20. Februar 2020
Geschäftsführer Amtsunfähigkeit
Corporate / M&A

BGH zur Amtsunfähigkeit und Löschung von Geschäftsführern

Wer kann Geschäftsführer einer GmbH werden? Hinweise und Handlungsempfehlungen mit Blick auf die jüngste Rechtsprechung des BGH.

Kürzlich entschied der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss v. 3. Dezember 2019 – II ZB 18/19), dass die Eintragung eines Geschäftsführers einer GmbH von Amts wegen im Handelsregister zu löschen ist, wenn eine persönliche Voraussetzung für dieses Amt gemäß § 6 Absatz 2 GmbHG nach der Eintragung entfällt. Für die Amtsunfähigkeit und Löschung genüge es insbesondere, wenn der Geschäftsführer an einer für das Amt des Geschäftsführers relevanten Straftat als Anstifter oder Gehilfe teilgenommen hat und dafür in den letzten fünf Jahren verurteilt wurde.

Damit beendete der Bundesgerichtshof die langjährige Diskussion, ob die bloße Teilnahme an einer Katalogtat (§ 6 Absatz 2 Nr. 3 GmbHG) für die Aberkennung der Geschäftsführerbefähigung ausreicht, oder ob diese voraussetzt, dass der Geschäftsführer Täter einer solchen Katalogtat war. Diese Entscheidung soll auch zum Anlass genommen werden, das Thema der Amtsunfähigkeit von Geschäftsführern näher zu behandeln.

Fast jeder kann Geschäftsführer werden

Die Frage, wer Geschäftsführer einer GmbH werden darf und wer nicht, regelt § 6 Absatz 2 GmbH. Unabhängig von diesen Anforderungen bedarf es zur Bestellung zum Geschäftsführer keiner speziellen Qualifikation. Der Geschäftsführer kann etwa auch zugleich Gesellschafter der GmbH sein. Ebenfalls sind seine Staatsangehörigkeit oder sein Wohnsitz unerheblich.

§ 6 Absatz 2 GmbH besagt zunächst lediglich, dass Geschäftsführer nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein können. Als Geschäftsführer kommen damit insbesondere andere Unternehmen (sog. juristische Personen im Gegensatz zu natürlichen Personen) und Minderjährige nicht in Betracht. Zudem sieht die Norm einen Ausschlusskatalog vor, der etwa eingreift, wenn gegen den Geschäftsführer ein Berufs- oder Gewerbeverbot ausgesprochen wurde oder er unter Betreuung steht.

Für fünf Jahre sind auch Geschäftsführer gesperrt, die wegen bestimmter Straftaten rechtskräftig verurteilt wurden. Insbesondere dürfen Geschäftsführer, die es unterlassen haben, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen (§ 6 Absatz 2 Nr. 3 a) GmbHG) nicht Geschäftsführer werden. Auch wer Insolvenzdelikte des StGB (§§ 283 bis 283 d StGB) begangen hat, ist gesperrt. Ferner darf nicht gegen Angabe- und Darstellungspflichten verstoßen worden sein (§ 6 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 c) und d) GmbHG). Geschäftsführer, die zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen eines Betrugs- oder eines Untreuedelikts verurteilt worden sind, dürfen ebenfalls nicht berufen werden (§ 6 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 e) GmbHG).

Bei der Anmeldung der Bestellung zum Geschäftsführer muss der neue Geschäftsführer gegenüber dem Handelsregister versichern, dass keiner dieser Umstände auf ihn zutrifft (§ 8 Absatz 3 Satz 1 GmbHG). In der Anmeldung sind die gesetzlichen Hindernisse unter Berücksichtigung des Unternehmensgegenstandes einzeln aufzuführen und vom Geschäftsführer zu verneinen.

Wollte man hier sicher gehen und insbesondere eine Strafe wegen falscher Versicherung vermeiden, war auch schon vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs genau zu hinterfragen, ob der Geschäftsführer in der Vergangenheit wegen einer in § 6 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG genannten Straftaten Berührung mit staatlichen Behörden hatte. Nun steht fest, dass der Geschäftsführer gut beraten ist, sich diese Frage nochmal genau und auch im Hinblick darauf zu stellen, ob er einem anderen bei relevanten Taten Hilfe geleistet hat oder einen anderen zu einer solchen Tat angestiftet hat und dafür in den letzten fünf Jahren bestraft wurde.

Geschäftsführer wehrt sich gegen beabsichtigte Löschung aus Handelsregister

Dem Beschluss des Bundesgerichtshofs lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer (so wird unter anderem die Person genannt, die sich gegen die Löschung von Eintragungen durch das Registergericht wendet) war 2015/2016 Mitarbeiter einer insolventen Gesellschaft. Im Auftrag des dortigen Geschäftsführers vereinnahmte er der Gesellschaft zustehende Provisionen, um sie dem Zugriff der Gesellschaftsgläubiger zu entziehen. Für diese Handlungen wurde der Beschwerdeführer wegen Beihilfe zum Bankrott und anderer Taten durch Strafbefehl zu einer Geldstrafe verurteilt.

Ab 2017 war der Beschwerdeführer Mitgesellschafter und Geschäftsführer einer anderen Gesellschaft. 2019 teilte ihm das Registergericht mit, dass es wegen der zu diesem Zeitpunkt rechtskräftigen Verurteilung beabsichtige, seine Stellung als Geschäftsführer aus dem Handelsregister zu löschen, wogegen er sich zur Wehr setzte.

Automatische Löschung aus dem Handelsregister wegen Amtsunfähigkeit

Der Bundesgerichtshof trat dem Hauptargument des Beschwerdeführers – sowie der in der Literatur vertretenen Auffassung – entgegen, der Amtsfähigkeit im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 lit. b) GmbHG stehe nur entgegen, wenn der Geschäftsführer nicht als Täter (§ 25 StGB) einer Insolvenzstraftat verurteilt worden sei. Vielmehr sei auch derjenige Geschäftsführer für das Amt ungeeignet, der zu einer solchen Tat Hilfe geleistet hat (§ 27 Absatz 1 StGB).

Vom Wortlaut des Gesetzes seien auch Verurteilungen wegen Teilnahme an einer Katalogstraftat umfasst. Auch der Zweck der Norm, der im Schutz fremden Vermögens, insbesondere dem der Gesellschaftsgläubiger, zu sehen sei, spreche dafür, auch die Teilnahme an solchen Straftaten für die Frage der Zuverlässigkeit des Geschäftsführers heranzuziehen. Die Gleichbehandlung von Tätern und Teilnehmern sei schließlich auch unter Beachtung der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) nicht unverhältnismäßig.

Da ein Geschäftsführer seine Organstellung kraft Gesetzes und damit insbesondere ohne Mitwirkung der Gesellschaftsversammlung verliert, wenn eine persönliche Voraussetzung für dieses Amt gemäß § 6 Absatz 2 GmbHG entfällt, musste das Registergericht die Eintragungen des Beschwerdeführers als Geschäftsführer von Amts wegen im Handelsregister löschen. Zu einer solchen automatischen Beendigung des Amtes als Geschäftsführer und Löschung aus dem Handelsregister kann es beim späteren Wegfall jeglicher oben genannter gesetzlicher Eignungsvoraussetzung des Geschäftsführers kommen. Da der automatische Wegfall der Amtsstellung erhebliche negative Folgen für die Gesellschaft haben kann, sollte der betroffene Geschäftsführer möglichst frühzeitig die Gesellschaft über laufende Strafverfahren oder andere in seiner Person liegende drohenden Ausschließungsgründe informieren. Nur so kann ein geordneter Übergang der Geschäftsführung gewährleisten werden.

Tags: Amtsunfähigkeit Geschäftsführer Handelsregister Insolvenzstraftat Löschung