Ein ausgewogener und gut überdachter Gesellschaftsvertrag kann einen Streit innerhalb der Gesellschaft verhindern. Erfahren Sie mehr dazu hier.
Im Umgang mit streitenden Gesellschaftern ist der Gesellschaftsvertrag das wichtigste Dokument. Durch eine gute Vertragsgestaltung können schädliche Auswirkungen des Streits auf die Unternehmensführung begrenzt werden.
Bereits an anderer Stelle hatten wir Maßnahmen vorgestellt, die jeder Gesellschaftsvertrag enthalten sollte. Neben den dort bereits vorgestellten Maßnahmen bestehen weitere Möglichkeiten, potentiellen Streitigkeiten unter Gesellschaftern durch Vertragsregelungen zu begegnen. Spezielle Regelungen im Bezug auf die Geschäftsführung, den Beirat, die Verwendung von Jahresüberschüssen, die Kündigung einer Gesellschaft sowie die Auktionsverfahren zur Auflösung von Gesellschaftsverhältnissen können die Auswirkungen des Streits auf die Geschäftsführung begrenzen.
Entsenderechte für Geschäftsführung und Aufteilung der Kompetenzen
Die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern ist häufig ein Kernthema von Auseinandersetzungen unter Gesellschaftern. Aus diesem Grund kann es sich anbieten, jedem Gesellschafter ein Recht zur Entsendung eines Geschäftsführungsmitglieds einzuräumen. Gesichert wird so, dass jeder Gesellschafter mit einer Person seines Vertrauens in der Geschäftsführung vertreten ist. Bei größeren Gesellschafterkreisen kann das Entsenderecht auch den Gesellschafterstämmen zugewiesen oder an eine Mindestbeteiligung geknüpft werden.
Geschäftsführern sollten klare Tätigkeitsgebiete zugeteilt werden
Darüber hinaus kann es sinnvoll sein, den Geschäftsführern klare Tätigkeitsgebiete mit fest definierten Kompetenzen zuzuweisen. So kann etwa vorgesehen werden, dass ein Gesellschafterstamm stets den technischen und die andere Seite den kaufmännischen Geschäftsführer bestellt.
Innerhalb ihres jeweiligen Verantwortungsbereichs kann den Geschäftsführern die Befugnis zur Einzelgeschäftsführung eingeräumt werden. Bei einer solchen Regelung können die Geschäftsführer also relativ selbstständig agieren. Die operative Handlungsfähigkeit der Gesellschaft kann so im Konfliktfall zumindest für einige Zeit hinreichend aufrechterhalten werden.
Die Kompetenzverteilung unter den Geschäftsführern kann zudem in einer eigenen Geschäftsordnung für die Geschäftsführung geregelt werden. Diese Ausgliederung erhöht die Flexibilität. Denn eine Änderung der Geschäftsordnung – anders als bei einem Gesellschaftsvertrag – bedarf nicht der notarieller Beurkundung.
Aus Gründen des Minderheitenschutzes können Änderungen der Geschäftsordnung auch von dem Einverständnis aller Gesellschafter oder einer qualifizierten Mehrheit der Gesellschafter (z.B. 75%) abhängig gemacht werden.
Einrichtung eines Beirats als neutrales Kontrollorgan und Streitschlichter
Auch die Einrichtung eines Beirats als neutrales Kontrollorgan kann zur Vermeidung von oder Vermittlung bei Konflikten unter den Gesellschaftern sinnvoll sein. Im Gesellschaftsvertrag können dem Beirat dazu zahlreiche Kompetenzen der Gesellschafterversammlung oder der Geschäftsführung übertragen werden.
Auch kann ein Beirat die Geschäftsführung beraten und/oder überwachen, einzelne Aufgaben der Geschäftsführung übernehmen oder an die Stelle der Gesellschafterversammlung treten. Er kann die Geschäftsführer bestellen und/oder Zustimmungsvorbehalte an Stelle der Gesellschafterversammlung ausüben. Generell (wenn auch nicht verallgemeinerungsfähig) gilt: Je weitreichender die Kompetenzen des Beirats sind, desto eher kann der Beirat eine streitschlichtende Funktion übernehmen.
Gesellschaftsvertrag sollte die Besetzung des Beirats regeln
Die Besetzung des Beirats sollte im Gesellschaftsvertrag detailliert geregelt werden. Dabei ist zu beachten, dass Beiräte in Familiengesellschaften vor allem dann eine deeskalierende Wirkung entfalten können, wenn sie mit familienexternen Mitgliedern besetzt werden. Diese haben in der Regel geringere persönliche und emotionale Verbindungen zu dem Unternehmen oder seinen Gesellschaftern.
Um zu verhindern, dass der Beirat zum verlängerten Arm von zerstrittenen Gesellschaftern wird, sollte jedoch zumindest ein neutrales Beiratsmitglied vorgesehen werden. Dem neutralen Mitglied sollte bei Patt-Situationen eine entscheidende Stimme zukommen. Auf diesem Weg kann eine Blockade bei der Entscheidungsfindung verhindert werden.
Da der Beirat ein Gremium der Gesellschaft ist, muss bei Entscheidungen des Beirats stets das Unternehmensinteresse und nicht das Interesse der Familie oder gar einzelner Gesellschafterstämme im Vordergrund stehen. Näheres kann in einer Geschäftsordnung für den Beirat geregelt werden, die von der Gesellschafterversammlung oder vom Beirat selbst beschlossen wird.
Verwendung von Jahresüberschüssen als häufiger Streitgrund
Die Verwendung von Jahresüberschüssen ist häufig Gegenstand von Auseinandersetzungen unter Gesellschaftern. Um das Streitpotenzial hierbei zu entschärfen, kann der Gesellschaftsvertrag die Verwendung des Jahresüberschusses eines Geschäftsjahres (gegebenenfalls teilweise) verbindlich regeln.
Vorgesehen werden kann etwa, dass ein bestimmter Prozentsatz des Jahresüberschusses in die Rücklagen der Gesellschaft einzustellen ist. Ebenso kann aber auch vorgesehen werden, dass ein bestimmter Mindestanteil eines Jahresüberschusses an die Gesellschafter ausgeschüttet werden muss.
Diese Regelungen sollten stets unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung der Gesellschafter stehen. Aus Gründen des Minderheitsschutzes sollte der Gesellschaftsvertrag aber vorsehen, dass die Entscheidung nur einstimmig oder mit qualifizierter Mehrheit getroffen werden kann.
Recht zur Kündigung der Gesellschaft
Nach dem Gesetz kann jedes Dauerschuldverhältnis – und damit auch jede Gesellschaft – gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund für die Beendigung vorliegt. Im Einzelfall kann diese Regelung sehr konfliktträchtig werden: Wann ist ein wichtiger Grund für die Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses zu bejahen? Um solche Auseinandersetzungen zu vermeiden, ermöglichen die meisten Gesellschaftsverträge den Gesellschaftern die Kündigung der Gesellschaft auch ohne wichtigen Grund.
In der Personenhandelsgesellschaft führt die Kündigung unmittelbar zum Ausscheiden des Gesellschafters. Der Gesellschaftsvertrag kann – und sollte – eine Kündigungsfrist und einen bestimmten Kündigungsstichtag vorsehen, zu dem die Kündigung erst wirksam wird. In der GmbH bedarf es für das Ausscheiden des Gesellschafters noch der Einziehung oder Übernahme der von ihm gehaltenen Geschäftsanteile. Auch hier ist eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag dringend anzuraten.
Der kündigende Gesellschafter erhält für sein Ausscheiden von der Gesellschaft eine Abfindung. Die Höhe der Abfindung orientiert sich in der Regel an dem Verkehrswert der Beteiligung, welcher im Streitfall von einem Sachverständigen ermittelt wird.
Um die Liquidität der Gesellschaft zu schonen, kann – und sollte – der Gesellschaftsvertrag zudem bestimmen, dass auf den ermittelten Verkehrswert der Beteiligung ein Abschlag vorzunehmen ist und dass die Abfindung nicht sofort in voller Höhe, sondern in mehreren Jahresraten zu zahlen ist. Dabei sind Abschläge bis zu 40% und eine Ratenzahlung über einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren üblich und auch zulässig.
Auktionsverfahren als weitere Konfliktlösung
Insbesondere in Unternehmen mit paritätischen Beteiligungsverhältnissen kommen Auktions- bzw. Zwangsverkaufsverfahren als vertragliche Notlösung für Gesellschafterkonflikte in Betracht. Hierunter versteht man eine Regelung, die es einem Gesellschafter ermöglicht, den anderen Gesellschafter zu zwingen, entweder seinen Anteil zu einem bestimmten Preis zu verkaufen oder den Anteil des ersten Gesellschafters zum gleichen (oder gegebenenfalls einem höheren) Preis zu erwerben. Dazu gibt es verschiedene Spielarten des Auktionsverfahrens.
Auktionsverfahren werden – ebenso wie An- und Verkaufsrechte – häufig in Joint-Venture-Gesellschaften als ultima ratio zur Lösung von Konflikten vereinbart. In Familienunternehmen trifft man sie dagegen nur äußerst selten an.
Die Vorstellung, dass ein Gesellschafterstamm den anderen Gesellschafterstamm aus der Gesellschaft herauskaufen könnte, widerstrebt vielen Familienunternehmern. Zudem tragen Auktionsverfahren ein gewisses Missbrauchspotenzial in sich: Ist ein Gesellschafter finanziell stärker als der andere, kann er seine Finanzkraft ausnutzen, um einen Kaufpreis zu nennen, den der andere schlicht nicht aufbringen bzw. überbieten kann.
Andererseits können Auktionsverfahren sich als ein – gemessen an den erheblichen Risiken und Kosten, die mit einer langwierigen Auseinandersetzung unter Gesellschaftern verbunden sind – (vergleichsweise) kostengünstiger und fairer Weg zur Lösung des Gesellschafterkonflikts anbieten.
In der Praxis gelangen sie allerdings nur sehr selten zur Ausführung. In der Regel scheuen die Gesellschafter die mit dem Auktionsverfahren verbundene Willkür der Preisfindung und bemühen sich vor diesem Hintergrund um eine gütliche Einigung. Auktionsverfahren können somit einen sinnvollen Beitrag zu einer vergleichsweisen Beilegung von Gesellschafterstreitigkeiten leisten.
Im Ergebnis zählt eine ausgewogene Gestaltung des Gesellschaftsvertrags
Eine gute und ausgewogene Gestaltung des Gesellschaftsvertrags kann die Auswirkungen des Gesellschafterstreits auf das Unternehmen begrenzen. Zudem erleichtert sie die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern. Der Gesellschaftsvertrag sollte daher regelmäßig – auch und gerade wenn die Beziehungen der Gesellschafter untereinander (noch) intakt sind – auf den Prüfstand gestellt werden.
Unsere Beitragsreihe informiert rund um das Thema Gesellschafterstreitigkeiten. Bereits erschienen ist ein Beitrag zur Entstehung von Gesellschafterkonflikten.