13. Januar 2016
Aktienrechtsnovelle 2016
Aktienrecht

Aktienrechtsnovelle 2016 – neue Flexibilität bei der Größe des Aufsichtsrats

Zum Ende des abgelaufenen Jahres ist die Aktienrechtsnovelle 2016 in Kraft getreten und bringt einen bunten Strauß an Änderungen mit sich.

Bei der Aktienrechtsnovelle 2016 handelt sich um eine Gesetzesänderung, die im Kern bereits seit mehreren Jahren als ‚Aktienrechtsnovelle 2012‚ und ‚Aktienrechtsnovelle 2014‚ in der Diskussion war.

Auf zwei Punkte, die insbesondere für kleinere Aktiengesellschaften von Bedeutung sind, gehen wir anlässlich des Inkrafttretens der Aktienrechtsnovelle im Folgenden gesondert ein.

Grundsatzes der Dreiteilbarkeit der Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder abgeschafft

Eine Änderung in § 95 AktG , die erst spät in das Gesetzgebungsverfahren aufgenommen wurde, verschafft Aktiengesellschaften, die nicht der Mitbestimmung unterfallen, deutlich größere Flexibilität bei der Festlegung der Größe des Aufsichtsrats, als dies nach altem Recht der Fall war.

Künftig muss die Gesamtzahl der Aufsichtsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft nicht mehr ohne Rest durch drei teilbar sein, soweit dies nicht zur Erfüllung mitbestimmungsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist. Die Mindestzahl beträgt allerdings weiterhin drei Mitglieder. Dies bedeutet, dass sowohl börsennotierte als auch nicht börsennotierte Aktiengesellschaften künftig beispielsweise auch vier- oder fünfköpfige Aufsichtsräte haben können, sofern sie nicht der Mitbestimmung unterliegen.

Es kann auch für eine verhältnismäßig kleine Aktiengesellschaft zahlreiche Gründe dafür geben, eine Aufsichtsratsgröße von mehr als drei Mitgliedern anzustreben. Aus rechtlicher Sicht spricht für eine größere Mitgliederzahl, dass der Aufsichtsrat nur beschlussfähig ist, wenn mindestens drei seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Bei einem dreiköpfigen Aufsichtsrat kann daher relativ leicht Beschlussunfähigkeit eintreten. Der Schritt zu einer Erweiterung des Aufsichtsrats fällt jetzt leichter, da damit nicht mehr zwingend eine Verdoppelung der Zahl seiner Mitglieder verbunden ist.

Steigende Bedeutung des Aktienregisters bei unverbrieften Namensaktien

Gleichzeitig erschwert die Aktienrechtsnovelle 2016 die Gründung von Aktiengesellschaften unter Ausgabe von Inhaberaktien deutlich, da der Gesetzgeber anonyme Beteiligungsformen aus Gründen der Geldwäscheprävention einschränken möchte.

Aktiengesellschaften, die nach dem 31. Dezember 2015 gegründet werden, dürfen grundsätzlich nur noch Namensaktien ausgeben. Die Ausgabe von Inhaberaktien ist weiterhin zulässig, wenn die Gesellschaft börsennotiert ist oder die Aktien bei einer Wertpapiersammelbank hinterlegt und damit in das Depotbankensystem einbezogen werden. Auf Aktiengesellschaften, die vor dem 31. Dezember 2015 gegründet wurden, findet die Neuregelung keine Anwendung; diese Gesellschaften genießen Bestandsschutz.

Die Neuregelung im Rahmen der Aktienrechtsnovelle 2016 sollte allerdings keine größeren praktischen Probleme aufwerfen, zumal gerade kleinere, nicht börsennotierte Aktiengesellschaft bereits in der Vergangenheit eher Namensaktien als Inhaberaktien ausgegeben haben. Für diese Gesellschaften ist allerdings eine Klarstellung zu den Rechtswirkungen des Aktienregisters relevant, denn viele dieser Gesellschaften haben von einer Verbriefung der Namensaktien absehen.

Das Gesetz sieht nun ausdrücklich vor, dass das Aktienregister unabhängig von der Verbriefung der Aktien die Vermutungswirkung des § 67 Abs. 1 Satz 1 AktG entfaltet. Als Aktionär gilt nach dieser Bestimmung nur, wer im Aktienregister eingetragen ist. Bislang war streitig, ob diese Rechtswirkungen auch dann eintreten, wenn die Gesellschaft keine Aktienurkunden ausgegeben hatte.

Auszug aus dem Aktienregister auf Richtigkeit der Eintragungen prüfen

Damit wird es für den Vorstand der Gesellschaft künftig noch wichtiger, auf die korrekte Führung des Aktienregisters zu achten. Aus Sicht der Aktionäre gilt es sicherzustellen, dass die Eintragungen im Aktienregister der Eigentumslage entsprechen. Sie sollten sich daher von der Gesellschaft einen Auszug aus dem Aktienregister erteilen lassen und die Richtigkeit der Eintragungen prüfen.

Tags: Aktienrecht und Corporate Governance Aktienrechtsnovelle