2. März 2021
Hinweisgeberschutzgesetz
Compliance

Ruf doch mal an – das Hinweisgeberschutzgesetz soll kommen

Der unlängst bekannt gewordene Entwurf des Hinweisgeberschutzgesetzes verpflichtet Unternehmen künftig zur Errichtung eines Meldesystems.

Öffentlich bekannt gewordene Whistleblowing-Fälle haben in den vergangenen Jahren immer wieder die mediale Aufmerksamkeit erregt. Arbeitnehmer hatten Missstände in ihrem Unternehmen öffentlich gemacht oder bei Behörden angezeigt. Die sodann erfolgten Kündigungen wurden jedoch regelmäßig von den Gerichten bestätigt. Das Problem: Einen einheitlichen gesetzlichen Schutz für Hinweisgeber gibt es in Deutschland bislang nicht – auch dann nicht, wenn die Hinweisgeber im besten Interesse ihres Unternehmens handeln und deshalb interne Verfehlungen aufdecken. 

Auch haben viele deutsche Unternehmen bislang noch kein Hinweisgebersystem eingerichtet. Denn Whistleblowing wird hierzulande häufig noch mit unerwünschtem Denunziantentum gleichgesetzt. Dabei wird häufig übersehen, dass ein Hinweisgebersystem ein wesentlicher Baustein eines funktionierenden Compliance Management Systems ist. 

Bevorstehende Umsetzung der EU-Hinweisgeberrichtlinie in deutsches Recht

Um eine europaweite Angleichung des Hinweisgeberschutzes zu erreichen, hatte sich der europäische Gesetzgeber diesem Thema angenommen und im Jahr 2019 die Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Richtlinie (EU) 2019/1937) verabschiedet. Ziel der Richtlinie ist es, Hinweisgeber von Rechtsverstößen, aber auch hierdurch betroffene Unternehmen, besser zu schützen und somit wirtschaftlichen Schaden zu minimieren. Den nationalen Gesetzgebern wurde aufgegeben, diese bis zum 17. Dezember 2021 in nationales Recht umzusetzen.

Nun wurde der vom Bundesjustizministerium ausgearbeitete Referentenentwurf des Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (kurz: Hinweisgeberschutzgesetz) öffentlich. Dieser soll die Vorgaben der Richtlinie in deutsches Recht umsetzen. 

Sollte der Entwurf so umgesetzt werden, hätte dies für Unternehmen, die bislang noch über kein Hinweisgebersystem verfügen, spürbare Auswirkungen. 

Hinweisgeberschutzgesetz mit Pflicht zur Errichtung von internen Meldestellen 

Entsprechend der Vorgaben der Richtlinie werden Unternehmen ab einer Größe von 50 Mitarbeitern, Kommunen ab einer Größe von 10.000 Einwohnern, sowie Behörden zur Errichtung von Meldesystemen für Hinweisgeber verpflichtet. Diese Meldesysteme sollen die (interne) Meldung von Verstößen gegen EU-Recht sowie von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ermöglichen. 

Die Richtlinie hatte es den Mitgliedsstaaten freigestellt, ob nur Meldungen über Verstöße gegen EU-Recht oder auch Verstöße gegen nationales Recht von den nationalen Umsetzungsgesetzen erfasst sein sollten. Der deutsche Entwurf war entsprechend gespannt erwartet worden. Indem nun auch straf- und bußgeldbewährte Vorschriften in den Anwendungsbereich des deutschen Hinweisgeberschutzgesetzes fallen sollen, hat sich das Bundesjustizministerium für die „überschießende Umsetzung″ der Richtlinie entschieden. Hierdurch sollen vor allem Wertungswidersprüche vermieden werden. Denn bei einfacher Umsetzung der Richtlinie wären künftig zwar Verstöße gegen europäisches Vergaberecht in den Anwendungsbereich des Gesetzes gefallen, schwere Wirtschaftsstraftaten hingegen nicht. 

Außerdem soll durch die nun geplante Umsetzung Rechtsunsicherheit für die Hinweisgeber vermieden und eine praktikable Anwendung des Hinweisgeberschutzes in Deutschland ermöglicht werden.

Entwurf des Hinweisgeberschutzgesetzes geht auf Verfahrensgrundsätze und Stellung der Meldestelle ein

Die einzurichtenden internen Meldestellen sollen künftig Hinweise über Gesetzesverstöße in mündlicher Form oder in Textform entgegennehmen. Auf Verlangen des Hinweisgebers sollen auch persönliche Treffen ermöglicht werden. Allerdings sollen die Hinweisgeberstellen nicht verpflichtet werden, anonymen Hinweisen nachzugehen. Die Identität sowohl der Hinweisgeber als auch der durch die Meldung sonst betroffenen Personen sind von der Meldestelle vertraulich zu behandeln. 

Der Entwurf regelt ferner die einzuhaltenden Verfahrensabläufe nach Eingang einer Meldung (insb. Dokumentationspflichten, Fristen für Rückmeldungen an den Hinweisgeber und Folgemaßnahmen wie beispielsweise interne Untersuchungen). 

Die internen Meldestellen müssen nach dem Entwurf Unabhängigkeit wahren und frei von Interessenskonflikten sein. Eine Meldestelle kann durch eine im Unternehmen beschäftigte Person oder eine bestehende interne Organisationseinheit betrieben werden. Hierfür kann beispielsweise der Compliance-Verantwortliche, ein Mitglied der Rechtsabteilung oder der Datenschutzbeauftragte eines Unternehmens in Betracht kommen. 

Aber auch externe Dritte wie beispielsweise Rechtsanwälte sollen als sog. Ombudsperson eingesetzt werden können. Das Gesetz wurde an diesem Punkt bewusst offen formuliert, damit die betroffenen Unternehmen bedarfsgerecht reagieren können. Für Unternehmen mit einer Größe zwischen 50 bis 249 Beschäftigten soll es aus Kosten- und Organisationsgründen zudem erlaubt sein, mit anderen Unternehmen eine gemeinsame Meldestelle zu betreiben. 

Wettbewerb interner und externer Meldestellen

Neben den unternehmensinternen Meldestellen sieht der Entwurf die Einrichtung von externen Meldestellen durch Bund und Länder vor. Als externe Meldestellen nennt der Referentenentwurf den Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationssicherheit sowie die BaFin. 

Nach dem Entwurf soll es Hinweisgebern freistehen, ob sie ihre Meldung über die interne oder eine externe Meldestelle abgeben. Ein Vorrang für interne vor externen Meldungen besteht ausdrücklich nicht; Hinweisgeber können sich daher auch direkt an die Behörden wenden. 

Unternehmen, die der Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle nicht nachkommen, droht zwar keine unmittelbare Sanktion. Durch die Gleichstellung von internen und externen Meldewegen soll aber bewusst ein „Wettbewerb″ der Systeme geschaffen werden. Unternehmen sollen dazu animiert werden, ihre internen Hinweisgebersysteme möglichst attraktiv auszugestalten. 

Schutz gutgläubiger Hinweisgeber

Unabhängig vom gewählten Meldeweg (intern oder extern) dürfen Hinweisgebern keine Nachteile erwachsen. So sind jegliche Repressalien, wie beispielsweise Kündigungen oder Nichtbeförderungen, im Zusammenhang mit der Meldung von Verstößen untersagt. 

Dabei soll eine Beweislastumkehr gelten: Meldet beispielsweise ein Hinweisgeber einen Verstoß und wird ihm im Nachgang dazu gekündigt oder wird er beruflich benachteiligt, so muss das Unternehmen beweisen, dass diese Maßnahmen nicht im Zusammenhang mit der Meldung stehen. Im Fall von Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot machen sich Unternehmen zudem schadenersatzpflichtig. 

Umgekehrt sind Hinweisgeber aber auch nur bei gutgläubig abgegebenen Meldungen geschützt. Werden hingegen vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Hinweise gemeldet, so haftet der Hinweisgeber dem Unternehmen auf Schadensersatz. Somit sind auch Unternehmen vor einem Missbrauch geschützt. 

Handlungsbedarf für Unternehmen: Errichtung attraktiver interner Meldesysteme

Ungeachtet teils deutlicher Kritik aus der Wirtschaft ist damit zu rechnen, dass das Hinweisgeberschutzgesetz noch in diesem Jahr verabschiedet werden wird. Ab Inkrafttreten des Gesetzes werden Unternehmen dann zur Einrichtung von internen Meldestellen verpflichtet sein. Eine Erleichterung gilt allerdings für kleinere und mittlere Unternehmen mit bis zu 249 Mitarbeitern: Hier soll die Verpflichtung erst vom 17. Dezember 2023 an gelten. Diesen Unternehmen wird also noch Zeit gegeben, sich auf die neuen Anforderungen einzustellen.

Für viele Unternehmen wird das Hinweisgeberschutzgesetz zu Handlungsbedarf führen. Unternehmen, die bislang noch gar kein Hinweisgebersystem installiert haben, werden sich nun erstmals mit der Einrichtung entsprechender Meldekanäle befassen müssen. Unternehmen, die bereits über ein Hinweisgebersystem verfügen, werden prüfen müssen, ob dieses auch künftig die gesetzlichen Vorgaben an Meldewege, Verfahrensgrundsätze und Vertraulichkeit erfüllt. Zwar ist das Nichtbetreiben einer internen Meldestelle nach dem Entwurf nicht bußgeldbewehrt. Will man allerdings vermeiden, dass Beschäftigte festgestellte Auffälligkeiten direkt an die zuständigen Behörden melden, bleibt die Einrichtung einer internen Meldestelle unumgänglich. Daher dürfte es im Interesse der meisten Unternehmen liegen, ein möglichst attraktives Hinweisgebersystem aufzubauen. 

Nicht zuletzt ist ein funktionierendes Hinweisgebersystem ein wesentlicher Bestandteil eines modernen und effektiven Compliance Management Systems. Es ist daher auch zu erwarten, dass die Bedeutung von Hinweisgebersystemen bei der Bewertung der Compliance-Arbeit künftig deutlich zunehmen wird. 

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