Im zweiten und abschließenden Beitrag legen wir das Augenmerk auf die Vermeidung von Doppelbelastungen bei der EEG-Umlage und der Stromsteuer, energierechtliche Anforderungen sowie Entflechtungsvorgaben für Stromspeicher.
Im ersten Beitrag haben wir uns der Begrifflichkeit von Stromspeichern und Fragen rund um das Thema Netzentgelte gewidmet.
Vermeidung der Doppelbelastung von Stromspeichern bei der EEG-Umlage
Grundsätzlich wird Strom bei der Einspeicherung mit der EEG-Umlage belastet. Bei der Rückspeisung und dem anschließenden Verbrauch beim Letztverbraucher fällt die EEG-Umlage erneut an. Diese Doppelbelastung des in einem Stromspeicher gespeicherten Stroms wird durch § 61l EEG 2017 vermieden. Die Entlastung des Stroms auf der Einspeicherseite erfolgt durch das sog. Saldierungsverfahren (§ 61l Abs. 1 S.1). Hierfür wird zunächst bestimmt, in welcher Höhe der eingespeicherte und der rückgespeiste Strom mit der EEG-Umlage belastet sind. Die entsprechenden Beträge werden saldiert, d. h. die Umlage auf der Einspeicherseite wird um den Betrag der Rückspeiseseite reduziert. Eine Reduktion kann allerdings höchstens auf null erfolgen. Die Saldierungsperiode ist das Kalenderjahr. Erfolgt keine Rückverstromung, entfällt die Verringerung gemäß § 61l. Für die Ermittlung der Höhe der Verringerung sieht das Gesetz eine Vermutungsregelung vor (§ 61l Abs. 1 S.2). Danach wird vermutet, dass für Strom, der mit einem Stromspeicher erzeugt wird, die volle EEG-Umlage gezahlt worden ist, soweit der Strom in ein Netz eingespeist und in einen Bilanzkreis eingestellt wurde. Für Speicherverluste entfällt die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage (§ 61l Abs. 1 S.3).
Während eine Umlagebefreiung zunächst unter der Voraussetzung stand, dass dem Stromspeicher Energie ausschließlich zur Wiedereinspeisung von Strom in das Netz entnommen wurde, erweitert § 61l EEG 2017 den Anwendungsbereich der Befreiung auf Speicher, die neben der Netzeinspeisung auch der Eigenversorgung dienen. Die entsprechenden Teilmengen werden zur Berechnung der EEG-Umlage gesondert betrachtet. Die Saldierungsperiode für solche bivalenten Speicher ist abweichend von der Grundregel des Kalenderjahrs der Kalendermonat (§ 61l Abs. 1a S. 2). Durch die monatsgenaue Saldierung soll verhindert werden, dass bei bivalenten Speichern jahreszeitliche Schwankungen verrechnet werden. Die Befreiung bzw. Verringerung der EEG Umlage ist in diesen Fällen auf maximal 500 im Stromspeicher verbrauchte Kilowattstunden je Kilowattstunde installierter Speicherkapazität pro Kalenderjahr begrenzt.
Die Reduktion der EEG-Umlage hängt davon ab, dass definierte Mess- und Nachweispflichten erfüllt werden (§ 61l Abs. 2). Sämtliche Strommengen sind durch geeignete und erforderlichenfalls intelligente Messsysteme gesondert zu erfassen. Dies gilt insbesondere für Strommengen, für die unterschiedlich hohe Ansprüche auf Zahlung der EEG Umlage bestehen. Sämtliche sonstigen Energieentnahmen sind durch geeichte Messeinrichtungen gesondert zu erfassen und mitzuteilen, was insbesondere in Fällen der Eigenversorgung relevant ist.
Die Befreiung nach § 61l EEG 2017 gilt unter den dort geregelten Voraussetzungen entsprechend auch für die KWK-Umlage (§ 27b KWKG) sowie die Offshore-Haftungsumlage (über den Verweis in § 17f Abs. 5 S. 2 EnWG auf § 27b KWKG).
Vermeidung der Doppelbelastung von Stromspeichern bei der Stromsteuer
Auch bei der Stromsteuer ist eine Doppelbelastung von Stromspeichern möglich, da sowohl der Verbrauch bei der Einspeicherung wie auch der Letztverbrauch nach der Rückspeicherung grundsätzlich steuerlich relevant sind. Das Stromsteuergesetz sieht vor diesem Hintergrund eine Stromsteuerbefreiung für den Stromanteil vor, der in Pumpspeicherkraftwerken von den Pumpen zum Fördern der Speichermedien verbraucht wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 StromStV).
Batteriespeicher werden vom Wortlaut nicht erfasst. Allerdings ist an anderer Stelle geregelt, dass stationäre Batteriespeicher, die dazu dienen, Strom vorübergehend zu speichern und anschließend in ein Versorgungsnetz für Strom einzuspeisen, als Teile dieses Versorgungsnetzes gelten (§ 5 Abs. 4 StromStG). Hierdurch wird klargestellt, dass auch für Batteriespeicher eine Steuerbefreiung für den eingespeicherten Stromanteil gilt, der zur Ladung des Speichers verbraucht wird. Das ursprünglich vorgesehene Antragserfordernis ist mittlerweile entfallen. Es handelt sich mithin um eine gesetzliche Fiktion.
Die Einspeisevergütung nach EEG 2017 wird um die Höhe der gewährten Stromsteuerbefreiung verringert (§ 53c EEG 2017).
Anspruch auf Netzanschluss und Netzzugang
Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie haben einen Anspruch auf Netzanschluss gegen Betreiber von Energieversorgungsnetzen (§ 17 Abs. 1 S. 1 EnWG). Die Netzbetreiber sind verpflichtet, technische Mindestanforderungen an die Auslegung und den Betrieb von Stromspeichern festzulegen und zu veröffentlichen (§ 19 Abs. 1 EnWG). Stromspeicher haben weiterhin auch einen Anspruch auf Zugang zu den Energieversorgungsnetzen (§ 20 Abs. 1 EnWG).
Einbindung in die Zielbestimmungen des EnWG
Stromspeicher sind unmittelbar in die Erreichung des Zwecks und der Ziele des EnWG eingebunden. So verfolgt das EnWG das Ziel, dass Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie möglichst umweltverträglich, netzverträglich, effizient und flexibel in dem Umfang eingesetzt werden, der erforderlich ist, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu gewährleisten (§ 1 Abs. 4 Nr. 3 EnWG). Weiterhin betont das Gesetz den Grundsatz des Wettbewerbs zwischen effizienten und flexiblen Erzeugungsanlagen, Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie und Lasten. Hierdurch sollen die Kosten der Energieversorgung verringert, die Transformation zu einem umweltverträglichen, zuverlässigen und bezahlbaren Energieversorgungssystem ermöglicht und die Versorgungssicherheit gewährleistet werden (§ 1a Abs. 3 S. 2 EnWG).
Stromspeicher sind in Rechte und Pflichten nach dem EnWG eingebunden
Spezifische Verpflichtungen für Stromspeicher bestehen hinsichtlich der Anpassung ihrer Wirk- oder Blindleistungseinspeisung oder des Wirkleistungsbezugs auf Anforderung durch Betreiber von Übertragungsnetzen (§ 13a EnWG). Weiterhin sind Betreiber von Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie mit einer Nennleistung ab 10 MW verpflichtet, vorläufige oder endgültige Stilllegungen ihrer Anlage dem Betreiber des Übertragungsnetzes und der BNetzA vorher anzuzeigen. Eine Stilllegung ist zulässig, wenn der Betreiber des Übertragungsnetzes hierdurch keine Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems erwartet (§ 13b EnWG). Eine Konkretisierung dieser Vorgaben enthält die Netzreserveverordnung (§§ 8-10 NetzResV). Soweit der Netzbetreiber die weitere Vorhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft der Anlage für Anpassungen der Einspeisungen verlangt, kann der Anlagenbetreiber eine angemessene Vergütung verlangen (§ 13c EnWG).
Betreiber von Stromspeichern müssen den Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen auf deren Verlangen alle Informationen bereitstellen, die notwendig sind, damit die Elektrizitätsversorgungsnetze sicher und zuverlässig betrieben, gewartet und ausgebaut werden können. Hierzu zählen insbesondere Stammdaten, Planungsdaten und Echtzeitdaten (§ 12 Abs. 4 EnWG).
Marktbezogene Maßnahmen und Notfallmaßnahmen, die Betreiber von Übertragungsnetzen zur Beseitigung der Gefährdung oder Störung des Elektrizitätsversorgungssystems ergreifen, beziehen sich auch auf Stromspeicher (§ 13 EnWG).
Stromspeichern steht grundsätzlich auch die Teilnahme an Ausschreibungen für die Vorhaltung von netztechnischen Betriebsmitteln offen (§ 12 Abs. 3 EnWG).
Weitere energierechtliche Implikationen für Stromspeicher
Betreiber von Stromspeichern sind verpflichtet, deren Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister zu registrieren, soweit sie unmittelbar oder mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen sind oder angeschlossen werden sollen (§ 5 MaStRV). Die Registrierungspflicht gilt auch für eine vorläufige oder endgültige Stilllegung.
Stromspeicher können im Rahmen der Präqualifikationsanforderungen der Übertragungsnetzbetreiber am Regelleistungsmarkt teilnehmen. Die Teilnehmer müssen hierfür nachweisen, dass sie technisch dazu in der Lage sind, die von Ihnen angebotene Regelleistung gemäß den Präqualifikationsanforderungen zu erbringen. Den Streit über die Frage, ob Batteriespeicher eine Mindestaktivierungszeit von 30 oder 15 Minuten darstellen können müssen, hat die BNetzA 2019 zugunsten des kürzeren Mindestaktivierungserfordernisses entschieden.
Anwendung der Entflechtungsvorschriften auf Stromspeicher
Anders als im Gasbereich, wo spezifische Entflechtungsregelungen für Gasspeicher existieren (§§ 6a, 6b, 7b EnWG), fehlen ausdrückliche Vorschriften für die Stromspeicherung. Damit finden die allgemeinen Entflechtungsvorschriften Anwendung.
Soweit die Stromspeicherung ausschließlich als dem Netzbetrieb zugeordnete Funktion anzusehen ist, wurde die Auffassung vertreten, dass Netzbetreiber insoweit ohne Beschränkungen durch das Entflechtungsrecht als Eigentümer oder Betreiber von Stromspeichern auftreten dürfen. Da die Stromspeicherung und die damit generierten Leistungen aber bereits heute einen Wettbewerbsmarkt darstellen und kein natürliches Monopol wie das Netz sind, begegnet dies ordnungs- und wettbewerbspolitischen Bedenken. Dies gilt auch hinsichtlich der Abgrenzung zwischen ausschließlich dem Netzbetrieb zugeordneten Funktionen und Flexibilitätsleistungen. Die Beschaffung von Ausgleichsleistungen durch Netzbetreiber sieht § 22 EnWG beispielsweise ausschließlich über Drittausschreibungen vor.
Die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie macht Entflechtungsvorgaben für Stromspeicher
Mit dem Inkrafttreten der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie 2019 gelten nun klarere Regelungen für die Stromspeicherung durch Netzbetreiber, die von den Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2020 umzusetzen sind. Die Vorgaben für Verteilnetz- und Übertragungsnetzbetreiber in Art. 36, 54 Elt-RL sind dabei wesentlich deckungsgleich. Im Grundsatz ist es Netzbetreibern nicht gestattet, Eigentümer von Energiespeicheranlagen zu sein oder solche Anlagen zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben. Ausnahmen hiervon sind nach Art. 36 Abs. 2, 54 Abs. 2 durch die Mitgliedstaaten möglich, wenn es sich um vollständig integrierte Netzkomponenten handelt. Hierunter sind Netzkomponenten zu verstehen, die in das Übertragungs- oder Verteilernetz integriert sind, einschließlich Energiespeicheranlagen, und die ausschließlich der Aufrechterhaltung des sicheren und zuverlässigen Betriebs des Übertragungs- oder Verteilernetzes und nicht dem Systemausgleich oder Engpassmanagement dienen (Art. 2 Nr. 51 Elt-RL). Erforderlich ist weiterhin, dass in einer Ausschreibung kein Drittanbieter gefunden werden konnte, die Speicheranlage für einen sicheren Netzbetrieb erforderlich ist und nicht am Strommarkt angeboten wird.
Eine Ausnahme ist von der Regulierungsbehörde zu genehmigen. Im Falle von Übertragungsnetzen muss die Ausnahme überdies der EU-Kommission und ACER mitgeteilt werden.
Art. 36 Abs. 4, 54 Abs. 5 Elt-RL ermöglichen als Übergangsvorschriften eine weitere Ausnahmemöglichkeit für vollständig integrierte Netzkomponenten und neu errichtete Batteriespeicher, deren Bau vor dem 4. Juli 2019 (für Verteilernetzbetreiber) bzw. bis 2024 (für Übertragungsnetzbetreiber) beschlossen wurde und die spätestens 2 Jahre danach an das Netz angeschlossen sind.
Zusammenfassend betrachtet lässt die Ausgestaltung der Ausnahmeoptionen die Intention des Richtliniengebers erkennen, die Stromspeicherung möglichst weitgehend wettbewerblich strukturierten Märkten zu übertragen und damit den Netzbetreibern zu entziehen.