Deutsche Unternehmen müssen sich aufgrund der künftigen EU-Antikorruptionsrichtlinie auf erhebliche Verschärfungen bei der Korruptionsbekämpfung einstellen.
Nach jahrelangem Ringen haben sich der Europäische Rat und das EU-Parlament am 02. Dezember 2025 „vorläufig“ auf einen gemeinsamen Entwurf einer EU-Anti-Korruptionsrichtlinie geeinigt (E-RL 2025). Dieser Entwurf muss jetzt noch die für sein Wirksamwerden erforderlichen Zustimmungen des Rates der Europäischen Union und des EU-Parlaments erhalten.
Die EU-Kommission hatte den ursprünglichen Entwurf der Richtlinie bereits im Mai 2023 veröffentlicht (E-RL 2023). Durch die neue Anti-Korruptionsrichtlinie soll die Verfolgung und Bestrafung korrumptiver Sachverhalte sowie die Prävention gegen Bestechung und Korruption EU-weit vereinheitlicht werden. Die Umsetzung der bereits im Kommissionsvorschlag enthaltenen Regelungen bringt für Deutschland u.a. folgende wesentliche Änderungen mit sich, soweit sie nicht durch die jetzt gefundene Einigung ihrerseits abgeändert wurden:
- In das deutsche Strafrecht muss ein neuer Straftatbestand zur sog. „unerlaubten Einflussnahme“ aufgenommen werden. Hierbei geht es um Fälle der indirekten oder mittelbaren Korruption, in denen nicht direkt gegenüber dem Amtsträger eine Zuwendung versprochen oder gewährt wird, sondern dies über einen Mittelsmann erfolgt (Art. 10 E-RL 2023).
- Deutschland wird eine unabhängige Organisationseinheit bilden müssen, die Korruptionsprävention koordiniert (Art. 4 Abs. 1 E-RL 2023).
- Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten dazu, die Berücksichtigung bestimmter erschwerender und mildernder Umstände bei der Bestimmung von Sanktionen gegen Unternehmen gesetzlich festzulegen. Dabei sollen insbesondere vorhandene, effektive Compliance-Programme strafmildernde Wirkung haben.
Durch die im Dezember 2025 erfolgte Einigung zwischen EU-Parlament und Europäischem Rat wird der Kommissionsentwurf aus 2023 nunmehr teilweise abgeändert bzw. ergänzt
- In Art. 2 E-RL 2025 wird klargestellt, dass relevante Vermögensgegenstände auch aus Krypto-Assets bestehen können.
- Die Mitgliedsstaaten werden verpflichtet, vorsätzliche Untreuehandlungen von Amtsträgern unter Strafe zu stellen, denen die Verwaltung von Vermögen anvertraut ist. Gleiches soll gelten, wenn Amtsträger vorsätzlich bei ihrer Verwaltungstätigkeit die finanziellen Interessen der betreffenden juristischen Person beschädigen (Art. 9 (a) E-RL 2025).
- Die sog. unerlaubte Einflussnahme wird auf Zuwendungen an Mitglieder von Schiedsgerichten und auf Geschworene erweitert (Art. 10 Abs. 2a E-RL 2025).
- Die Mitgliedsstaaten werden verpflichtet, die vorsätzliche Verschleierung von aus Korruption gewonnenen Vermögenswerten unter Strafe zu stellen (Art. 13a E-RL 2025). Auch der Versuch einer Bestechung muss einen Straftatbestand darstellen (Art. 14 Nr. 3 E-RL 2025).
- Die im E-RL 2023 vorgesehene unterschiedslose Sanktionierung von juristischen Personen mit Geldstrafen wegen Korruption wird nunmehr etwas differenziert: Zum einen wird die Mindestschwelle für mögliche Höchststrafen in Höhe von mindestens 5 % des Konzernumsatzes nunmehr auf die Fälle begrenzt, in denen der Korruptionssachverhalt von einer Führungskraft begangen wurde; für reine Aufsichtspflichtversäumnisse gilt diese Mindestsanktion nicht mehr verpflichtend. Zum anderen wird die Mindest-Höchststrafe für unerlaubte Einflussnahme, Behinderung der Justiz und Bereicherung durch Korruption auf 3 % des Konzernumsatzes reduziert (Art. 17 E-RL 2025).
- Art. 20 E-RL 2023 hatte die zwingende territoriale Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedsstaaten im Falle von Korruptionsstraftaten auf solche Sachverhalte ausgedehnt, in denen der Täter seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in diesem Mitgliedsstaat hatte oder die Straftat zugunsten einer in diesem Mitgliedsstaat ansässigen juristischen Person begangen wurde. Beide Zuständigkeitsbegründungen sind nunmehr für die EU-Mitgliedsstaaten nicht mehr zwingend.
- Die Mitgliedsstaaten müssen die Konfiszierung und Einfrierung von Vermögen ermöglichen, das aus Korruptionsdelikten stammt (Art. 23a E-RL 2025).
- Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie soll statt der in 2023 vorgeschlagenen 18- Monats-Frist auf nunmehr 24 Monate ab Inkrafttreten verlängert werden (Art. 29 E-RL 2025).
Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Rat der Europäischen Union und das EU-Parlament dem überarbeiteten Richtlinienentwurf nun zügig zustimmen werden. Vor Überraschungen ist aber insbesondere das EU-Parlament nicht gefeit, wie bspw. die Abstimmung zum Mercosur-Abkommen gezeigt hat.