21. Dezember 2015
KWKG-Novelle, Energiewirtschaft
Energiewirtschaft & Klimaschutz

KWKG-Novelle: Entlastung von Contracting-Modellen

KWKG-Novelle: Ausbauziel in TWh, Einschnitte bei Förderung von Kohle-KWK und Eigenversorgung; Sonderregelung für Contracting-Modelle.

Das am 18. Dezember 2015 vom Bundesrat gebilligte Gesetz zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) strukturiert die Förderung von Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) neu. Das Gesetz legt das Ausbauziel für die KWK-Stromerzeugung in absoluten Terrawattstunden fest und differenziert bei der Förderung von KWK-Strom erstmals zwischen KWK-Anlagen, die in Netze der allgemeinen Versorgung einspeisen, und sonstigen KWK-Anlagen.

Die Beratung des Gesetzes verlief kontrovers. In einer Reihe streitiger Punkte wurde erst in letzter Minute im Ausschuss für Wirtschaft und Energie ein Kompromiss gefunden. Der Bundesrat hat seine Billigung mit einer Entschließung verbunden, in der er sich kritisch dazu äußert, dass der Bundestag seine Stellungnahme lediglich in Teilen berücksichtigt habe. Insbesondere kritisiert die Länderkammer in ihrer Entschließung die Abkehr vom bisherigen KWK-Ausbauziel in Höhe von 25% der gesamten Stromerzeugung bis 2020.

Mit der Billigung des Bundesrates ist das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren zur Novelle des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) abgeschlossen. Das Gesetz soll bereits zum 1. Januar 2016 in Kraft treten. Umfassend anwendbar sind die Regelungen allerdings erst nach beihilferechtlicher Genehmigung durch die EU-Kommission. Das Notifizierungsverfahren läuft derzeit noch, es wird jedoch mit einer zeitnahen Genehmigung noch im ersten Quartal 2016 gerechnet.

Ziel der KWKG-Novelle: Wirtschaftlichkeit hocheffizienter Anlagen

Mit dem neuen KWKG verfolgt der Gesetzgeber primär die Intention, die Wirtschaftlichkeit der Kraft-Wärme-Kopplung insbesondere in der allgemeinen Versorgung auch unter ungünstigen Marktbedingungen sicherzustellen. Ob diese Zielsetzung mit dem jetzt erlassenen Gesetz tatsächlich erreicht werden kann, bleibt abzuwarten.

Neues Ausbauziel in Terrawattstunden

Das Gesetz legt nunmehr in absoluten Terrawattstunden bezeichnete Mengenziele für den Ausbau fest – bis 2020 soll die KWK-Nettostromerzeugung auf 110 Terrawattstunden und bis 2025 auf 120 Terrawattstunden KWK-Strom erhöht werden. Wie der Bundesrat in seiner Entschließung ausführt, dürfte dies hinter dem derzeit gültigen Ausbauziel von 25% an der gesamten Stromerzeugung bis 2020 zurückbleiben. Das maximale Fördervolumen wird auf 1,5 Mrd. EUR verdoppelt.

Die Fördersätze für Strom aus KWK-Anlagen, die in die Netze der allgemeinen Versorgung einspeisen, wurden angehoben. Neu hinzugekommen ist eine Förderung gasbetriebener KWK-Bestandsanlagen, die Strom in ein Netz der allgemeinen Versorgung einspeisen. Ausgebaut werden soll zudem die Förderung von Wärme- und Kältenetzen sowie -speichern.

Finanziert wird die Förderung wie bislang im Wege einer KWKG-Umlage über die Netzentgelte.

Fördereinschnitte für kohlebetriebene Anlagen und industrielle Eigenversorgung

Trotz Kritik der Verbände sieht das neue KWKG gegenüber der aktuellen Gesetzeslage deutliche Einschnitte bei der KWK-Förderung kohlebetriebener Anlagen und industrieller Eigenversorgung vor. Angesichts der auch vom Bundesrat gestützten Kritik wurde im Ausschuss für Wirtschaft und Energie schließlich ein Kompromiss gefunden. Sowohl für die Eigenversorgung mit KWK-Strom als auch für die Förderung von Strom aus steinkohlebetriebenen KWK-Anlagen wurde eine Verordnungsermächtigung eingefügt, die eine Ausweitung der Förderung ermöglichen soll.

Wirtschaftliche Situation von Contracting-Modellen

Kritik regte sich im Gesetzgebungsverfahren früh auch daran, dass die geplanten Eckpunkte der KWKG-Novelle auch energiepolitisch erstrebenswerte Modelle (Contracting, etwa im Zuge der Versorgung von Gewerbegebieten, Mieterstrom und Quartierslösungen über Blockheizkraftwerke, etc.) unrentabel machen könnten.

Während für neue Eigenversorgungsanlagen bis Ende 2017 lediglich eine anteilige EEG-Umlage zu zahlen ist und Bestandsanlagen regelmäßig ganz befreit sind, unterliegt Strom aus derartigen Contracting-Modellen einer umfassenden EEG-Umlagepflicht. Gleichzeitig sollten sie nach dem ursprünglichen Gesetzesentwurf auch von der Förderung nach dem KWKG ausgeschlossen werden. Auch der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme zum Gesetzesentwurf um Prüfung gebeten, wie Energiedienstleister/ Contractoren dem Eigenbetrieb gleichgestellt werden könnten.

Einigung auf Sonderregelung im Ausschuss für Wirtschaft und Energie

Schließlich wurde im Ausschuss für Wirtschaft und Energie für diese Energiedienstleister-Modelle kurzfristig eine Sonderregelung eingefügt.

Anlagen, die ihren Strom nicht in Netze der öffentlichen Versorgung einspeisen, sondern in Kundenanlagen oder geschlossene Verteilernetze, erhalten nach der KWKG-Novelle einen eigenen KWK-Zuschuss, sofern auf den von ihnen erzeugten KWK-Strom die volle EEG-Umlage entrichtet wird. Kleineren Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 50 Kilowatt kommt zudem zugute, dass die Förderdauer gegenüber dem Gesetzesentwurf von 45.000 auf 60.000 Vollbenutzungsstunden erhöht wurde.

Diese Regelungen sollen der Gesetzesbegründung zufolge Anreize setzen, entsprechende KWK-Lösungen zu realisieren. Erste Stellungnahmen aus den Verbänden zu dieser Regelung stimmen zuversichtlich, dass dieses Ziel auch erreicht werden kann. Es ist jedoch unerlässlich, bereits in der Planungsphase entsprechender Projekte die gesetzlichen Rahmenbedingungen im Auge zu behalten.

Tags: Energiewirtschaft KWKG-Novelle