19. August 2016
EMVG Entwurf
Commercial

EMVG Entwurf: Neu definierte Pflichten für Händler

Mit den EMVG Entwurf kommen neu definierte Pflichten für Händler zur elektromagnetischen Verträglichkeit von Produkten.

Derzeit läuft das Verfahren zum Erlass eines neuen „Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz – EMVG)″, durch das das bisher geltende EMV-Gesetz abgelöst werden soll.

Die Neuregelung wurde durch eine Änderung der europäischen Vorgaben in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten und Anlagen durch die sog. EMV-Richtlinie erforderlich. Diese neuen Vorgaben sollen durch das neue EMVG in nationales Recht umgesetzt werden.

EMVG Entwurf: Verträgliche Nutzung diverser elektrischer Geräte

Ziel der europäischen Richtlinie und EMVG ist es, ein verträgliches Nebeneinander der wachsenden Vielfalt elektrischer Betriebsmittel in Haushalten und Industrie zu ermöglichen. Insbesondere die wachsende Vielfalt elektrischer Haushaltsgeräte wie Fernseher, Küchenmaschinen, Rasierer, elektrischer Zahnbürsten etc. erfordert die Einhaltung einheitlicher Vorgaben, um zu verhindern, dass die Geräte sich gegenseitig in ihrem Betrieb beinträchtigen.

Eine elektromagnetische Unverträglichkeit zwischen zwei oder mehreren Geräten entsteht immer dann, wenn von einzelnen Geräte zu starke elektromagnetische Strahlungen ausgehen oder wenn Geräte nicht ausreichend gegen die von anderen Geräten ausgehende Strahlungen geschützt sind. Sämtliche elektrischen Geräte und Anlagen müssen daher so beschaffen sein, dass sie ihrerseits andere Geräte möglichst wenig stören und zugleich bestmöglich gegen von anderen Geräten ausgehende elektromagnetische Störungen geschützt sind.

EMVG Entwurf mit konkreten Händlerpflichten

Die technischen Anforderungen an die Geräte bleiben durch die Gesetzesänderung unverändert. Während das bisherige EMV-Gesetz aber lediglich allgemein vorsah, dass Geräte nur abgegeben oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie diese Anforderungen erfüllen, definiert der Entwurf des neuen EMVG nunmehr in Übereinstimmung mit den europäischen Vorgaben die Pflichten der verschiedenen Wirtschaftsakteure zur Einhaltung dieser Vorgaben genauer.

Insbesondere enthält der EMVG Entwurf konkrete Pflichten für Händler. Sie müssen künftig sicherstellen, dass allen von ihnen angebotenen Geräten, die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch solche Störungen beeinträchtigt werden kann, eine Betriebsanleitung beigefügt ist, dass die Geräte mit dem CE-Kennzeichen versehen sind und dass die Hersteller ihren gesetzlichen Kennzeichnungs- und Informationspflichten nachkommen. Solange sich die Geräte im Verantwortungsbereich der Händler befinden, haben diese zudem – zum Beispiel durch Schutz vor Witterungseinflüssen und eine sachgerechte Verpackung der Geräte – sicherzustellen, dass die elektromagnetische Verträglichkeit der Geräte nicht beeinträchtigt wird.

Hat ein Händler Grund zu der Annahme, dass Geräte nicht den Anforderungen des EMVG genügen, darf er diese nicht weiter vertreiben. Sind mit den Geräten Risiken verbunden, hat der Händler zusätzlich unverzüglich die zuständigen Marktüberwachungsbehörden zu informieren. Er hat sich zu vergewissern, dass die Hersteller der Geräte geeignete Korrekturmaßnahmen ergreifen und anderenfalls selbst dafür zu sorgen, dass die betroffenen Geräte zurückgenommen oder zurückgerufen werden.

Rückverfolgung von EMV-relevanten Geräten

Daneben konkretisiert das neue EMVG die Pflichten der Händler zur Zusammenarbeit mit der Bundesnetzagentur. Insbesondere müssen der Bundesnetzagentur auf Verlangen sämtliche Wirtschaftsakteure mitgeteilt werden, von denen in den letzten zehn Jahren Geräte bezogen oder an die Geräte abgegeben wurden. So soll die Rückverfolgbarkeit von EMV-relevanten Geräten über die gesamte Lieferkette sichergestellt werden.

Für die Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie 2014/30/EU bestand für alle EU-Mitgliedsstaaten eine Frist bis zum 20. April 2016 – seitdem gelten auch die meisten Vorschriften dieser Richtlinie, so dass nun diese Richtlinie in den EU-Konformitätserklärungen für EMV-relevante Produkte anzugeben ist. Wann das neue EMVG tatsächlich in Kraft treten wird, ist bislang noch unklar. Da die dargestellten Regelungen inhaltlich alle auf zwingenden Vorgaben der EU-Richtlinie beruhen, ist aber davon auszugehen, dass der EMVG-Entwurf diesbezüglich allenfalls noch kleinere sprachliche Änderungen erfahren wird.

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