6. Dezember 2017
Weihnachten Drohne
Europarecht TMC – Technology, Media & Communications

Weihnachtszeit ist Drohnenflugzeit

Liegt die Drohne unterm Weihnachtsbaum ist die Freude groß. Damit sie es auch bleibt, zeigen wir die wichtigsten Regeln für den unproblematischen Drohnenflug auf!

Wenn sich das Jahr 2017 dem Ende zuneigt, werden wieder Entzückungsschreie zu vernehmen und lächelnde Gesichter mit großen leuchtenden Augen zu sehen sein. Auch in diesem Jahr werden viele, viele Drohnen unter dem Weihnachtsbaum liegen und die Herzen von großen und kleinen Piloten höher schlagen lassen.

Anders als in Vorjahren gelten inzwischen allerdings detailliertere Regeln zum Betrieb von Drohnen.

Kennzeichnungspflicht von Drohnen

Vor dem erstmaligen Betrieb der Drohne hat der Eigentümer das Fluggerät zu kennzeichnen, indem Name und Anschrift in dauerhafter und feuerfester Beschriftung an einer sichtbaren Stelle angebracht werden. Die Kennzeichnungspflicht trifft ausdrücklich den Eigentümer, der sich vom Halter, Betreiber und Steuerer unterscheiden kann.

Die klarstellenden Tischgespräche beim Festschmaus, ob nun eine Eigentumsübertragung stattgefunden habe oder lediglich eine Nutzungsüberlassung für Vergnügen stiftende Zwecke vorliege, sollten die weihnachtliche Stimmung bei Kerzenschein und Musik indes nicht trüben. Allerdings können Verstöße gegen die Kennzeichnungspflicht als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern geahndet werden.

Das Thema entspannt sich sichtlich, wenn die Drohne eine Startmasse von höchstens 250 g aufweist. Diese sind von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen, was beim Geschenkkauf vielleicht in Betracht zu ziehen wäre.

Drohnenführerschein für Drohnen ab 2 kg Startmasse

Wenn es doch etwas mehr Drohne sein darf (oder sein muss, um die oben beschriebene Reaktion des Beschenkten zu garantieren), ist zu beachten, dass ab einer Startmasse von 2 kg von dem jeweiligen Steuerer regelmäßig ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten zum Betrieb der Drohne nachzuweisen sind.

Ein solcher Kenntnisnachweis kommt frühestens ab 14 Jahren in Betracht. Bei einem Verstoß – Sie ahnen es – drohen erneut Bußgelder.

Erlaubnispflicht und Betriebsverbote

Wird zu den Drohnen ab 5 kg gegriffen, bewegt sich das (schon ungewöhnlich großzügige) Geschenk im generell erlaubnispflichtigen Bereich. Aber auch kleinere Drohnen haben vielschichtige Betriebsverbote zu beachten.

Als Faustformel gilt, das Gerät nur in Sichtweite zu fliegen und sich von sensiblen Bereichen wie z.B. Menschenansammlungen, Industrieanlagen, Behörden, Flugplätzen und fremden Wohngrundstücken fern zu halten.

Um sich einen Überblick über den Luftraum und die geltenden Regeln zu verschaffen, ist die DrohnenApp der Deutschen Flugsicherung oder auch anderer Anbieter sicherlich ein nützlicher Begleiter. Der Einsatz von Videobrillen ist zudem nur eingeschränkt zulässig. Beim Einsatz von Kamerafunktionen sind auch die Rechte Dritter und ggf. auch datenschutzrechtliche Vorgaben zu beachten.

Bei Auslandseinsätzen (im Urlaub) sollte man sich vorher über die lokalen Vorgaben informieren und nicht dem Irrtum erliegen, in Europa sei dies einheitlich geregelt. Man ist auf dem besten Wege, aber diesbezüglich noch nicht ganz am Ziel.

Versicherung ist Pflicht

Da für Luftfahrzeuge ein strenges Haftungsregime gilt und grundsätzlich eine Versicherungspflicht besteht, schadet sicherlich auch nicht ein frühzeitiger Blick in die Vertragsbedingungen der Haftpflichtversicherungen, insbesondere der Familienprivathaftpflichtversicherung.

Also dann: Frohe Weihnachten und guten Flug!

Tags: Drohne Weihnachten