31. Januar 2013
Finanzen
Aktienrecht

Aufsichtsrat: Präzisionsarbeit gefragt

Dass von Aufsichtsräten genaues Arbeiten erwartet wird, dürfte keine bahnbrechende Neuigkeit sein. Das OLG München hat diesen Grundsatz in seinem Urteil vom 19.12.2012 (7 U 1711/12) präzisiert und auf den Fall des Aufsichtsratsbeschlusses über einen Vertrag zwischen der Aktiengesellschaft und einem Vorstandsmitglied angewandt.

Im zugrunde liegenden Fall sollte die AG einen GmbH-Geschäftsanteil von einem Vorstandsmitglied erwerben. Gestritten wurde um die Frage, ob ein wirksamer Aufsichtsratsbeschluss über den Vertragsschluss nach § 112 AktG vorlag.

In Betracht kam zunächst eine von allen Aufsichtsratsmitgliedern unterzeichnete Vollmachtsurkunde, mit der der Aufsichtsratsvorsitzende zum Vertragsschluss ermächtigt wurde. Diese Vollmachtserteilung sah das OLG München allerdings als nicht ausreichend für eine Beschlussfassung des Aufsichtsrats über die Abgabe der auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung an. Zwar sei die Vollmachtsurkunde der Auslegung zugänglich, so dass hierin ein ausdrücklich gefasster Beschluss des Aufsichtsrats grundsätzlich gesehen werden könnte. Der Annahme konkludenter Erklärungen im Rahmen eines Aufsichtsratsbeschlusses seien aus Rechtssicherheitsgründen jedoch sehr enge Grenzen zu ziehen. Im Ergebnis könne die Vollmachtserteilung daher nicht als Beschluss in der Sache selbst gesehen werden.

Auch dem weiteren in Betracht kommenden Aufsichtsratsbeschluss mangelte es aus Sicht des OLG München an der erforderlichen Eindeutigkeit. Nach diesem Beschluss waren der Aufsichtsratsvorsitzende und ein weiteres Aufsichtsratsmitglied „zur Unterzeichnung des Verkaufs bzw. der Abtretung der Anteile […] berechtigt“. Auch hierin sah das OLG München eine bloße Vollmachtserteilung an die Aufsichtsratsmitglieder zur Vertretung der Gesellschaft beim geplanten Kaufvertragsschluss. Insbesondere sprach aus Sicht des Gerichts hierfür der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht feststand, zu welchem Kaufpreis das Geschäft abgeschlossen bzw. anhand welcher Parameter der Kaufpreis ermittelt werden sollte. Im Ergebnis lag damit auch in diesem Aufsichtsratsbeschluss keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für den Vertragsschluss seitens des Aufsichtsrats.

Fazit: Der Aufsichtsrat sollte in seinem Beschluss über den Vertragsschluss zwischen einem Vorstandsmitglied und der AG den Vertrag und die vertragstypischen Leistungen (wie insbesondere den Kaufpreis) ausdrücklich bezeichnen. Idealerweise sollte der Vertrag bzw. dessen Entwurf dem Aufsichtsratsbeschluss als Anlage beigefügt werden und der Beschluss ausdrücklich auf diesen Bezug nehmen. Bei der Formulierung des Aufsichtsratsbeschlusses ist schließlich darauf zu achten, dass der Aufsichtsrat zunächst in der Sache, d.h. über den Vertragsschluss selbst, beschließt, und erst dann einem oder mehreren Mitgliedern die Vollmacht zur Unterzeichnung des Vertrags erteilt. Hier ist daher Präzision gefragt.

Tags: Anteilskaufvertrag Aufsichtsrat Vollmacht Vorstandsmitglied