet ist.
- Parallel zu den Zahlungshöchstfristen werden in der Zahlungsverzugsrichtlinie Höchstfristen für die Abnahme bzw. Prüfung von Waren oder Dienstleistungen vorgegeben. Die 30-Tage-Vorgabe soll verhindern, dass Zahlungshöchstfristen durch ein Hinauszögern der Abnahme bzw. Prüfung künstlich verlängert werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist nur möglich, wenn die Parteien dies ausdrücklich vereinbaren und dies den Gläubiger nicht grob benachteiligt.
- Darüber hinaus schafft die Zahlungsverzugsrichtlinie die Grundlage für die Erstattung von Beitreibungskosten, die dem Gläubiger durch den Zahlungsverzug entstanden sind: Unabhängig von einem tatsächlich entstandenen Schaden kann der Gläubiger einen Pauschalbetrag von 40 Euro gegenüber dem Schuldner gelten machen; darüber hinausgehende Schäden hat der Gläubiger dagegen nachzuweisen.
- Durch die Zahlungsverzugsrichtlinie wird ebenso der gesetzliche Verzugszins erhöht. In Deutschland bedeutet dies einen Anstieg von 8 auf 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Die Zahlungsverzugsrichtlinie soll durch Einführung beziehungsweise Anpassung der Vorschriften §§ 271a, 286 und 288 BGB, § 1a UklaG sowie § 28 zu Art. 229 EGBGB umgesetzt werden; derzeit wird der Gesetzesentwurf noch diskutiert. Seit Ablauf der Umsetzungsfrist droht der Bundesrepublik nun die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens.
Es bleibt abzuwarten, ob die Umsetzung dieser Zahlungsverzugsrichtlinie den europäischen Unternehmen – wie prognostiziert – wirklich zu einer zusätzlichen Liquidität in Höhe von 180 Milliarden Euro verhelfen wird. Oder ob vielmehr die fehlende Liquidität vieler Schuldner das größere Hindernis auf dem Weg zur „Kultur der unverzüglichen Zahlung″ darstellt.