15. Februar 2018
Dis-SchO 2018
Dispute Resolution

Neue DIS-Schiedsgerichtsordnung tritt in Kraft

Ab dem 1. März 2018 gelten die neuen Regelungen der DIS-SchO. Damit dürften Schiedsverfahren in der Zukunft noch interessanter werden.

Vor wenigen Tagen hat die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) eine Neufassung ihrer Schiedsgerichtsordnung (die DIS-SchO 2018) veröffentlicht. Die Regelungen sind auf alle ab diesem Zeitpunkt eingeleiteten Schiedsverfahren anwendbar. Dies gilt auch für Schiedsverfahren, die auf älteren Schiedsvereinbarungen beruhen.

Die neue Schiedsordnung ersetzt die bisherige DIS-Schiedsordnung aus dem 1998. Die Reform der fast 20 Jahre alten Regeln bringt zahlreiche für die Praxis relevante und hilfreiche Neuerungen.

Die DIS-SchO 2018 wurde in einem aufwendigen Verfahren mit Beteiligung deutscher und internationaler Schiedspraktiker und Experten erarbeitet. Die Mitglieder des Arbitration Teams von CMS waren hieran intensiv beteiligt.

Straffung des Verfahrens in der DIS-SchO 2018

Ein wesentliches Ziel der neuen Regeln ist die Straffung der verschiedenen Verfahrensabschnitte. So werden die Fristen für die Benennung des zweiten parteibenannten und des Vorsitzenden Schiedsrichters von jeweils 30 auf 21 Tage verkürzt.

Zudem beseitigt die Neufassung eine wesentliche Schwäche der bisherigen Regeln. Nach diesen wurde die Frist zur Klageerwiderung für die Beklagte erst gesetzt, nachdem das Schiedsgericht vollständig konstituiert war. Folge war, dass zwischen der Einreichung der Schiedsklage und der Klageerwiderung oft vier bis sechs Monate vergingen. Nach den neuen Regeln setzt die DIS dem Schiedsbeklagten mit Zustellung der Schiedsklage eine Frist zur Klageerwiderung von 45 Tagen. Auch wenn diese Frist verlängert werden kann, tritt hierdurch eine wesentliche Verfahrensbeschleunigung ein.

Die DIS-SchO 2018 fordert die Parteien und das Schiedsgericht zudem zur effizienten Verfahrensführung auf. Wesentliches Element ist die Durchführung einer Verfahrenskonferenz. Diese ist zwingend und soll innerhalb von 21 Tagen nach Konstituierung des Schiedsgerichts durchgeführt werden. Ziel dieser Verfahrenskonferenz ist neben der Festlegung des Verfahrenskalenders die Erörterung einer möglichst effizienten Verfahrensführung zwischen dem Schiedsgericht und den Parteien. In der DIS-SchO 2018 sind exemplarische Maßnahmen, die die Effizienz steigern können, aufgezählt. Diese müssen in der Verfahrenskonferenz ebenso erörtert werden, wie die Möglichkeit, das Verfahren als beschleunigtes Verfahren durchzuführen. Diese Regelungen eröffnen in geeigneten Fällen die Möglichkeit, das Schiedsverfahren innerhalb von sechs Monaten abzuschließen.

Als Maßnahmen zur Beschleunigung der Schiedsverfahren und Effizienzsteigerung sieht die DIS-SchO 2018 insbesondere Folgendes vor:

  • schnellere Konstituierung des Schiedsgerichts
  • verstärkter Einsatz von Einzelschiedsrichtern
  • früheres Einreichen der Klageantwort und einer etwaigen Widerklage
  • Verankerung des fortlaufenden Verfahrensmanagements und verpflichtende Erörterung zahlreicher Elemente der Verfahrensbeschleunigung
  • Anreize zur Effizienz durch Regelungen zu Kostenentscheidungen und Vergütung.

Der Verfahrensbeschleunigung dient auch, dass der Schiedsspruch innerhalb von drei Monaten nach der letzten mündlichen Verhandlung oder dem letzten Schriftsatz fertiggestellt sein soll. Lässt sich ein Schiedsgericht mehr Zeit, so kann dies zu einer Herabsetzung des Schiedsrichterhonorars führen.

Aktivere Rolle der DIS

Ein weiteres zentrales Merkmal der DIS-SchO 2018 ist eine aktivere Rolle der DIS im Rahmen des Verfahrens. In der Vergangenheit wurde das Verfahren weitgehend vom Schiedsgericht selbst verwaltet. So waren die Schiedsgerichte für die Verwaltung der Sicherheitsleistung auf die Schiedsrichterhonorare und für die Entscheidung über einen Antrag auf Ablehnung eines Schiedsrichters zuständig. Diese und weitere Aufgaben werden nun von der DIS übernommen.

Neben dem bereits bestehenden DIS-Ernennungsausschuss, der für Entscheidungen über die Bestellung und gegebenenfalls die Auswahl von Schiedsrichtern zuständig ist, wird der sog. DIS-Rat für Schiedsgerichtsbarkeit als neues Gremium geschaffen. Dieser wird künftig unter anderem folgende Entscheidungen treffen:

  • Antrag auf Entscheidung durch Einzelschiedsrichter,
  • Ablehnung und Amtsenthebung eines Schiedsrichters,
  • Honorarfestsetzung bei vorzeitiger Beendigung und Entscheidungen über Honorarerhöhung wegen besonderer Komplexität,
  • Überprüfung von Entscheidungen des Schiedsgerichts zum Streitwert und Herabsetzung des Honorars bei verzögertem Schiedsspruch.

Sinnvoll ist ferner, dass die von den Parteien zu Beginn des Verfahrens zu leistende Kostensicherheit für die Honorare und Auslagen des Schiedsgerichts zukünftig nicht mehr vom Schiedsgericht selbst, sondern von der DIS angefordert und verwaltet wird.

Fazit: Mit der DIS-SchO dürften Schiedsverfahren noch interessanter werden

Die Neufassung der DIS-Schiedsgerichtsordnung ist sehr zu begrüßen. Sie berücksichtigt die Weiterentwicklung der Schiedspraxis in den letzten Jahren und stellt einen modernen, flexiblen Rahmen für die zeit- und kosteneffiziente Durchführung von Schiedsverfahren zur Verfügung.

Die Attraktivität der DIS-Schiedsgerichtsordnung wird durch die Neuregelung erheblich gesteigert. Dies dürfte sich in einer häufigeren Vereinbarung der DIS Schiedsgerichtsordnung insbesondere auch im internationalen Bereich und mittelfristig in einer weiter wachsenden Zahl von DIS-Schiedsverfahren widerspiegeln.

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