Reformbedarf bei Einheitsgesellschaften: Vertretungsbefugnis der Kommanditisten in der Gesellschafterversammlung der GmbH sollte gesetzlich festgeschrieben werden.
Als Einheitsgesellschaft bezeichnet man eine GmbH & Co. KG, bei der die Komplementär-GmbH im Alleineigentum der KG steht. Diese Rechtsform erfreut sich stetiger Beliebtheit bei Familiengesellschaften.
Die Gründe liegen auf der Hand: Die Gesellschaftsverträge von GmbH und KG müssen nicht aufeinander abgestimmt werden und Übertragungsvorgänge bedürfen nicht der notariellen Beurkundung. Jedoch wird häufig verkannt, dass auch eine Einheitsgesellschaft aus zwei Rechtsträgern – der KG einerseits und der GmbH andererseits – besteht. Dies schafft Probleme, insbesondere bei der Frage nach der Willensbildung in der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH.
Grundsatz: In der Gesellschafterversammlung der GmbH tritt deren Geschäftsführer auf
Da die KG die einzige Gesellschafterin der Komplementär-GmbH ist, ist sie auch allein stimmberechtigt in der Gesellschaftsversammlung der GmbH. Die KG wird jedoch ihrerseits durch die GmbH und damit mittelbar durch deren Geschäftsführer vertreten.
Die konsequente Anwendung der gesetzlichen Regelungen führt also dazu, dass in der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH einer Einheitsgesellschaft die Beschlüsse von deren Geschäftsführern gefasst werden. Problematisch ist diese Konstellation insbesondere, wenn ein Beschluss ein einzelnes Mitglied der Geschäftsleitung unmittelbar betrifft oder aber, wenn sämtliche Geschäftsführer einem Stimmverbot unterliegen.
Eine gesetzliche Regelung gibt es für dieses Problem bisher nicht. Die Rechtsprechung des BGH geht davon aus, dass die gesetzlichen Vertretungsregeln, trotz der beschriebenen Probleme, auch bei einer Einheitsgesellschaft konsequent angewandt werden.
Abhilfe: Bevollmächtigung der Kommanditisten im Gesellschaftsvertrag
Das Problem lässt sich teilweise durch Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag der KG regeln. Die Rechte der KG aus ihren Anteilen an der Komplementär-GmbH sollten von den Kommanditisten, einem Beirat oder einzelnen, speziell hierzu Bevollmächtigten wahrgenommen werden.
Allerdings handelt es sich stets um eine rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung. Die Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden. Die Bevollmächtigten sind von etwaigen Weisungen der GmbH abhängig. Zudem wird der Komplementär-GmbH durch eine solche Regelung die Vertretungsbefugnis nicht entzogen.
Zu empfehlen ist daher, die Vollmacht im Gesellschaftsvertrag als grundsätzlich unentziehbares Sonderrecht auszugestalten und die Ausübung der Gesellschafterrechte der KG in der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH im Innenverhältnis an Weisungen der Kommanditisten zu knüpfen. Auch bei dieser Ausgestaltung bleibt jedoch das Problem, dass die Vollmacht jedenfalls aus wichtigem Grund widerrufen werden kann. Ein wichtiger Grund ist im Streitfall schnell gefunden. Außerdem könnten sich die Geschäftsführer Weisungen der Kommanditisten ggf. widersetzen.
Gesetzlicher Reformbedarf bei Einheitsgesellschaften
Auf dem 71. DJT in Essen ist daher zu Recht gefordert worden, die Vertretungsbefugnis der Kommanditisten in der Gesellschafterversammlung der GmbH einer Einheitsgesellschaft gesetzlich festzuschreiben.
Eine solche Regelung könnte ohne Weiteres in das HGB aufgenommen werden, ohne dass hiermit eine grundlegende Veränderung des Rechts der Kommanditgesellschaften einherginge. Es müsste lediglich § 170 HGB dahingehend ergänzt werden, dass eine GmbH & Co. KG, bei der sich sämtliche Anteile an der GmbH im Alleineigentum der KG befinden, in der Gesellschafterversammlung der persönlich haftenden Gesellschafter durch ihre Kommanditisten vertreten.
Klarstellend sollte ferner aufgenommen werden, dass die Vertretungsbefugnis durch den Gesellschaftsvertrag oder einen Beschluss der Kommanditisten auf einzelne Kommanditisten oder ein anderes Organ der Gesellschaft übertragen werden kann (für einen konkreten Formulierungsvorschlag vgl. Otte in: Der Konzern 2016, 477 ff.).
Fazit: Regelungen in Gesellschaftervertrag der Einheitsgesellschaft aufnehmen
Der Gesetzgeber sollte eine gesetzliche Regelung in das HGB aufnehmen, die für die Einheits-GmbH & Co. KG die Vertretung der KG in der Gesellschafterversammlung ihrer GmbH regelt.
Bis der Gesetzgeber Abhilfe geschaffen hat, sollte jede Einheitsgesellschaft Regelungen über die Vertretung der KG in der Gesellschafterversammlung der GmbH in den Gesellschaftsverträgen der GmbH und der KG treffen.