10. Juni 2021
Zentralregisterwertpapier
Aktienrecht TMC – Technology, Media & Communications

eWpG-Briefing (3/4): Das Zentralregisterwertpapier

Datenbankeintrag statt Globalurkunde – Wir zeigen die Vorteile des Zentralregisterwertpapiers gegenüber herkömmlichen (papier-)verbrieften Wertpapieren auf.

Dieser Beitrag ist der dritte von insgesamt vier Teilen zur Vorstellung des eWpG. Die weiteren Teile finden Sie verlinkt unten am Beitragsende.

Zentralregisterwertpapier und zentrales Register

Das in ein zentrales Register eingetragene elektronische Wertpapier ist als Zentralregisterwertpapier legaldefiniert (§ 4 Abs. 2 eWpG).

Zentrale Register dienen der zentralen Eintragung und Publizität von Zentralregisterwertpapieren (§ 12 Abs. 1 eWpG). Sie können geführt werden durch eine Wertpapiersammelbank oder einen vom Emittenten ausdrücklich in Textform ermächtigten Verwahrer, der über die Erlaubnis zum Betreiben des Depotgeschäfts im Inland verfügt (§ 12 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 5 bzw. Abs. 6 eWpG). Als registerführende Stelle kommen also die Clearstream Banking AG („Clearstream″) als Zentralverwahrer für den deutschen Markt oder eine Depotbank in Betracht.

Sammeleintragung bei der Clearstream – Einbeziehung in den Effektengiroverkehr und ggf. Börsenhandel

Falls eine Wertpapiersammelbank, also die Clearstream, als Inhaber des Zentralregisterwertpapiers eingetragen ist und das zentrale Register führt, entspricht dies einer digitalen Abbildung des in der Praxis etablierten Effektengiroverkehrs bei (papier-)verbrieften, von der Clearstream sammelverwahrten Wertpapieren. Die Sammeleintragung im zentralen Register ermöglicht speziell für diesen Fall die Abwicklung von Zentralregisterwertpapieren im Effektengiro (vgl. § 12 Abs. 3 eWpG und § 9b Abs. 1 DepotG n.F.). Dies ist für die Praxis besonders relevant, wenn ein Zentralregisterwertpapier börslich an einem Handelsplatz i.S.d. Art. 4 Abs. 1 Nr. 24 MIFID II (RL 2014/65/EU) – also im regulierten Markt oder über ein multilaterales Handelssystem (an deutschen Börsen der sog. Freiverkehr, vgl. § 48 Abs. 3 Satz 2 BörsG) oder ein organisiertes Handelssystem – gehandelt werden soll, da die Einbeziehung in das Effektengiro hierfür notwendige Voraussetzung ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 CSDR (VO 909/2014/EU)). Im Vergleich zur tradierten Praxis liegt der Vorteil dieser Begebungsform außerdem darin, dass die Ausstellung und Hinterlegung einer Papierurkunde bei der Clearstream nicht mehr erforderlich ist und die Kosten für die physische Verwahrung der Urkunde entfallen.

Die Führung des zentralen Registers durch Depotbanken für Zentralregisterwertpapiere in Sammeleintragung – als elektronisches Pendant zur Haussammelverwahrung (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 DepotG) – dürfte hingegen mangels Einbeziehung in den Effektengiroverkehr kaum praktische Relevanz erlangen.

Dieser Beitrag ist der dritte von insgesamt vier Teilen zur Vorstellung des eWpG. Die weiteren Teile finden Sie hier: Inkrafttreten und Bedeutung des eWpG für die Wertpapierpraxis (1/4), Anwendungsbereich des eWpG und elektronisches Wertpapier (2/4), Kryptowertpapier und Kryptowertpapierregister (4/4).

Tags: Depotgeschäft eWpG Zentralregisterwertpapier