29. April 2022
Erneuerbare-Energien-Gesetz 2023
Environment and Climate Change (ESG)

Auf zum Erneuerbare-Energien-Gesetz 2023 – Der erste Schritt ist getan

Der Bundestag hat am 28. April 2022 das Gesetz zur Absenkung der EEG-Umlage beschlossen. Eingeläutet ist damit die Novelle des EEG 2021 und der Weg zum EEG 2023.

In der Sitzung des Bundestages vom 28. April 2022 wurde das Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe der Absenkung an die Letztverbraucher* beschlossen. Der erste Reformschritt auf dem Weg zum EEG 2023 ist damit getan. Eine weitere Phase der Förderung erneuerbarer Energien in Deutschland fängt an. 

EEG-Umlage wird auf null abgesenkt

Ziel des nun verabschiedeten Gesetzes ist, dass die jedem Letztverbraucher bekannte und auch fast jeden belastende EEG-Umlage in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Dezember 2022 auf null abgesenkt wird. Derzeit beläuft sich die EEG-Umlage noch auf eine Höhe von ca. 3,7 ct/kWh. Durch die Absenkung auf null soll nach dem Willen des Gesetzgebers jeder Letztverbraucher entlastet werden. Dieses Ziel fügt sich damit in die Bestrebungen der Bundesregierung ein, auf die steigenden Energiekosten zu reagieren. 

Stromlieferanten werden zur Weitergabe der Kostensenkung verpflichtet 

Damit die Entlastung beim Letztverbraucher auch ankommt, ändert das Gesetz zusätzlich das Energiewirtschaftsgesetz. Danach werden Stromlieferanten verpflichtet, die Entlastung an ihre Kunden weiterzugeben. Gleichzeitig ist nach dem Gesetz eine zeitgleiche Preisanpassung aus einem anderen Grund nicht zulässig. Um die Weitergabe abzusichern, wurde im Zuge der Ausschussberatungen aufgenommen, dass zu Lasten der Stromlieferanten vermutet wird, die EEG-Umlage bilde einen Kalkulationsbestandteil der Preise. Die verpflichtende Weitergabe greift damit in die Lieferbeziehungen ein. Sie bildete daher im Gesetzgebungsverfahren auch einen der größten Diskussionspunkte.

Zeitenwende: Finanzierung der Energiewende wird auf ein neues Fundament gestellt

Die Änderung durch das Gesetz erscheint zunächst nur bedeutsam für die Belastung des einzelnen Letztverbrauchers, doch markiert sie zugleich einen Paradigmenwechsel im Recht der erneuerbaren Energien. Die Mittel, durch die die Letztverbraucher entlastet werden, sollen vom Bund aufgebracht werden. Damit wird der komplexe und fast ausschließlich privatwirtschaftlich organisierte Refinanzierungsmechanismus des EEG 2021 auf eine reine Finanzierung aus staatlichen Mitteln umgestellt.

Der Gesetzgeber folgt hierbei dem Konzept für die Senkung der EEG-Umlage, das er bereits seit dem Jahr 2021 anwendet. Über diesen auf der Verordnungsebene geregelten Mechanismus wurde die EEG-Umlage für das Jahr 2021 auf 6,5 ct/kWh begrenzt und für das Jahr 2022 auf den Betrag von ca. 3,7 ct/kWh abgesenkt. Die dafür notwendigen Mittel stammten aus dem Sondervermögen des Bundes, dem Energie- und Klimafonds. Dieser speist sich wiederum u.a. aus den Einnahmen des nationalen Emissionshandelssystems zur CO2-Bepreisung. Für die jetzige Absenkung kalkuliert der Gesetzgeber einen Betrag von ca. EUR 6,6 Mrd. Mit diesem wird der Energie- und Klimafonds belastet. Die rechtliche Relevanz dieser Änderung besteht darin, dass die Förderung durch das EEG 2021 nunmehr vollständig aus staatlichen Mitteln finanziert wird. Das Bestehen einer staatlichen Beihilfe lässt sich dadurch kaum verneinen. Der beihilferechtliche Rahmen der EU-Kommission ist so zwingend zu beachten.

Gesetz bildet den Übergang zum Osterpaket 

Hervorzuheben ist, dass das nun beschlossene Gesetz nur den Startpunkt für die Reformen des Rechts der erneuerbaren Energien im Jahr 2022 bildet. An das Gesetz wird das vom Bundeskabinett am 6. April 2022 beschlossene Osterpaket anknüpfen, das in den Bundestag eingebracht werden soll. Ein Hauptziel dieses Gesetzesvorhabens ist es, die EEG-Umlage in ihrer bisherigen Form dauerhaft abzuschaffen. Die bestehenden Regelungen zur EEG-Umlage werden dazu aus dem EEG entnommen. 

Das neue Energie-Umlagen-Gesetz regelt künftig den Umfang der zu zahlenden Umlagen 

Da das System der EEG-Umlage jedoch für andere Umlagen, wie der nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, die Grundlage bildet, werden die Umlagetatbestände künftig in ein neues Gesetz überführt. Hierzu wird das Energie-Umlagen-Gesetz geschaffen. Nach diesem über 60 Paragrafen starken Gesetz soll der Finanzierungsbedarf der EEG-Förderung auch in Zukunft durch das Sondervermögen aus dem Energie- und Klimafonds ausgeglichen werden. Das Energie-Umlagen-Gesetz wird künftig die Ausnahmen von der Umlagepflicht – etwa der Umlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz – beinhalten. Auch diese hat für energieintensive Betriebe eine hohe wirtschaftliche Relevanz. Mögliche Befreiungstatbestände sind daher weiterhin von Bedeutung.

Auch die Eigenversorgung soll künftig nicht mit der EEG-Umlage belastet werden

Die Abschaffung der EEG-Umlage bringt mit sich, dass auch auf Eigenversorgungslösungen oder Mieterstrommodelle künftig keine EEG-Umlage anfällt. Nach dem Energie-Umlagen-Gesetz besteht jedoch die Möglichkeit, dass wieder eine EEG-Umlage erhoben wird. Dies ist dann aber nicht mehr im EEG geregelt. Zugleich ist hervorzuheben, dass die Umlage als Aufschlag auf die Netzentnahme in Ansatz gebracht werden soll. Die Folge ist, dass die EEG-Umlage selbst bei ihrer Wiedereinführung künftig an eine Netzentnahme gekoppelt ist. Eigenversorgungslösungen sind daher nicht erfasst. 

Entwurf des EEG 2023 passt die Ausbauziele massiv an

Neben den Änderungen des Finanzierungsmechanismus des EEG sieht das Osterpaket zudem weitere Änderungen vor. Auffällig ist die umfassende Anpassung der Zielsetzungen des EEG. Diese wurden im Kabinettsentwurf nochmals nachgeschärft. Es ist vorgesehen, dass bis zum Jahr 2030 der Anteil der erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch mind. 80 % betragen soll. Gleichzeitig wird eine nahezu klimaneutrale Energieerzeugung im Jahr 2035 angestrebt. Diese programmatischen und nicht einklagbaren Leitsätze erfordern jedoch weitere gesetzliche Umsetzung. Auf der Ebene des EEG sind dies die Anpassung der Ausbaupfade und Ausschreibungsmengen. Wesentlich wird für die Ziele jedoch eine Novelle des Planungsrahmens für Erzeugungsanlagen sein. Hierfür sollen durch ein weiteres Paket – das sog. Sommerpaket – die entsprechenden Planungsgesetze gestrafft werden. 

„Vorrang“ der erneuerbaren Energien bekommt eine weitere Bedeutungsdimension

Bislang ist der Vorrang auf den Anschluss einer Anlage und die Abnahme des Stroms begrenzt. Nunmehr soll der Ausbau der erneuerbaren Energien bei der Abwägungsentscheidung bei Genehmigungen als vorrangiger Belang eingebracht werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers können die erneuerbaren Energien nur in Ausnahmefällen von anderen Belangen wie dem Denkmalschutz, dem Immissionsschutz oder dem Naturschutz überwunden werden. Aus Beschleunigungsgesichtspunkten ist diese Neuregelung zu begrüßen. 

Optionen zur Weiterentwicklung des Förderdesigns werden geschaffen 

Begrüßenswert ist im Osterpaket zudem, dass der weitere Rahmen für eine Fortentwicklung des Förderdesigns geschaffen wird. Im Grundsatz bleibt die geförderte ausschreibungsbasierte Direktvermarktung der bestimmende Ansatz. Über eine Verordnungsermächtigung können jedoch Änderungen vorgenommen werden. Denkbar ist hier etwa der Regelungsansatz von Differenzverträgen („Contracts for Difference“). Das Förderdesign kann so bei einem wachsenden Anteil von erneuerbaren Energien und steigenden Großhandelspreisen weiterentwickelt werden. Für alle Marktteilnehmer könnten sich neue Möglichkeiten der gesetzlichen Förderung auftun. Wie weit der Gesetzgeber hier gehen wird, bleibt abzuwarten. 

Neuerungen im Detail bei Windenergie an Land und bei Photovoltaikanlagen

Hervorzuheben sind zudem Detailregelungen für die Leittechnologien Windenergie an Land und Photovoltaik. Bei Photovoltaikanlagen werden Flächenpotenziale durch neue Anlagenklassen wie „Agri-PV“ oder „Moor-PV“ erschlossen. Für Investoren bieten sich in diesen Bereichen damit neue Investitionsmöglichkeiten. Im Bereich der Windenergieanlagen an Land sind die vorgesehenen Änderungen am Referenzertragswertmodell zu begrüßen. Der Korrekturfaktor für einen 60-%-Standort wird angehoben. Daneben wird für die Südregion ein neuer Korrekturfaktor für einen 50-%-Standort eingeführt. Hiermit kann Ausbaupotenzial an weniger windhöffigen Standorten gewonnen werden. Gleichwohl wird auch dies nur gelingen, wenn der planungsrechtliche Rahmen angepasst wird. 

Der erste Schritt ist getan, eine weitere Phase der Förderung erneuerbarer Energien beginnt!

Diese Auswahl an geplanten Änderungen durch das Osterpaket zeigt, dass das Jahr 2022 für das EEG eine neue Phase einläuten wird. Das gerade verabschiedete Gesetz zur Absenkung der EEG-Umlage markiert den Beginn des EEG-Reformjahres 2022. Das EEG wird an vielen Stellen angepasst, sodass sich neue Perspektiven eröffnen. Damit bleibt das Recht der erneuerbaren Energien auch weiterhin unaufhaltsam in Bewegung. Man darf gespannt sein, wie sich der Rechtsrahmen weiterentwickelt. Es lohnt sich, den Fortgang des nun beginnenden Gesetzgebungsverfahrens zu verfolgen. 

In unserer Serie zum Klimaschutz-Sofortprogramm halten wir Sie über die aktuellen Entwicklungen in der nationalen Gesetzgebung zum Klimaschutz auf dem Laufenden. Ein erstes Gesetzgebungspaket soll im Frühjahr 2022 verabschiedet werden, ein zweites Gesetzgebungspaket wird für den Sommer 2022 erwartet. Bereits eingegangen sind wir auf die Auswirkungen des Osterpakets auf wasserbezogene Projekte.

*Gemeint sind Beschäftigte jeder Geschlechtsidentität. Lediglich der leichteren Lesbarkeit halber wird künftig bei allen Bezeichnungen nur noch die grammatikalisch männliche Form verwendet.

Tags: 2023 EEG Energiewende Erneuerbare-Energien-Gesetz Klimaschutz-Sofortprogramm Nachhaltigkeit Real Estate & Public