Ein kürzlich beschlossenes Gesetz setzt die RED-III für Onshore-Windenergie um. Beschleunigungsgebiete für Freiflächen-PV fehlen nach wie vor.
Der Bundestag und der Bundesrat haben am 10. Juli / 11. Juli 2025 mit dem Gesetz zur Umsetzung der Erneuerbare Energien-Richtlinie (EU) 2023/2413 (RED-III) einem der wichtigsten Gesetzesvorhaben zur Genehmigungs- und Planungsbeschleunigung zugestimmt (RED-III-Umsetzungsgesetz). Die RED-III sieht zum Zweck der Beschleunigung der Genehmigung von Erneuerbare Energien-Anlagen in den Art. 15 b ff. die Einführung von Beschleunigungsgebieten und in diesen Gebieten Erleichterungen im Genehmigungsverfahren vor.
Wesentliche Änderungen des WindBG
In Deutschland wurden bis zum 21. Mai 2024 bestehende Windenergiegebiete zu solchen Beschleunigungsgebieten erklärt. Da am 21. Mai 2025 die Frist für die Einführung von vereinfachten Genehmigungsverfahren für Beschleunigungsgebiete endete, stand die neue Bundesregierung unter erheblichem Zeitdruck (vgl. Genehmigungsbeschleunigung: Koalition bleibt vage). Dies galt umso mehr, weil die bereits bestehenden Erleichterungen für Windenergie bis Ende Juni 2025 befristet waren. Gemäß § 6 WindBG war für Windenergieanlagen innerhalb eines Windenergiegebiets bisher keine Artenschutzprüfung und keine UVP erforderlich. Dies galt jedoch nur für Genehmigungsverfahren, in denen der Antrag bis zum 30. Juni 2025 gestellt war. Seither war für Windenergieanlagen wieder ein vollständiges Verfahren durchzuführen. Zur Schließung dieser Lücke wurde nun insbesondere das WindBG geändert.
Weiterhin keine Beschleunigungsgebiete für Solarenergie
Nach dem neuen Gesetz werden in § 6b WindBG Erleichterungen für Genehmigungsverfahren in Beschleunigungsgebieten für Windenergie geregelt. Auffällig ist, dass eine entsprechende Ausweisung von Gebieten für Solarkraft sowie die Anwendung der damit verbundenen Erleichterungen weiterhin nicht vorgesehen ist, obwohl die RED-III dies ausdrücklich fordert. Dies wäre insbesondere deshalb wünschenswert gewesen, weil die Anwendbarkeit des § 14b UVPG ebenfalls zum 30. Juni 2025 endete. Dieser sah gewisse Erleichterungen für Freiflächen-PV vor, für die erstmals ein Bebauungsplan aufgestellt wird. Zukünftig sind für Solaranlagen also regelmäßig alle Prüfungen vollständig durchzuführen.
Das ist besonders interessant, weil die ursprüngliche Begründung des Gesetzes noch auf einen Gesetzesentwurf der Ampelregierung zur Umsetzung der RED-III verwies, der Regelungen über Beschleunigungsgebiete für Freiflächen-PV enthielt. Die endgültige Beschlussfassung enthält einen solchen Hinweis nicht mehr und schweigt zu Beschleunigungsgebieten für Solar oder einer künftigen gesetzlichen Regelung. Im ursprünglichen Entwurf enthaltene Fristenregelungen zu Solaranlagen in Beschleunigungsgebieten wurden in der Beschlussfassung gestrichen, da Beschleunigungsgebiete für Solarenergie nach der aktuellen Fassung nicht vorgesehen seien. Unklar ist, ob und wann die Koalition Beschleunigungsgebiete und entsprechende Erleichterungen für Solarenergie regeln wird.
Gemäß § 6b WindBG können Beschleunigungsgebiete für Windenergieanlagen, Nebenanlagen sowie Energiespeicheranlagen gelten, wenn sich diese am selben Standort wie die Windenergieanlage befinden. Nach der RED-III wäre es auch möglich gewesen, Beschleunigungsgebiete speziell für Speicherinfrastruktur auszuweisen. Von dieser Möglichkeit macht das neue Gesetz keinen Gebrauch. Speicheranlagen sind vielmehr nur dann von den Regelungen umfasst, wenn sie bereits bei der planerischen Ausweisung des Windenergiegebiets ausdrücklich vorgesehen wurden.
Auch außerhalb von Beschleunigungsgebieten sind Speicheranlagen als Anlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zukünftig privilegiert, wenn sie im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer Windenergieanlage stehen und eine dienende Funktion aufweisen. Eine weitergehende Klarstellung der Privilegierung von BESS-Anlagen im Außenbereich bleibt aus. Eine solche ist bislang sehr umstritten und wohl auch nicht zu erwarten.
Verringerte Prüfungsdichte für Windenergie
Die Umsetzung der Erleichterungen aus der RED-III erfolgt über § 6b WindBG. Diese Regelung weist zwar gewisse Parallelen zu § 6 WindBG auf, unterscheidet sich aber in wesentlichen Punkten. Während nach § 6 WindBG lediglich auf die Artenschutzprüfung sowie die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) verzichtet werden konnte, entfällt künftig auch die Prüfung der Vereinbarkeit mit der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) sowie – besonders relevant – mit dem FFH-Recht. Stattdessen wird nur eine Überprüfung der Umweltauswirkungen („Überprüfung“) durchgeführt, ob eindeutige Nachweise vorliegen, dass das Vorhaben bei Durchführung vom Vorhabenträger vorgeschlagener Maßnahmen höchstwahrscheinlich erhebliche unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen haben wird, die bei der Umweltprüfung des Beschleunigungsgebiets nicht ermittelt wurden, und dadurch die Einhaltung der Vorschriften der §§ 34 und 44 BNatSchG oder § 27 WHG nicht gewährleistet ist. Der konkrete Maßstab bleibt somit kompliziert und erscheint unklar, insbesondere wird sich erweisen müssen, wo der Unterschied zwischen „unvorhergesehenen“ und „nicht ermittelten“ nachteiligen Umweltauswirkungen ist, und ob nicht durch die „Einhaltung der Vorschriften“ nach BNatSchG und WHG doch wieder eine umfassende Prüfung eingeführt wird.
Anwendbar bleibt daneben die Eingriffsregelung nach § 13 BNatSchG. In deren Rahmen können Inhalte der entfallenen Prüfungen relevant werden, sofern sie für die Eingriffsprüfung „zwingend erforderlich“ sind. Auch die konkrete Auslegung dieses Maßstabs bleibt abzuwarten. Wie bereits nach § 6 WindBG vorgesehen, erfolgt die Überprüfung auf Grundlage „vorhandener Daten“. Anders als bisher können auch ältere Daten berücksichtigt werden, sofern sie Teil systematisch und fortlaufend aktualisierter behördlicher Fachdatenbanken sind oder im Einzelfall als „hinreichend validiert“ gelten. Unklar bleibt, wann Daten „hinreichend validiert“ sind.
Maßnahmen und Ausgleichszahlungen
Anders als bisher werden Maßnahmen zur Vermeidung oder Kompensation von Eingriffen künftig nur noch dann angeordnet, wenn sie tatsächlich erforderlich sind. Dies war bislang nicht so eindeutig geregelt – die neue Klarstellung ist daher begrüßenswert. Lediglich für Fledermäuse sind zukünftig zwingend Abschaltungen der Anlagen vorzusehen, die jedoch auf Grundlage eines zweijährigen Monitorings angepasst werden können.
Anders als § 6 WindBG sieht § 6b WindBG zudem vor, dass bei eindeutigen Auswirkungen eine Öffentlichkeitsbeteiligung stattfinden muss – allerdings ohne Erörterungstermin. Im Rahmen dieser Beteiligung sind dann weitere Minderungsmaßnahmen anzuordnen; falls diese nicht ausreichen, sind Ausgleichsmaßnahmen oder – ersatzweise – Ausgleichszahlungen erforderlich. Letztere werden auch dann verlangt, wenn keine hinreichenden Daten zur Verfügung stehen – für Vorhabenträger kann daher doch wieder sinnvoll sein, eigene, oftmals teure und langwierige Erhebungen durchzuführen.
Für Anlagen, für die der Antrag bereits bis zum 30. Juni 2025 gestellt wurde, gilt grundsätzlich weiterhin das Verfahren nach § 6 WindBG fort, wenn nicht der Antragssteller etwas anderes verlangt.
Schwerpunkt auf beschleunigtem Ausbau statt vollständiger Umstellung
Eine auffällige Änderung erfährt § 1 WindBG. Während dieser als Ziel des Gesetzes bisher die „Transformation zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Stromversorgung, die vollständig auf erneuerbaren Energien beruht“ definierte, soll zukünftig Ziel des Gesetzes sein, „die Zwecke und die Ziele von § 1 des EnWG und § 1 des EEG durch den beschleunigten Ausbau der Windenergie an Land, auch in Kombination mit Energiespeicheranlagen am selben Standort, zu fördern“. Ziel von § 1 EnWG ist wiederum die „möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente, umweltverträgliche und treibhausgasneutrale leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht.“ Anders als bisher dient das WindBG mithin nicht mehr einer Stromversorgung, die vollständig auf erneuerbaren Energien beruht, sondern nur noch einer Stromversorgung, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht. Die neue Schwerpunktsetzung des WindBG wird somit bereits mit der Änderung des § 1 deutlich.
Änderungen außerhalb des WindBG
Neben den WindBG-Änderungen regelt das Umsetzungsgesetz die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für Windenergie. Zusätzlich enthält es Änderungen des immissionsschutz- und wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens zur Beschleunigung von Erneuerbare Energien-Vorhaben in und außerhalb von Beschleunigungsgebieten. Dafür regelt es u.a. behördliche Entscheidungsfristen für den Abschluss der Genehmigungsverfahren und sieht ausschließlich elektronische Genehmigungsverfahren vor.
Beschleunigungsgebiete im Bauplanungs- und Raumordnungsrecht
Im BauGB und im ROG ist zukünftig die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für Onshore-Windenergie geregelt (§ 249c BauGB und § 28 ROG). Danach sind Windenergiegebiete bei der Darstellung im Flächennutzungsplan oder Vorranggebiete im Raumordnungsplan zugleich als Beschleunigungsgebiete darzustellen. Die Darstellung als Beschleunigungsgebiet ist ausgeschlossen, wenn das Windenergiegebiet u.a. in Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten oder Nationalparks liegt. Bei der Darstellung der Beschleunigungsgebiete sind geeignete Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen und deren Netzanschluss darzustellen. Beispielhafte Regeln für Minderungsmaßnahmen sind jeweils in einer Anlage zum Gesetz dargestellt. Die Länder können bestimmen, dass es im Ermessen der Gemeinde steht, zusätzliche Windenergiegebiete als Beschleunigungsgebiete darzustellen. Dabei sind die Gemeinden zukünftig nicht an entgegenstehende Ziele der Raumordnung gebunden. Die Länder können bestimmen, dass es nach der Erreichung der Flächenbeitragswerte im Ermessen der planaufstellenden Behörde oder der Gemeinden steht, zusätzliche Beschleunigungsgebiete auszuweisen.
Außerhalb von Windenergiegebieten lässt ein neuer § 249 Abs. 2 Satz 1 BauGB nach Erreichen der Flächenziele Windenergieanlagen künftig nur noch zu, wenn eine Berührung der dort genannten Belange ausgeschlossen ist. Der Maßstab ist somit strenger als der sonst im Außenbereich für nichtprivilegierte Anlagen geltende und lässt eine Abwägung wohl kaum noch zu. Bisherige Überlegungen, ob auch in der Abwägung nach § 35 Abs. 3 BauGB das überragende öffentliche Interesse nach § 2 EEG gilt, dürften damit überholt sein.
Immissionsschutz- und wasserrechtliche Genehmigungsverfahren
Das RED-III-Umsetzungsgesetz sieht nicht zuletzt verschiedene verfahrensrechtliche Änderungen für immissionsschutz- und wasserrechtliche Genehmigungsverfahren vor (siehe v.a. § 10a Abs. 4-6 BImSchG und § 11a Abs. 4-7 WHG): Ab dem 21.11.2025 ist das jeweilige Genehmigungsverfahren elektronisch durchzuführen. Zudem regelt das Gesetz zukünftig neue Höchstfristen für die Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen. Sanktionen für den Fall, dass die Behörde dem nicht nachkommt, sind nach wie vor nicht vorgesehen. Die Genehmigungsfrist beginnt erst mit der Bestätigung der Vollständigkeit, so dass eine maßgebliche Beschleunigung durch diese Vorgaben leider nicht zu erwarten ist, insbesondere weil die Frist für Anlagen außerhalb von Beschleunigungsgebieten sogar länger ist als die bislang geltende Frist.
Daneben bestimmt das Gesetz – wie in der RED-III vorgesehen – Entscheidungsfristen für verschiedene Verfahren nach dem WHG und dem BImSchG. Für alle genannten Fristen sind jedoch keine Sanktionen und insbesondere keine Genehmigungsfiktion vorgesehen, wenn sie nicht eingehalten werden.
Neues Gesetz als Lückenfüller – Erleichterungen für Solar bleiben aus
Das neue Gesetz zeigt deutlich die neuen Prioritäten der Regierung: Die Richtlinie wurde eher schlank umgesetzt und vermeidet zunächst lediglich, dass für Windenergieanlagen wieder eine vollständige Prüfung aller Auswirkungen durchzuführen ist. Der große Wurf, gerade auch für Solarenergie und Speicheranlagen, bleibt jedoch aus. Wann hier mit Regelungen zu rechnen ist, bleibt unklar. Die für alle Erneuerbaren Energien geltenden Verfahrenserleichterungen dürften nur einen kleinen Effekt auf die Beschleunigung von Genehmigungsverfahren haben, auch wenn die vollständige Digitalisierung des Verfahrens ein Schritt in die richtige Richtung ist.