11. März 2022
Ukraine Russland Krieg Liefervertrag
Commercial

Welche Auswirkungen hat der Ukraine-Krieg auf Lieferverträge?

Der Ukraine-Krieg hat weitreichende Auswirkungen, auch auf die Lieferbeziehungen. Es stellen sich zahlreiche Fragen zu den vertragsrechtlichen Konsequenzen.

Die aktuellen Ereignisse in der Ukraine und die Tatsache, dass in Europa Krieg herrscht, erfüllen uns mit Schrecken und Sorge. Die EU sowie zahlreiche Staaten, darunter die USA, das Vereinigte Königreich und Kanada, haben Sanktionen gegen Russland verhängt.

Die Auswirkungen der Sanktionen werden auch die europäische Wirtschaft treffen. Aber das wird der Preis sein, den wir zahlen müssen,

sagte der Vizepräsident der Europäischen Kommission Valdis Dombrovskis bei der Ankündigung der Sanktionen am 25. Februar 2022. 

Die Frage, wie diese Auswirkungen auf die europäische Wirtschaft und insbesondere auf Lieferbeziehungen zu russischen Unternehmen einerseits und ukrainischen Unternehmen andererseits aussehen, beschäftigt aktuell auch viele deutsche Unternehmen. 

Abgesehen von der Frage, ob der Vertragspartner selbst von Sanktionen betroffen ist (z.B., weil er auf einer der Sanktionslisten steht oder weil er unter der wirtschaftlichen oder rechtlichen Kontrolle einer sanktionierten Person steht), stellen sich eine Reihe vertragsrechtlicher Fragen: 

Diesen Fragen soll im Folgenden aus Sicht des deutschen Rechts nachgegangen werden. 

1. Sind Warenlieferungen nach Russland und in die Kriegsgebiete noch möglich?

Zum jetzigen Zeitpunkt enthalten die von der Europäischen Union verabschiedeten Sanktionen Exportverbote in Bezug auf Dual-Use-Güter und verschiedene Hightech-Güter sowie von Maschinen, Anlagen und Technologien aus bestimmten Sektoren, etwa für die Modernisierung von Ölraffinerien, von Geräten und Anlagen für die Luft- und Raumfahrt oder auch aus dem Schifffahrtsbereich.

Im Übrigen ist der Handel mit Russland (noch) nicht von Sanktionen beeinträchtigt. Wie aber die USA in Bezug auf ihr Öl-Embargo zeigen, stehen weitere Beschränkungen und vor allem auch Importverbote zu erwarten. Insoweit sollten Unternehmen, die weiterhin nach Russland liefern wollen, genau prüfen, ob mit dem jeweiligen Unternehmen noch Geschäfte abgewickelt werden dürfen und ob die betroffenen Waren und Dienstleistungen nicht Gegenstand von Export- oder Importverboten sind. Denn ergänzend zu den waren-, anwendungs- und technologiebezogenen Sanktionen gelten personenbezogene und gebietsbezogene Sanktionen sowie Kombinationen davon. Auch Russland hat mittlerweile Sanktionsmaßnahmen gegen die westlichen Staaten erlassen.

Für die Ukraine bestehen keine rechtlichen Hinderungsgründe in Form von Sanktionen oder Embargos. Allerdings ist – wie schon seit 2014 in Bezug auf die Krim und Sewastopol – der Handel mit den zuerst besetzten Gebieten Donezk und Luhansk weitgehend untersagt. 

2. Wann liegt ein Fall von Force Majeure / höherer Gewalt vor?

Lieferverträge und allgemeine Geschäftsbedingungen enthalten häufig sog. „Force Majeure“- oder „Höhere Gewalt“-Klauseln. Viele Unternehmen beschäftigen sich gerade mit der Frage, ob der Ukraine-Krieg sie berechtigt, sich auf Force Majeure zu berufen. Die Antwort hängt von der konkreten Formulierung der Klausel sowie der Situation der beteiligten Unternehmen ab. Force-Majeure-Klauseln können unterschiedlich ausgestaltet sein. Im Kern enthalten sie meist eine Definition des Begriffs „Force Majeure“ und eine Rechtsfolge. 

Allgemein lässt sich „Force Majeure“ definieren als ein von außen kommendes, unabwendbares und von den Parteien nicht zu vertretendes, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbares Ereignis. Viele Force-Majeure-Klauseln listen zusätzlich noch konkrete Beispiele auf. Klassischerweise wird neben Naturkatastrophen, Streiks und Pandemien (jedenfalls spätestens seit Ausbruch der Corona-Pandemie) auch Krieg aufgezählt, was in Europa bislang keine praktische Bedeutung hatte. 

Für die jetzige Konfliktsituation bedeutet dies Folgendes: Solange ein ukrainisches Unternehmen noch weiter lieferfähig ist, die Produktion normal weiterläuft und Dienstleistungen vertragsgemäß erbracht werden können, liegt i.d.R. kein Fall höherer Gewalt vor. Diese Einschätzung kann sich mit der weiteren Eskalation der Konflikte jederzeit ändern. Mitarbeiter* können plötzlich geflohen oder in den Militärdienst gegangen sein, die Produktionsstätte kann von Raketen getroffen sein, Transportwege können abgeschnitten sein. 

Bei Lieferungen nach Russland liegt dann kein Fall höherer Gewalt vor, wenn Waren weiterhin geliefert und Dienstleistungen weiterhin erbracht werden können und dürfen, wenn also weder faktische Hindernisse noch EU-rechtliche Embargos bestehen. 

Als Rechtsfolge sehen die meisten Force-Majeure-Klauseln die Befreiung der Parteien von der Leistungspflicht für die Dauer des Force-Majeure-Ereignisses vor. Regelmäßig sind auch Informationspflichten zu drohenden Ereignissen vorzufinden. Schließlich können auch Rücktrittsrechte oder eine Konsultationspflicht für die Vertragsparteien vorgesehen sein, wenn das Ereignis höherer Gewalt über einen gewissen Zeitraum anhält. Soweit ein Fall von Force Majeure vorliegt, muss daher stets anhand der konkreten vertraglichen Regelung geprüft werden, welche Konsequenzen hieraus folgen. 

3. Können Lieferungen und Leistungen nach Russland und in die Ukraine auch ohne Force Majeure verweigert werden?

Enthält der Vertrag keine Force-Majeure-Regelung oder greift diese (noch) nicht, muss nach dem jeweils auf den Vertrag anwendbaren Recht geprüft werden, ob ein Leistungsverweigerungsrecht besteht.

Das deutsche Recht sieht in § 275 BGB eine vorübergehende oder dauerhafte Leistungsbefreiung vor, wenn die zu erbringende Leistung für den Schuldner oder für jedermann unmöglich geworden ist. Für deutsche Unternehmen, die nach Russland oder in die Ukraine liefern wollen, ist dies der Fall, wenn 

  • die Vertragsware wegen eines EU-rechtlichen Embargos nicht nach Russland exportiert werden darf, 
  • die Vertragsware wegen einer EU-rechtlichen Sanktion gegen den Vertragspartner nicht an diesen geliefert werden darf oder
  • die Lieferung nach Russland oder in die Ukraine aufgrund des Krieges (z.B. wegen Unterbrechung der Transportwege) unmöglich ist. 

Selbst wenn die Lieferung und Leistung noch möglich wäre, stellt sich aber angesichts der gegen russische Banken verhängten Finanzsanktionen und des teilweisen Ausschlusses russischer Banken aus dem Zahlungssystem SWIFT für viele Unternehmen die Frage, ob sie überhaupt noch die vertraglich vereinbarte Zahlung erhalten werden und ob sie nicht vor diesem Hintergrund die Lieferung verweigern können. Hier hilft die sog. Unsicherheitseinrede in § 321 BGB weiter. 

Das gesetzliche Leitbild geht davon aus, dass der Verkäufer vorleistungspflichtig ist. Er muss also zunächst die verkaufte Ware liefern, bevor er den Kaufpreis verlangen kann. § 321 BGB sieht vor, dass derjenige, der aus einem gegenseitigen Vertrag zur Vorleistung verpflichtet ist, die ihm obliegende Leistung verweigern kann, wenn nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass sein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet ist. Steht also zu befürchten, dass der Vertragspartner aufgrund des Zusammenbruchs der Zahlungssysteme oder der russischen Wirtschaft insgesamt nicht zahlen kann, kann zunächst die Lieferung und Leistung nach Russland oder in die Ukraine verweigert werden. 

Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt übrigens, wenn der Vertragspartner die ihm obliegende Gegenleistung erbringt oder eine ausreichende Sicherheit stellt.

4. Wie können Zahlungsansprüche bei Lieferungen nach Russland oder in die Ukraine abgesichert werden?

Soweit noch nach Russland und in die Ukraine geliefert und geleistet werden kann, stellt sich die Folgefrage, wie die Zahlungsansprüche abgesichert werden können. Besonders bei russischen Kunden stellt sich die Frage, ob diese angesichts der internationalen Sanktionen faktisch noch zahlungsfähig sind. Betroffene Unternehmen sollten zunächst mit dem Vertragspartner abklären, ob ihm überhaupt noch Wege zur Übermittlung von Zahlungen offenstehen.

Selbst wenn derzeit noch Zahlungen fließen, sollten zusätzliche Sicherheiten verlangt werden, da sich die Situation jederzeit ändern kann. Die rechtliche Grundlage hierfür bietet erneut § 321 BGB. Für zukünftige Lieferungen und Leistungen bietet es sich an, auf Vorkasse umzustellen. Ist dies nicht gewollt oder nicht möglich, können Sicherheiten in Form von Garantien oder Patronatserklärungen durch nicht russische Banken oder nicht russische Konzerngesellschaften in Betracht gezogen werden. Hier ist jedoch stets eine besondere Einzelfallprüfung erforderlich. Die Sicherheit darf nicht zu einer Umgehung bestehender Finanzsanktionen führen, denn in diesem Fall wäre sie ebenfalls von der Sanktion erfasst und unwirksam – was erfahrungsgemäß dazu führen wird, dass Banken auf derartige Geschäfte wenig Appetit haben. 

5. Was ist mit produzierter Ware, die nicht ausgeliefert werden kann?

Kann die Ware aufgrund des Krieges in der Ukraine oder aufgrund eines EU-Exportverbots nach Russland nicht mehr geliefert werden, ist zunächst zu prüfen, ob die bestehenden Verträge den Fall eines Kriegsausbruchs und/oder Embargos umfassen und hierzu Regelungen treffen. Üblicherweise sind dies die bereits angesprochenen Force-Majeure-Klauseln.

Wird der Verkäufer für die Zeit des Force-Majeure-Ereignisses nur vorübergehend von seiner Lieferpflicht befreit, muss die Ware weiterhin für den Käufer vorgehalten werden. Sieht die Force-Majeure-Regelung (ggf. nach einer gewissen Dauer der Vertragsstörung) eine Lösungsmöglichkeit vor, kann die Ware nach Rücktritt vom Vertrag anderweitig verkauft werden. 

Ohne Force-Majeure-Regel wird der Verkäufer nach deutschem Recht von seiner Lieferpflicht befreit, wenn die Lieferung unmöglich geworden ist (§ 275 Abs. 1 BGB). Verhindert der Ausbruch eines Krieges die Warenlieferung, geht die Rechtsprechung angesichts der i.d.R. unsicheren und unvorhersehbaren Lage von dauerhafter Unmöglichkeit aus mit der Folge, dass der Verkäufer endgültig nicht mehr liefern muss. Umgekehrt hat er auch keinen Anspruch mehr auf den Kaufpreis (§ 326 Abs. 1 BGB). Zugleich erhält der Käufer (aber nur dieser) das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Nach einem Rücktritt kann die Ware ebenfalls anderweitig verkauft werden. 

Übt der Käufer sein Rücktrittsrecht nicht aus, entsteht eine unbefriedigende Schwebesituation für den Verkäufer, da das Gesetz für ihn kein gesetzliches Rücktrittsrecht vorsieht. Theoretisch könnte der Käufer bei anderweitiger Verwertung die Herausgabe des Erlangten verlangen. Ob dies in der Praxis ein ernstzunehmendes Haftungsrisiko bedeutet, muss im konkreten Einzelfall geprüft werden. In die Abwägung werden auch wirtschaftliche und pragmatische Erwägungen einfließen, wie z.B. Kosten und Aufwand für die Aufbewahrung der Ware sowie deren Individualisierungsgrad und allgemeine Verfügbarkeit am Markt. 

6. Muss der Käufer noch bezahlen, wenn er nicht beliefert wird?

Nach deutschem Recht ist der Verkäufer vorleistungspflichtig. Ein Anspruch des Käufers auf Zahlung des Kaufpreises besteht i.d.R. erst nach Lieferung der Ware. 

Ist die Lieferung der Ware aufgrund der Kriegssituation oder der gegen Russland verhängten Sanktionen unmöglich geworden, wird der Verkäufer nach deutschem Recht von seiner Lieferpflicht befreit. Gleichzeitig muss auch der Käufer seine Vertragspflicht, die Zahlung des Kaufpreises, nicht mehr erbringen. 

7. Unter welchen Voraussetzungen können Unternehmen sich von Verträgen mit russischen oder ukrainischen Unternehmen lösen?

Zunächst ist auch hier auf vertragliche Regelungen zu achten, insbesondere für welche Fälle dem Käufer und/oder Verkäufer eine Lösungsmöglichkeit vom Vertrag eingeräumt wurde. 

Wird durch den Krieg die Beschaffung, Herstellung oder Lieferung der Ware unmöglich und wird der Verkäufer daher gem. § 275 Abs. 1 BGB von seiner Lieferpflicht befreit, besteht für den Käufer ein gesetzliches Rücktrittsrecht. 

Zusätzlich besteht ein gesetzliches Anpassungs- oder Rücktrittsrecht, wenn ein Fall der Störung der Geschäftsgrundlage vorliegt. Eine Störung der Geschäftsgrundlage ist nach § 313 BGB anzunehmen, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss so schwerwiegend geändert haben, dass ein Festhalten am Vertrag für eine oder beide Parteien nicht mehr zumutbar ist. Eine allgemeine Geschäftsgrundlage ist die Erwartung, dass sich die wirtschaftlichen, politischen und sozialen Rahmenbedingungen nicht grds. ändern. Ein Krieg und dadurch verhängte Sanktionen und Embargos sind daher ein klassisches Beispiel für eine Störung der Geschäftsgrundlage. 

Dennoch ist auch hier eine Einzelfallprüfung erforderlich, ob durch den Kriegsausbruch bzw. die Sanktionen gegen Russland tatsächlich die Geschäftsgrundlage des konkreten Vertragsverhältnisses gestört ist. Denn durch die Störung darf sich kein Risiko verwirklichen, das eine Partei aufgrund der vertraglichen Risikoverteilung zu tragen hat. So trägt der Verkäufer grds. das Beschaffungsrisiko (das Risiko, dass er die Ware beschaffen und liefern kann) und das Preisrisiko (das Risiko, dass der kalkulierte Preis wirtschaftlich ist), während der Käufer das Zahlungsrisiko (das Risiko, dass er den vereinbarten Kaufpreis zahlen kann) und das Verwertungsrisiko (das Risiko, dass die Kaufsache überhaupt noch wie geplant eingesetzt werden kann) trägt. 

Die Rechtsprechung ist bei Anwendung des § 313 Abs. 1 BGB extrem zurückhaltend. Schwerwiegende Gründe, die eine Vertragsanpassung rechtfertigen könnten, werden von der Rechtsprechung nur dann akzeptiert, wenn eine Partei über das von ihr übernommene Risiko hinausgeht. Die Umstände müssen sich dermaßen geändert haben, dass ein Festhalten am Vertrag zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnissen führen würde.

Wird bspw. durch Kriegsereignisse die Beschaffung oder Herstellung einer zu liefernden Sache schwierig oder wenigstens drastisch verteuert, ist eben auch das vom Verkäufer übernommene Beschaffungs- und Preisrisiko zu berücksichtigen. Wurde etwa ein Festpreis vereinbart, nimmt die Rechtsprechung nur bei sehr extremen Preissteigerungen von mehr als 60 % oder sogar von 100 % eine Unzumutbarkeit an. 

Selbst wenn eine Störung der Geschäftsgrundlage vorliegt, sieht das Gesetz in § 313 Abs. 1 BGB als ersten Schritt eine Vertragsanpassung vor. Erst wenn diese nicht möglich oder unzumutbar ist, kann die benachteiligte Partei vom Vertrag zurücktreten oder Dauerschuldverhältnisse wie Rahmenverträge kündigen. 

8. Können Geschäftsbeziehungen mit Russland aus moralischen Gründen beendet werden? 

Die weltweite Solidarität mit der Ukraine ist enorm und die Verurteilung des russischen Vorgehens heftig. Viele Unternehmen stellen derzeit ihre Geschäftsbeziehungen zu russischen Unternehmen auf den Prüfstand und fragen sich, ob sie sich auch aus moralischen Gründen – also bloß, weil der Vertragspartner russisch ist oder sogar Putin nahesteht – von bestehenden Verträgen lösen können. 

Hier kann eine Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB in Betracht kommen. Ein Fall von höherer Gewalt oder Unmöglichkeit wird i.d.R. nicht vorliegen. Nach § 314 BGB kann jede Vertragspartei ein Dauerschuldverhältnis kündigen, wenn ein Festhalten daran unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht mehr zumutbar ist. 

Im Allgemeinen müssen die Umstände, auf die die Kündigung gestützt wird, dem Risikobereich des Kündigungsgegners entstammen. Ein wichtiger, zur Kündigung berechtigender Grund kann z.B. eine Zerstörung der Vertrauensgrundlage durch das Verhalten des Gegenübers sein. Auch eine gegen eine Vertragspartei gerichtete Straftat der Gegenseite kann zur Kündigung berechtigen. 

Überträgt man dies auf die vorliegende Situation, wird schnell klar, dass auch hier eine genaue Einzelfallprüfung vorgenommen werden muss. Pflegt das deutsche Unternehmen z.B. enge Beziehungen zur Ukraine, hat dort unter Umständen sogar eigene Niederlassungen und Produktionsstandorte, kann eine Störung des Vertrauensverhältnisses zu einem russischen Vertragspartner durchaus in Betracht kommen. Ferner dürfte die Vertrauensgrundlage umso mehr beeinträchtigt sein, je näher der dieser Vertragspartner dem russischen Präsidenten und dessen Regime steht (wenn er dann nicht ohnehin von Sanktionen betroffen ist). 

Wird die Geschäftsbeziehung zum russischen Partner ohne Vorliegen eines wichtigen Grunds und ohne vertragliches Kündigungsrecht gekündigt, kann der Kündigungsgegner Schadensersatz für die durch die Vertragsbeendigung erlittenen Verluste verlangen. Dennoch gibt es gute Gründe, eine Kündigung auch als deutliche Botschaft an Russland einzusetzen und zusätzlich zu den Einschränkungen durch die internationalen Sanktionen wirtschaftlichen Druck auf Russland ausüben zu wollen. Etwaige Haftungsrisiken werden dann bewusst in Kauf genommen. 

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