30. September 2015
EEG-Umlage, Unternehmen
Energiewirtschaft & Klimaschutz

Die EEG-Umlage: Begrenzung und Befreiung für Unternehmen

Unternehmen leiden unter der EEG-Umlage. Doch es gibt Einsparmöglichkeiten – wir zeigen einige davon auf!

An den Kosten für den Ausbau Erneuerbarer Energien werden Stromkunden in Deutschland über die sogenannte EEG-Umlage beteiligt. Hierbei handelt es sich um einem Aufschlag, der vom Stromkunden auf jede verbrauchte Kilowattstunde Strom an den Stromlieferanten zu zahlen ist. Im laufenden Jahr 2015 beträgt die EEG-Umlage 6,24 Cent pro Kilowattstunde. Und obwohl die EEG-Umlage für das Jahr 2015 im Vergleich zum Vorjahr erstmals gesunken ist, deuten die Zeichen für das kommende Jahr schon wieder auf eine Erhöhung hin.

EEG-Umlage eine hohe Belastung für Unternehmen

Geht man für einen Drei-Personen-Haushalt von einem durchschnittlichen Stromverbrauch von 3500 Kilowattstunden im Jahr aus, beläuft sich die zu zahlende EEG-Umlage für diesen Privathaushalt im Jahr 2015 auf knapp EUR 218.

Für Unternehmen mit stromintensiver Produktion ist die zu zahlende EEG-Umlage entsprechend höher, sie kann schnell einen signifikanten Anteil an den Produktionskosten ausmachen – für industrielle Abnehmer lag der Anteil der EEG-Umlage an den Stromkosten im Jahr 2014 durchschnittlich bei 39,8 Prozent. Damit kann die deutsche Energiewende zum Standortnachteil für Unternehmen werden, die in Deutschland produzieren.

Begrenzung für Unternehmen mit hohem Stromverbrauch

Besonders für Unternehmen, die mit ausländischen Konkurrenten im Wettbewerb stehen, bedeutet die Belastung mit der – rein nationalen – EEG-Umlage einen Wettbewerbsnachteil gegenüber denjenigen Konkurrenten, die in ihrem Produktionsland keine entsprechende Umlage zu zahlen haben. Dieses Problem hat auch der Gesetzgeber erkannt. Auf Antrag wird daher die Höhe der von Unternehmen zu leistenden EEG-Umlage unter bestimmten Voraussetzungen begrenzt. Zu diesen Voraussetzungen zählen etwa

  • die Zugehörigkeit zu bestimmten Branchen, die in einer Anlage zur einschlägigen Vorschrift (§ 64 EEG 2014) gelistet sind,
  • ein jährlicher Stromverbrauch von mindestens einer Gigawattstunde,
  • das Erreichen eines Mindestanteils der Stromkosten an der Bruttowertschöpfung des Unternehmens (ab dem Kalenderjahr 2016 abhängig von der Branche entweder 16 Prozent oder 20 Prozent) und
  • das Betreiben eines zertifizierten Energie- oder Umweltmanagementsystems oder eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz.

Die Höhe der Begrenzung wird dabei nach einem recht komplexen System von Deckelungen und Schwellenwerten berechnet. Grob gesagt erfolgt eine Begrenzung der EEG-Umlage

  • für die erste Gigawattstunde verbrauchten Stroms überhaupt nicht (Selbstbehalt);
  • danach auf 15 Prozent der jeweils aktuellen EEG-Umlage, wobei insgesamt – das heißt für alle begrenzten Abnahmestellen eines Unternehmens – aber nicht mehr als 0,5 Prozent (bei einer Stromkostenintensität von mehr als 20 Prozent) bzw. vier Prozent (bei einer Stromkostenintensität von weniger als 20 Prozent) der Bruttowertschöpfung des Unternehmens, errechnet auf Basis des arithmetischen Mittels der vergangenen drei Jahre, als EEG-Umlage zu tragen ist; und
  • nicht, soweit die zu zahlende EEG-Umlage für den über den Selbstbehalt verbrauchten Strom 0,05 bzw. 0,1 Cent pro Kilowattstunde unterschreitet (abhängig von einer Zuordnung der jeweiligen Abnahmestelle für den Strom zu bestimmten Branchen der obengenannten Liste zu § 64 EEG).

Im vergangenen Jahr sind die so gewährten Begrenzungen der EEG-Umlage unter dem Stichwort der „Industrierabatte″ in den Fokus der öffentlichen Wahrnehmung gerückt, nachdem die Europäische Kommission wegen der damaligen Regelung ein Beihilfeverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet hatte. Es bestand der Verdacht, dass die unter dem EEG gewährten Begrenzungen unzulässige Beihilfen darstellen.

Mittlerweile ist dieses Beihilfeverfahren abgeschlossen und die betreffenden Regelungen im EEG wurden zum 01.07.2014 geändert, so dass für stromkostenintensive Unternehmen in Bezug auf entsprechende Begrenzungen wieder mehr Rechtssicherheit besteht. Dies hat dazu geführt, dass die Anzahl der Unternehmen, die eine Begrenzung der EEG-Umlage erhalten, im Jahr 2015 im Vergleich zum Vorjahr angestiegen ist.

Mögliche Alternative: Eigenerzeugung

Die soeben beschriebene Begrenzung der EEG-Umlage kommt allerdings nur für Unternehmen bestimmter Branchen und nur bei Erreichen bestimmter Schwellenwerte in Betracht. Auch Unternehmen, die diese Kriterien nicht erfüllen, können aber ein Interesse daran haben, ihre Stromkosten zu reduzieren.

Eine mögliche Alternative kann für diese Unternehmen sein, die eigene Stromerzeugung selbst in die Hand zu nehmen. Insbesondere für größere Produktionsstandorte oder Industrieparks kann eine solche Eigenerzeugung als Alternative interessant sein.

Die Eigenerzeugung kann dabei über die Errichtung dezentraler Stromerzeugungsanlagen wie etwa hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, aber auch über die Pacht bestehender Kraftwerke erfolgen, die in unmittelbarer Nähe der zu versorgenden Produktionsstandorte liegen. Das Know-how für die Errichtung und den Betrieb der Stromerzeugungsanlagen muss sich das Unternehmen keineswegs selbst aneignen – hier kann auf professionelle Anbieter als Dienstleister zurückgegriffen und der Betrieb wird von einem erfahrenen Betriebsführer entsprechend den Anforderungen des Unternehmens erledigt werden.

Für Strom, der auf diese Weise aus Erneuerbaren Energien, Grubengas oder durch hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen erzeugt und verbraucht wird, ist – sofern und soweit er von dem Unternehmen tatsächlich vor Ort selbst verbraucht wird und die weiteren Voraussetzungen gegeben sind – nur in eingeschränktem Umfang die EEG-Umlage geleistet werden. Bis zum Inkrafttreten des EEG 2014 musste hierfür sogar überhaupt keine EEG-Umlage geleistet werden. Diese vollständige Befreiung von der EEG-Umlage gilt nunmehr nur noch für sogenannte Bestandsanlagen. Hierunter fallen all diejenigen Anlagen, die

  • bereits vor dem 01. August 2014 zur Eigenerzeugung genutzt wurden;
  • vor dem 23. Januar 2014 eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz erhalten haben, aber erst nach dem 01. August 2014 Strom produziert haben und die Anlage vor dem 01. Januar 2015 zur Eigenerzeugung genutzt worden ist; oder
  • eine bestehende Anlage im Sinne der beiden vorgenannten Spiegelstriche erneuern, erweitern oder ersetzen, sofern die installierte Leistung hierdurch um nicht mehr als 30 Prozent erhöht wird.

Für Neuanlagen ist dagegen die EEG-Umlage grundsätzlich anteilig zu tragen. Derzeit ist die zu zahlende EEG-Umlage für solche Neuanlagen begrenzt auf einen Anteil in Höhe von 30 Prozent der aktuellen EEG-Umlage. Für den Zeitraum vom 01. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 wird dieser Anteil auf 35 Prozent steigen, danach wird er bei 40 Prozent liegen.

In welchem konkreten Umfang Eigenerzeugungsanlagen im Zeitraum ab 2017 mit der EEG-Umlage belastet werden, bleibt abzuwarten. Der Gesetzgeber jedenfalls hat angekündigt, die Privilegierung der Eigenerzeugung nochmals überprüfen zu wollen.

Je nach Unternehmensgröße und Strombedarf können allerdings auch sogenannte Insellösungen in Betracht kommen. Hierbei handelt es sich um Stromerzeugungsanlagen, bei denen der Eigenversorger, das heißt das jeweilige Unternehmen, weder unmittelbar noch mittelbar an ein Netz angeschlossen ist. Entsprechende Anlagen sind auch künftig vollständig von der EEG-Umlage befreit. Gleiches gilt für Kleinanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens zehn Kilowatt, hier allerdings gedeckelt auf höchstens zehn Megawattstunden selbst verbrauchten Stroms pro Jahr. Für viele Industriekunden dürfte die letztere Fallgruppe aufgrund dieser Grenzwerte allerdings wohl kaum in Frage kommen.

EEG-Umlage unter der Lupe: Unternehmen müssen genau rechnen   

Ob und inwieweit eine Begrenzung der EEG-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen in Frage kommt, ist im jeweiligen Fall genau zu prüfen und insbesondere genau durchzurechnen. Neben den oben genannten Voraussetzungen bestehen weitere Anforderungen, die im jeweiligen Einzelfall erfüllt sein müssen.

Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann eine Eigenerzeugung des benötigten Stroms in Betracht kommen. Während Insellösungen und Kleinanlagen vollständig von der EEG-Umlage befreit werden können, erfolgt bei allen anderen entsprechenden Anlagen eine – degressive – Begrenzung der EEG-Umlage.

 

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