80 % Stromversorgung durch Erneuerbare Energien bis zum Jahr 2050. Das ist das ambitionierte Ziel. Es steht jetzt auch im novellierten Erneuerbare-Energien-Gesetz, das am 1.1.2012 in Kraft treten wird. Die Bundesregierung hatte sich bereits im Jahr 2010 veranlasst gesehen, Leitlinien für eine umweltschonende, zuverlässige und bezahlbare Energieversorgung zu formulieren und ein Sofortprogramm zu beschließen. Teil dieses Sofortprogramms ist eine „Modernisierung″ der Seeanlagenverordnung.
Dabei gibt es die Seeanlagenverordnung erst seit 1997. Sie ist seitdem Rechtsgrundlage für die Erteilung von Genehmigungen für Offshore-Windparks in der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nord- und Ostsee, also im Bereich jenseits des Küstenmeers, dort, wo deutsche Gesetze mangels Hoheitsbefugnissen der Bundesrepublik Deutschland im Allgemeinen gar nicht gelten. Zuständige Behörde ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) mit Sitz in Hamburg. Zahlreiche Genehmigungen für Offshore-Windparks sind bereits erteilt. In Raumordnungsplänen wurden sogar Vorranggebiete für die Windenergienutzung in der Ausschließlichen Wirtschaftszone geschaffen. Bei der Realisierung staut es sich allerdings. Erst vereinzelt wurden Offshore-Windparks tatsächlich gebaut und in Betrieb genommen. Etwa das Testfeld Alpha Ventus in der Nordsee und der Windpark Baltic I in der Ostsee. In der Praxis haben sich dabei nicht die Regelungen der Seeanlagenverordnung oder eine restriktive Genehmigungspraxis des BSH als Hindernis herausgestellt. Jedoch mussten die Investitions- und Finanzierungsbereitschaft und das technische Realisierungsvermögen erst mal in Fahrt kommen.
Vor diesem Hintergrund ist der jetzt vorliegende Entwurf zur Änderung der Seeanlagenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu sehen. Folgende Neuerungen sind vorgesehen:
An die Stelle des Genehmigungsverfahrens soll künftig ein Planfeststellungsverfahren treten, in dem das BSH Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde zugleich ist. Ziel ist die Verfahrensbeschleunigung. Bislang bedarf es für einen Offshore-Windpark neben der Genehmigung durch das BSH weiterer Genehmigungen (bspw. für bestimmte artenschutzrechtliche Ausnahmen nach dem Bundesnaturschutzgesetz, für die bislang das Bundesamt für Naturschutz zuständig ist). Mit der Umstellung auf das Planfeststellungsverfahren und der damit verbundenen Konzentrationswirkung werden fortan weitere Genehmigungen für den Offshore-Windpark als solchen nicht mehr erforderlich sein.
Mit Blick auf die Konkurrenz um die begrenzten Vorhabenstandorte in der Ausschließlichen Wirtschaftszone soll das BSH zukünftig befugt sein, Anträge auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens zurückzuweisen, wenn für dasselbe Vorhabengebiet bereits ein anderes Planfeststellungsverfahren anhängig ist. Bereits nach aktueller Rechtslage gilt zwar das Prioritätsprinzip (§ 5 Abs. 1 S. 3 Seeanlagenverordnung). Danach ist über denjenigen Genehmigungsantrag zuerst zu entscheiden, der zuerst genehmigungsfähig ist. Dies kann in der Praxis aber zuweilen dazu führen, dass verschiedene Genehmigungsverfahren – mit großem Aufwand für Antragsteller und beteiligte Behörden – bis zur Genehmigungsreife betrieben werden und am Ende doch nur eine Genehmigung erteilt wird. Die vorgesehene Konkurrenzregel soll vorsehen, dass ein Vorhabenträger bereits mit dem Antrag auf Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens eine detaillierte Erläuterungen des Vorhabens einreicht und damit belegt, dass er sich ernsthaft mit dem Projekt auseinandergesetzt und seine grundsätzliche Machbarkeit geprüft hat und es ihm mit der Antragstellung nicht nur um eine Reservierung des Vorhabenstandorts geht.
Zudem soll die in der Praxis zuweilen anzutreffende Vorratshaltung von Genehmigungen eingedämmt werden. Darunter versteht man die längere Nicht-Umsetzung einer erteilten Genehmigung für einen Offshore-Windpark. Dies kann dazu führen, dass Vorhabenstandorte dauerhaft für andere Investoren blockiert werden. Vorgesehen ist, dass von dem Vorhabenträger künftig bereits mit den Antragsunterlagen ein Zeit- und Maßnahmenplan einzureichen ist, der Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses wird. Danach sind von dem Vorhabenträger bestimmte Maßnahmen der Projektverwirklichung in festgelegten Zeitabschnitten durchzuführen. Bereits in der bisherigen Genehmigungspraxis des BSH sind in den erteilten Genehmigungen Fristen, insbesondere für den spätesten Baubeginn enthalten. Diese Fristen werden in der Praxis jedoch regelmäßig (und oft mehrfach) verlängert. In den letzten Jahren hat das BSH die Verlängerung der Frist für den spätesten Baubeginn davon abhängig gemacht, dass der Vorhabenträger zu bestimmten Zeitpunkten Meilensteine für die Projektverwirklichung erfolgreich passiert hat. Einen echten inhaltlichen Unterschied wird der zukünftige Zeit- und Maßnahmenplan somit wohl nicht bringen.
Ferner soll das – aus dem Bauplanungsrecht bekannte – Sicherungsinstrument der Veränderungssperre eingeführt werden. Hintergrund ist das Bedürfnis, die Verwirklichung von Offshore-Windparks mit den erforderlichen Netzanschlüssen zu harmonisieren. In dem jährlich zu aktualisierenden Offshore-Netzplan sind unter anderem die Trassen für die Netzanbindungsleitungen festgelegt. Der Offshore-Netzplan wird von dem BSH im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur und in Abstimmung mit dem Bundesamt für Naturschutz festgelegt. Mit der vorgesehenen Veränderungssperre soll das BSH die Verwirklichung der Trassen des Offshore-Netzplans sichern können. Offshore-Windparks, deren Standort im Geltungsbereich der Veränderungssperre liegt, werden danach nicht mehr planfestgestellt, wenn sie eine geplante Netzanschlusstrasse beeinträchtigen können.
Der Verordnungsentwurf befindet sich derzeit noch in der Abstimmung mit anderen betroffenen Ministerien. Die vorgesehenen Änderungen sind insgesamt zu begrüßen. Wünschenswert wäre allerdings, dass das mehrstufige Freigabeverfahren, das ein Vorhabenträger nach Erteilung einer Genehmigung (oder künftig eines Planfeststellungsbeschlusses) gegenüber dem BSH durchlaufen muss, bevor er mit der Errichtung beginnen darf, auf eine gesetzliche Grundlage gestellt wird. Das Freigabeverfahren ist derzeit lediglich in Verwaltungsvorschriften des BSH geregelt. Dies führt zu Unsicherheiten auf Seiten der Vorhabenträger und entspricht nicht modernen rechtsstaatlichen Vorgaben.