12. Februar 2025
Amtsniederlegung Geschäftsführer
Corporate / M&A

Die Amtsniederlegung eines Geschäftsführers

Der Geschäftsführer einer GmbH kann sein Amt niederlegen, sollte dabei aber die hier dargestellten Fallstricke und Wirksamkeitsvoraussetzungen beachten.

Insbesondere wenn sich gesellschaftsinterne Konflikte potenziert haben und dem Geschäftsführer die Amtsausübung unzumutbar erscheint, oder wenn eine Gesellschaft in die Krise geraten ist, wird ein umsichtig handelnder Geschäftsführer über eine Amtsniederlegung nachdenken. Denn nur so kann er seine Haftungsrisiken reduzieren.

Das Amtsverhältnis eines GmbH-Geschäftsführers kann auf verschiedene Weise beendet werden: durch Abberufung, durch einvernehmliche Aufhebung oder durch Niederlegung des Amtes. 

Während die Bestellung eines Geschäftsführers einer GmbH in der Regel der Gesellschafterversammlung unterliegt (§ 46 Nr. 5 GmbHG) und der Geschäftsführer nicht selbst tätig werden kann, so ist es ihm möglich sein Amt als Geschäftsführer eigenständig – ohne Handlung der Gesellschafterversammlung – niederzulegen. 

Wann, wie und gegenüber wem kann die Amtsniederlegung erfolgen? 

Ein Geschäftsführer hat die Möglichkeit, sein Amt fristlos und formfrei niederzulegen. Für die Anmeldung der Amtsniederlegung zum Handelsregister ist jedoch eine Urkunde erforderlich (§ 39 Abs. 2 GmbHG). Aus diesem Grund empfiehlt es sich, die Amtsniederlegung schriftlich zu erklären.

Es muss kein wichtiger Grund für die Amtsniederlegung vorliegen. Die Satzung kann aber spezielle Regelungen enthalten, die zu berücksichtigen sind. Eine Amtsniederlegung aus wichtigem Grund ist immer möglich. 

Die Amtsniederlegung kann aufschiebend bedingt oder befristet erklärt werden. Aus Sicht eines Geschäftsführers empfiehlt es sich, das Amt immer fristgebunden, d.h. mit Wirksamkeit zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt, niederzulegen. Denn so kann er die Anmeldung zum Handelsregister noch selbst unterzeichnen, ohne von einem nachfolgenden Geschäftsführer abhängig zu sein. Ferner ermöglicht es der Gesellschafterversammlung, einen neuen Geschäftsführer zu bestellen und so die Führungslosigkeit der Gesellschaft zu vermeiden. Der einzige Geschäftsführer kann die Amtsniederlegung unter der aufschiebenden Bedingung der Registereintragung bzw. des Eingangs der Anmeldung beim Registergericht erklären. 

Die Amtsniederlegung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die gegenüber dem Organ zu erklären ist, das für die Bestellung des Geschäftsführers zuständig ist. Bei einer GmbH ist das im Regelfall die Gesellschafterversammlung, sofern kein Aufsichtsrat bestellt ist. Mit Zugang bei dem für die Bestellung des Geschäftsführers zuständigen Organ (bei einer GmbH im Regelfall die Gesellschafterversammlung) ist die Amtsniederlegung wirksam (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Zugang ist auch dann als erfolgt anzusehen, wenn die Amtsniederlegung gegenüber einem einzelnen Gesellschafter (bzw. Mitglied des Bestellungsorgans) abgegeben wird, da dieser als Gesamtvertreter fungiert (BGH, Urteil v. 17. September 2001 – II ZR 378/99). Ist Gesellschafter der Gesellschaft eine Gesellschaft, ist das Niederlegungsschreiben an deren Geschäftsführer zu richten und der Geschäftsführer des Gesellschafters ist für den Empfang zuständig. 

Welche Wirkungen und welche Folgen hat eine Niederlegung?

Mit dem Wirksamwerden der Amtsniederlegung des Geschäftsführers endet dessen Verantwortung für die Gesellschaft. Er ist nicht mehr befugt, die Gesellschaft zu vertreten. Allerdings hat der Niederlegende in einem Insolvenzverfahren der Gesellschaft nachwirkende Informations- und Unterstützungspflichten zu erfüllen (§§ 97, 101 InsO) – auch dann, wenn die Insolvenz erst nach der Amtsniederlegung, aber in einem engen, zeitlichen Zusammenhang, beantragt wird. Im Übrigen werden bereits entstandene Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegenüber dem niederlegenden Geschäftsführer mit der Amtsniederlegung nicht beseitigt. 

Die Amtsniederlegung führt zur Beendigung der Organstellung als Geschäftsführer, und zwar unabhängig vom Anstellungsvertrag. In der Regel enthält ein Geschäftsführer-Anstellungsvertrag aber eine Regelung dahingehend, dass bei einer Amtsniederlegung auch der Geschäftsführeranstellungsvertrag (zumindest zeitnah) endet. Sollte keine entsprechende Regelung im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag enthalten sein, ist durch Auslegung zu entscheiden, ob mit der Amtsniederlegung gleichzeitig die Kündigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags verbunden ist. 

Zu einer kritischen Situation kann es kommen, wenn der einzige Geschäftsführer einer Gesellschaft sein Amt niederlegt und gleichzeitig kein neuer Geschäftsführer bestellt wird: Dann ist die Gesellschaft führungslos (§ 35 Abs. 1 S. 2 GmbHG). In diesem Fall ist die Gesellschafterversammlung einer GmbH dazu angehalten, so schnell wie möglich einen neuen Geschäftsführer zu bestellen. Für die Dauer der Führungslosigkeit der Gesellschaft sind zwar alle Gesellschafter, je einzeln, berechtigt, Willenserklärungen entgegennehmen (sog. passive Vertretungsbefugnis); Jedoch fehlt es an einer Aktivlegitimation, d.h. die einzelnen Gesellschafter können keine Willenserklärungen für die Gesellschaft abgeben. Dies führt zu einer gewissen Handlungsunfähigkeit einer Gesellschaft.

Rechtsmissbräuchliche Amtsniederlegung / Amtsniederlegung zur Unzeit

Wenn die Amtsniederlegung eines Geschäftsführers zur Handlungsunfähigkeit einer Gesellschaft führt, steht schnell Rechtsmissbrauch oder eine Amtsniederlegung „zur Unzeit“ im Raum. Es wird zwischen einer rechtsmissbräuchlichen Amtsniederlegung (mit der Folge einer als unwirksam zu behandelnden Amtsniederlegung) und einer Amtsniederlegung „zur Unzeit“ (mit der Folge einer als wirksam zu behandelnden Amtsniederlegung) differenziert. 

In der Rechtsprechung sind Fälle als Rechtsmissbrauch qualifiziert worden, in denen der/die niederlegenden Geschäftsführer gleichzeitig (direkte/r oder indirekte/r) Mehrheitsgesellschafter ist/sind und kein neuer Geschäftsführer bestellt wird. Das leuchtet ein, wenn man bedenkt, dass so ein einzelner oder mehrere Geschäftsführer, der/die zugleich Mehrheitsgesellschafter ist/sind, das Schicksal der Gesellschaft in der Hand hat/haben. Im Einzelnen:

  • Der Geschäftsführer, der sein Amt niederlegt, ist alleiniger Geschäftsführer und einziger (mittelbarer oder unmittelbarer) Gesellschafter einer GmbH und bestellt nicht zugleich einen neuen Geschäftsführer (z.B. OLG München, Beschluss v. 16. März 2011 – 31 Wx 64/11 und OLG Düsseldorf, Beschluss v. 10. Juni 2015 – I-25 Wx 18/15) bzw. legt sein Amt ohne wichtigen Grund nieder (OLG Köln, Beschluss v. 1. Februar 2008 – 2 Wx 3/08).
  • Es liegt eine gleichzeitige Amtsniederlegung der beiden einzigen Geschäftsführer einer GmbH, die zusammen als maßgebliche Mehrheitsgesellschafter zu werten sind, vor und es wird kein neuer Geschäftsführer bestellt (OLG Nürnberg, Beschluss v. 12. Mai 2021 – 12 W 502/21).

Ein sein Amt niederlegender Fremdgeschäftsführer, der weder unmittelbar noch mittelbar an der Gesellschaft beteiligt ist, handelt selbst dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn die Amtsniederlegung in der Krise erfolgt und Führungslosigkeit verursacht (OLG Bamberg, Urteil v. 17. Juli 2017 – 5 W 51/17). Denn dann ist die Gesellschafterversammlung nach wie vor in der Lage einen neuen Geschäftsführer zu bestellen. 

Ist die Amtsniederlegung eines Geschäftsführers aber als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, ist sie als von Anfang an unwirksam zu behandeln. 

Davon abzugrenzen sind Fälle, bei denen eine Amtsniederlegung „zur Unzeit“, also zu einem für die Gesellschaft unpassenden Zeitpunkt, erfolgt. Denn dann wird die Amtsniederlegung des Geschäftsführers als wirksam behandelt, um die Sicherheit des Rechts- und Geschäftsverkehrs nicht zu beeinträchtigen, etwa weil ein jahrelanger Streit über die Wirksamkeit der Amtsniederlegung geführt werden muss. Ob eine Amtsniederlegung tatsächlich „zur Unzeit“ erfolgt ist, bedarf stets einer Einzelfallentscheidung. Hierbei sind die Interessen des sein Amt niederlegenden Geschäftsführers und der handlungsunfähigen Gesellschaft sorgfältig abzuwägen. Für den niederlegenden Geschäftsführer kann eine Amtsniederlegung „zur Unzeit“ zu einer Schadensersatzpflicht gegenüber der Gesellschaft führen. 

Amtsniederlegung: Geschäftsführer sollte die Voraussetzungen und Folgen im Blick halten

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass ein Geschäftsführer gut beraten ist, wenn er sein Amt mit Wirkung in der Zukunft niederlegt, die Auswirkungen auf den Anstellungsvertrag kennt und für den Fall, dass er zugleich Gesellschafter ist, die höheren Hürden der Wirksamkeit der Amtsniederlegung berücksichtigt. 

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